Strafe für die Geldfälschung nach § 146 StGB
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Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre.
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Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre.