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Anwalt bei Geldwäsche

Strafe bei Geldwäsche nach § 261 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. 
  • Wer eine Tat als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  • In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • Wer leichtfertig verkennt, dass es sich um einen Gegenstand handelt, welcher aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafe wegen Geldwäsche nach § 261 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Sie des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB beschuldigt werden?

Wenn Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten haben, ist es wichtig, dass Sie besonnen handeln und umgehend Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger bei Geldwäsche aufnehmen. Die Wahl eines erfahrenen Anwalts für Geldwäsche nach § 261 StGB, der nicht nur über fundierte Rechtskenntnisse verfügt, sondern auch Erfahrung in vergleichbaren Fällen mitbringt, kann entscheidend für den Ausgang Ihres Verfahrens sein. Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwickeln eine individuell auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das Verfahren möglichst rasch zu beenden und Ihnen die Belastungen und Kosten eines öffentlichen Prozesses zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt eine Geldwäsche gemäß § 261 StGB vor?

Die Grundlagen der Geldwäsche nach § 261 StGB sind vielschichtig. Sie umfasst typischerweise drei Phasen: das Platzieren („Placement“), das Verschleiern („Layering“) und das Integrieren („Integration“) der illegalen Gelder. In der ersten Phase werden die Gelder in das Finanzsystem eingebracht, in der zweiten Phase wird deren Herkunft durch komplexe Transaktionen verschleiert und in der letzten Phase werden sie als vermeintlich legales Vermögen in die Wirtschaft integriert. Die Geldwäsche kann aus kriminologischer Perspektive als ein Prozess definiert werden, dessen Ziel es ist, die Herkunft unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte zu verschleiern. Dabei geht es darum, durch kriminelle Handlungen erworbenes Vermögen so in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen, dass es den Anschein legaler Herkunft erweckt.

Wer ist Verpflichteter im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes?

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert in § 2 GwG bestimmte Berufsgruppen und Institutionen als „Verpflichtete“, die besondere Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche nach § 261 StGB und Terrorismusfinanzierung haben. Zu diesen Verpflichteten gehören Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Güterhändler, Immobilienmakler und Glücksspielbetreiber. Diese Akteure müssen Kundenidentifikationen durchführen, auffällige Transaktionen melden und interne Sicherheitsmaßnahmen implementieren, um das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen und zur Wahrung der Wirtschaftsintegrität beizutragen.
Wer den Straftatbestand der Geldwäsche als Verpflichteter verwirklicht, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Verschleiern im Sinne des § 261 StGB

Nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB liegt eine strafbare Handlung der Geldwäsche vor, wenn jemand einen Gegenstand, der aus einer illegalen Tat stammt, versteckt oder dessen Ursprung verbirgt. Diese Form der Geldwäsche stellt die häufigste und grundlegende strafbare Handlung in diesem Bereich dar und wird dementsprechend am intensivsten von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt.

Die Vereitelung und Gefährdung im Sinne des § 261 StGB

Gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt und entsprechend sanktioniert, wenn jemand die Aufklärung der (kriminellen) Herkunft eines Gegenstands, dessen Auffindung oder die staatlichen Maßnahmen wie Verfall, Einziehung oder Sicherstellung behindert oder gefährdet. Dieser Teil des Gesetzes konzentriert sich darauf, Handlungen zu unterbinden, die die strafrechtliche Verfolgung beeinträchtigen könnten. Strafbar nach dieser Bestimmung ist es, mit der Absicht, solche Ermittlungen zu stören, den betreffenden Gegenstand zu tauschen, zu übertragen oder zu transportieren.

Die Isolierung nach § 261 StGB

Laut § 261 Abs. 1 Nr. 3, 4 StGB bezieht sich der Isolierungstatbestand der Geldwäsche auf Handlungen, bei denen eine Person einen Gegenstand erwirbt, aufbewahrt oder nutzt, der aus einer illegalen Tat stammt. Der Fokus dieses Paragraphen liegt darauf, Aktivitäten zu kriminalisieren, die potenziell die Strafverfolgung beeinträchtigen könnten.

Was ist mit dem ,,Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ gemeint?

