Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Begünstigung nach § 257 StGB

Strafe für die Begünstigung nach § 257 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu fünf Jahren. 

Strafe wegen Begünstigung nach § 257 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Begünstigung nach § 257 erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen der Begünstigung bekommen haben, ist es entscheidend, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt für Begünstigung wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die nötigen umfassenden Kenntnisse sowie auch nachweislich erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch überflüssige Kosten spart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Begünstigung nach § 257 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt eine Begünstigung nach § 257 StGB vor?

Um den Tatbestand der Begünstigung zu erfüllen, muss zuvor ein anderer als Täter (Vortäter) eine rechtswidrige Tat begangen haben, welche als Vortat bezeichnet wird, durch welche dieser Vorteile erlangt hat. Die Begünstigung begründet sich dann dadurch, dass dem Vortäter geholfen wird, sich diese Vorteile aus der Vortat zu sichern. Der dem Vortäter Helfende macht sich dann damit der Begünstigung strafbar. Klassische Beispiele der Begünstigung gemäß § 257 StGB wären zum Beispiel das Verstecken der Beute oder der Verschleierung dessen Aufbewahrungsort, die Transporthilfe oder Flucht, aber auch die Warnung vor drohenden Eingriffen von zum Beispiel der Polizei oder das Tätigen irreführender Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden. Der Kernpunkt der Begünstigung liegt, bei der beabsichtigten Hilfeleistung, welche man dem Vortäter entgegenbringt, um die Vorteile zu sichern.

Was ist unter dem Vorteil zu verstehen?

Unter dem Vorteil aus der Vortat ist als erstes meistens das Vermögen als solches zu verstehen. Es werden aber auch wirtschaftliche Vorteile oder Gegenstände dazu gezählt, wie beispielsweise eine gefälschte Baugenehmigung.

Kann man eine Begünstigung auch fahrlässig begehen?

Im Gesetzestext des § 257 StGB ist die Rede von „in Absicht Hilfe leisten“. Der Täter muss die Absicht – also den zielgerichteten Willen – haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.

Wann ist eine Begünstigung nach § 257 StGB nicht vorliegend?

Durch das Innehalten einer Beteiligung an der Vortat wird die Begünstigung straflos nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Anstiftung eines unbeteiligten Dritten zur Begünstigung trotz Beteiligung an der Vortat nicht straflos gemäß § 257 Abs. 3 Satz 2 StGB ist.

Ist der Versuch strafbar?

Der Versuch der Begünstigung ist nicht strafbar, da das Gesetz es nicht vorschreibt und die Begünstigung kein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ist.

Gibt es Besonderheiten im Strafmaß der Begünstigung nach § 257 StGB?

Die Begünstigung gemäß § 257 StGB hat grundsätzlich ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Nach § 257 Abs. 2 StGB ist jedoch bestimmt, dass das Strafmaß, welches verhängt wird, nicht höher sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Macht man sich auch durch eigene Sicherung des Vorteils der Begünstigung nach § 257 StGB strafbar?

Nein. Eine Selbstbegünstigung ist nach dem Tatbestand des § 257 StGB nicht möglich, folglich ist es kein Delikt wessen man sich zusätzlich strafbar machen kann. Dieses begründet auch der § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB.

Was der Unterschied zwischen der Begünstigung nach § 257 StGB und der Beihilfe nach § 27 StGB?

Zwar besteht die Begünstigungshandlung in einem Hilfeleisten, jedoch ist der Begriff der Hilfeleistung nicht identisch mit dem der Beihilfe gemäß § 27 StGB. Für diesen genügt grundsätzlich gleichermaßen jede physische oder psychische Hilfe einer Tat. Bei der Begünstigung dagegen ist es wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung erforderlich, dass die Unterstützung des Vortäters über das bloße Hervorrufen beziehungsweise das Bestärken dessen Entschlusses zur Selbsthilfe hinausgeht. Bei der Begünstigung nach § 257 StGB genügt somit nur grundsätzlich jede objektiv geeignete Form der aktiven Hilfeleistung.

Das Antragserfordernis der Begünstigung nach § 257 StGB

Die Begünstigung wird nach § 257 Abs. 4 Satz 1 StGB als Antragsdelikt behandelt oder nur verfolgt, wenn eine entsprechende Ermächtigung oder ein Strafverlangen vorliegt, sofern die zugrunde liegende Vortat ebenfalls ein Antragsdelikt ist oder einer Ermächtigung bedarf. Bei geringwertigen Fällen wird die Begünstigung nach § 257 Abs. 4 Satz 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde sieht aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen als notwendig an.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Begünstigung gemäß § 257 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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