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Anwalt für Zuhälterei gem. § 181a StGB

Strafe für Zuhälterei nach § 181a StGB

Strafe wegen Zuhälterei nach § 181a StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts der Zuhälterei gem. § 181a StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen der Zuhälterei erhalten, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Die Strafandrohung des § 184a StGB ist gewaltig. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 181a StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

 

Was ist die ausbeuterische Zuhälterei gem. § 181a I Nr. 1 StGB?

Ausbeuten wird als das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutionsausübenden führt, beschrieben. Der Zuhälter muss dabei ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt haben. Kennzeichnend dafür können Nötigungen, ausbeuterische Vertragsgestaltungen oder Überwachungsmaßnahmen sein. Aber auch das Ausnutzen emotionaler oder psychischer Schwäche kann zu einer Strafbarkeit wegen der ausbeuterischen Zuhälterei gem. § 181a I Nr. 1 StGB führen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers liegt vor, wenn der Lebensstandard des Opfers deutlich geringer ist als der, den es ohne die Einflussnahme des Täters hätte. Von einer Ausbeutung dürfte zumindest dann ausgegangen werden, wenn das Opfer die Prostitution als Haupttätigkeit ausübt und dabei 50 % der Einnahmen an den Zuhälter abführen muss. Ob eine Ausbeutung vorliegt, unterliegt stets einer Einzelfallprüfung.

 

Wann liegt eine dirigierende Zuhälterei gem. § 181a I Nr. 2 StGB vor?

Bei einer dirigierenden Zuhälterei gem. § 181a I Nr. 2 StGB hält der Täter die Prostituierte in Abhängigkeit zu ihm und beeinflusst ihre sexuelle Selbstbestimmung mit Blick auf die Prostitutionsausübung nachhaltig. Strafbar ist das Überwachen der Prostituierten. Der Täter überwacht die Prostituierte, wenn er sie mittels organisatorischer Maßnahmen hinsichtlich der Prostitutionsausübung kontrolliert und beaufsichtigt. Erfolgt die Prostitution im Rahmen eines legalen Beschäftigungsverhältnisses, so sind typische Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, auch die Einnahmeüberprüfung vom § 181a I Nr. 2 StGB nicht erfasst. Auch das Bestimmen zur Prostitution wird schon Tatbestand erfasst. Der Täter bestimmt zur Prostitution, wenn er die näheren Umstände der Prostitutionsausübung einseitig festsetzt. Kann sich die Prostituierte ohne Gefahren und Mühen vom Verhältnis zum Zuhälter lösen, so liegt kein Bestimmen vor. Letztes Merkmal dieser Variante ist das Treffen von Maßnahmen, wodurch die Prostituierte von der Aufgabe der Prostitution abgehalten wird. Dabei sind alle Vorkehrungen relevant, die dazu geeignet sind, die Prostituierte in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen und die darauf gerichtet sind, den Weg aus der Prostitution zu verbauen. Die drei Varianten setzen allesamt voraus, dass es dem Täter auf einen Vermögensvorteil ankommt.

 

Wann liegt eine fördernde Zuhälterei gem. § 181a II StGB vor?  

Der § 181a II StGB stellt das Fördern der Prostitution unter Strafe. Gefördert wird diese, wenn günstigere Umstände für die Prostitution geschaffen werden. Dabei ist sie jedoch nur strafbar, wenn sie durch Vermittlung sexuellen Verkehrs geschieht. Es muss sich dabei um ein Verhalten handeln, bei dem der sexuelle Verkehr durch das Herstellen konkreter Beziehungen gesteuert wird. Dabei muss diese Vermittlung auch erfolgreich gewesen sein. Dafür ist nicht nur der Beischlaf, sondern jede Form sexueller Betätigungen mit einem anderen relevant. Dabei muss der Täter gewerbsmäßig gehandelt haben.

 

Kann Zuhälterei auch bei Partnerschaften strafrechtlich relevant sein?

Die Formen der oben genannten Zuhälterei werden gem. § 181a III StGB auch bestraft, wenn die Förderung gegenüber der Ehegattin oder Lebenspartnerin vorgenommen wird. Ein Unterschied wird dabei vom Gesetz nicht gemacht.

 

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Die vielfältigen Methoden, mit denen Zuhälterei betrieben werden kann, verdeutlichen, dass dieses Delikt keineswegs geradlinig ist. Eine breite Palette an Verhaltensweisen kann den Tatbestand der Zuhälterei erfüllen, wobei die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen oft komplex ist. Ebenso stoßen Gerichte regelmäßig auf Herausforderungen, wenn es darum geht, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer nachzuweisen. Auch die Beweisführung bezüglich der subjektiven Tatmerkmale gestaltet sich oft schwierig. Besonders herausfordernd ist die Differenzierung zwischen Zuhälterei und legalen geschäftlichen Beziehungen zu selbstständig tätigen Prostituierten, insbesondere wenn es um Zimmervermietungen oder die zentrale Vermittlung von Dienstleistungen geht. Oftmals bewegen sich diese Handlungen außerhalb des strafbaren Bereichs der Zuhälterei.

An genau diesen Stellen eröffnen sich oftmals Möglichkeiten für eine wirkungsvolle Verteidigung. Ein erster Schritt für den Strafverteidiger besteht darin zu klären, ob tatsächlich eine strafbare Handlung der Zuhälterei vorliegt. Anschließend muss überprüft werden, ob die Tat nachweisbar ist. Bei diesen und weiteren Fragen steht Ihr Anwalt für die Zuhälterei gem. § 181a StGB beratend zur Seite und kann schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren unterstützen. Es ist jedoch essentiell, schon zu Beginn des Verfahrens rechtlichen Beistand zu suchen. Die Anschuldigung der Zuhälterei kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch ernsthafte persönliche oder berufliche Folgen nach sich ziehen. Daher ist es ratsam, gegenüber der Polizei keine Aussagen zu machen, bevor nicht Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten wurde.

 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Zuhälterei gemäß § 181a StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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