Im Kontext der Geldwäsche nach § 261 StGB bezeichnet „Herrühren“ den Umstand, dass das betreffende Tatobjekt, also der Gegenstand, um den es geht, aus einer vorangegangenen Straftat stammt. Dieser Begriff ist relativ weit gefasst, da die Tatobjekte oft modifiziert werden oder das ursprünglich Erlangte bereits anderweitig verwendet worden sein kann. Beispielsweise kann der ursprüngliche Gegenstand, wie Falschgeld, durch einen anderen Artikel ersetzt worden sein, der mit diesem erworben wurde. In der Praxis ist dieser Aspekt besonders wichtig, da größere Bargeldbeträge typischerweise schnell in Anlagegüter wie Immobilien investiert werden. Es ist normalerweise nicht möglich, ein illegal erworbenes Objekt durch „legale“ Umwandlungen so zu verändern, dass es nicht mehr als aus der Straftat herrührend angesehen wird. Eine solche Veränderung müsste so umfassend sein, dass die darin enthaltenen „kriminellen“ Mittel wirtschaftlich irrelevant werden, was jedoch selten der Fall ist.

Welche Anzeichen deuten auf Geldwäsche gemäß § 261 StGB hin und wie wird sie bekämpft?

Zur Überwachung und Aufdeckung von Geldwäsche können sowohl Konten als auch verschiedene Arten von Finanztransaktionen herangezogen werden. Banken und Finanzdienstleister sind laut Geldwäschegesetz verpflichtet, eine solche Kontrolle durchzuführen und verdächtige Transaktionen zu melden. Typische verdächtige Anzeichen für Geldwäsche nach § 261 StGB umfassen, wie bereits erwähnt, hohe Barzahlungen, das Halten oder Mitführen großer Bargeldbeträge, Geldtransporte, das Unterhalten zahlreicher Konten oder die Akzeptanz von Geldanlagen trotz ungünstiger Konditionen.

Die leichtfertige Geldwäsche als Finanzagent 

Es ist oft leichter, sich nach § 261 StGB strafbar zu machen, als man annehmen könnte. Die Polizei warnt mittlerweile vor der Annahme zweifelhafter Jobangebote, die einen schnellen und einfachen Nebenverdienst als „Finanzagent“ versprechen. Bei solchen Tätigkeiten besteht besonders die Gefahr, sich der (leichtfertigen) Geldwäsche schuldig zu machen. Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist nicht nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, also mit dem Wissen und Willen, eine Geldwäsche zu begehen, sondern auch in Form der Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit ist dabei eine schwerere Form der Fahrlässigkeit. Vereinfacht gesagt, liegt Leichtfertigkeit in diesem Kontext vor, wenn der Täter nicht sicher weiß, dass das Geld, mit dem er als Finanzagent arbeitet, aus einer rechtswidrigen Tat nach § 261 StGB stammt, es ihm aber aufgrund der Umstände offensichtlich sein müsste. Dies kann der Fall sein, wenn er bewusst die Augen vor der Wahrheit verschließt, sei es aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit.

Was bedeutet der Begriff „Finanzagent“ im Sinne der Geldwäsche?

Ein Finanzagent nutzt sein eigenes Bankkonto, um Transaktionen durchzuführen, die der Verschleierung von unrechtmäßig erworbenem Vermögen dienen. Auf das Konto des Finanzagenten wird Geld überwiesen, welches er dann weiterleiten soll, beispielsweise durch Abheben oder Überweisen an ein Konto im Ausland und erhält dafür eine Provision. Oft stammt dieses Geld aus illegalen Quellen, wie etwa Phishing oder Betrug in Online-Shops. Durch solche Überweisungen, insbesondere ins Ausland, wird das Wiederauffinden des durch kriminelle Aktivitäten verlorenen Geldes sowie die strafrechtliche Verfolgung im Rahmen der Geldwäsche gemäß § 261 StGB erschwert. Die betreffenden Transaktionen beschränken sich dabei nicht nur auf klassisches Buch- und Bargeld, sondern können in einigen Fällen auch Kryptowährungen wie Bitcoin umfassen.

Welche Strafen drohen bei der Tätigkeit als „Finanzagent“?

Die Strafe für die Tätigkeit als „Finanzagent“ hängt von der Art der begangenen Geldwäsche ab. Bei vollständiger Kenntnis über die Herkunft des Geldes und dem Vorsatz zur Geldwäsche nach § 261 StGB kann laut § 261 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Leichtfertige Geldwäsche wird hingegen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Wenn die Tätigkeit als Beihilfe zur Geldwäsche gemäß § 261 StGB eingestuft wird, also als vorsätzliches Hilfeleisten, kann der Strafrahmen gemäß §§ 261 Abs. 1, 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB gemildert sein. Allerdings kann in Fällen von vorsätzlicher Geldwäsche unter besonderen Umständen, wie bei gewerbsmäßiger Begehung oder Beteiligung in einer Bande, gemäß § 261 Abs. 5 StGB eine höhere Strafe drohen. Darüber hinaus können bei der Ausübung der Tätigkeit als „Finanzagent“ auch rechtliche Konsequenzen seitens der BaFin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, folgen.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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