Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Geldfälschung

Strafe für die Geldfälschung nach § 146 StGB

  • Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre.

  • Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre.

Strafe wegen Geldfälschung nach § 146 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen Geldfälschung nach § 146 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen der Geldfälschung bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt bei Geldfälschung wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die umfassenden Kenntnisse, aber auch über erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch Kosten spart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Geldfälschung nach § 146 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar?

Wegen Geldfälschung nach § 146 StGB macht sich strafbar, wer

  • Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
  • falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
  • falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Durch den Straftatbestand der Geldfälschung soll vor allem der Geldverkehr geschützt werden.

Was genau ist ,,Geld“? Wann ist es echt und wann unecht im Sinne des § 146 StGB?

Geld im Sinne des § 146 StGB bezeichnet jedes vom Staat oder einer diesbezüglich ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel. Kryptowährungen wie Bitcoins zählen jedoch nicht dazu.

  • ,,Echt“ ist Geld immer dann, wenn es durch Auftrag des Staates hergestellt wurde, um als gesetzliches Zahlungsmittel zu dienen.
  • ,,Unecht“ ist Geld wiederum dann, wenn es den Anschein erweckt, es stamme vom Inhaber des Geldmonopols, obwohl dies nicht der Fall ist. Es ist also dann falsch, wenn es mit echtem Geld verwechselt werden kann. Hierbei ist es irrelevant, ob die Fälschung täuschend echt, oder aber offensichtlich ist. Wenn also das Geld als falsch erkannt wird, liegt dennoch Falschgeld im Sinne des § 146 StGB vor.

Was sind die strafbaren Handlungen der Geldfälschung gemäß § 146 StGB?

Der Straftatbestand des § 146 StGB umfasst eine Vielzahl von Strafbaren Handlungen, die da wären:

  • Nachmachen: Nachmachen von Falschgeld im Sinne des § 146 StGB bedeutet schlicht und einfach, dass dieses in irgendeiner Weise hergestellt wird. Dies muss nicht zwangsläufig durch Ausdrucken geschehen.
  • Verfälschen: Verfälschen bedeutet, dass man echtes Geld mit einem anderen Wert ausstattet. Das bedeutet, man macht aus 10€ beispielsweise 50€.
  • Verschaffen: Die dritte Variante der Geldfälschung nach § 146 StGB ist das Verschaffen. Dies ist bereits bei dem Fund von Falschgeld gegeben. Man muss demnach nicht zwangsläufig das Geld kaufen oder Ähnliches, sondern lediglich den Besitz daran erlangen. Allerdings muss der Täter, um sich wegen dieser Variante strafbar zu machen, bei der Inbesitznahme bereits die Absicht ausweisen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen und zudem erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt.
  • Feilhalten: Außerdem macht sich wegen Geldfälschung auch strafbar, wer Falschgeld ,,feilhält“. Das bedeutet, der Täter hält dieses bereit, um es zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen zu können.
  • Inverkehrbringen: Die letzte Tatvariante des § 146 StGB ist das Inverkehrbringen. Diese stellt das Aus- beziehungsweise das Weitergeben von Falschgeld unter Strafe, nachdem der Täter wie in den vorigen Varianten vorgegangen ist. Andernfalls kann für den Täter auch eine Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB drohen.

Was, wenn ich gar nicht beabsichtigt habe, das Falschgeld in den Geldverkehr einzubringen?

Der Täter der Geldfälschung nach § 146 StGB muss beabsichtigt haben, das Falschgeld in den Zahlungsverkehr zu bringen, oder zumindest die Möglichkeit erkannt haben, dass dies geschehen kann. Ansonsten droht keine Strafbarkeit nach § 146 StGB.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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