Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Die vielfältigen Methoden, mit denen Zuhälterei betrieben werden kann, verdeutlichen, dass dieses Delikt keineswegs geradlinig ist. Eine breite Palette an Verhaltensweisen kann den Tatbestand der Zuhälterei erfüllen, wobei die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen oft komplex ist. Ebenso stoßen Gerichte regelmäßig auf Herausforderungen, wenn es darum geht, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer nachzuweisen. Auch die Beweisführung bezüglich der subjektiven Tatmerkmale gestaltet sich oft schwierig. Besonders herausfordernd ist die Differenzierung zwischen Zuhälterei und legalen geschäftlichen Beziehungen zu selbstständig tätigen Prostituierten, insbesondere wenn es um Zimmervermietungen oder die zentrale Vermittlung von Dienstleistungen geht. Oftmals bewegen sich diese Handlungen außerhalb des strafbaren Bereichs der Zuhälterei.
An genau diesen Stellen eröffnen sich oftmals Möglichkeiten für eine wirkungsvolle Verteidigung. Ein erster Schritt für den Strafverteidiger besteht darin zu klären, ob tatsächlich eine strafbare Handlung der Zuhälterei vorliegt. Anschließend muss überprüft werden, ob die Tat nachweisbar ist. Bei diesen und weiteren Fragen steht Ihr Anwalt für die Zuhälterei gem. § 181a StGB beratend zur Seite und kann schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren unterstützen. Es ist jedoch essentiell, schon zu Beginn des Verfahrens rechtlichen Beistand zu suchen. Die Anschuldigung der Zuhälterei kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch ernsthafte persönliche oder berufliche Folgen nach sich ziehen. Daher ist es ratsam, gegenüber der Polizei keine Aussagen zu machen, bevor nicht Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten wurde.