Die leichtfertige Geldwäsche als Finanzagent
Es ist oft leichter, sich nach § 261 StGB strafbar zu machen, als man annehmen könnte. Die Polizei warnt mittlerweile vor der Annahme zweifelhafter Jobangebote, die einen schnellen und einfachen Nebenverdienst als „Finanzagent“ versprechen. Bei solchen Tätigkeiten besteht besonders die Gefahr, sich der (leichtfertigen) Geldwäsche schuldig zu machen. Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist nicht nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, also mit dem Wissen und Willen, eine Geldwäsche zu begehen, sondern auch in Form der Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit ist dabei eine schwerere Form der Fahrlässigkeit. Vereinfacht gesagt, liegt Leichtfertigkeit in diesem Kontext vor, wenn der Täter nicht sicher weiß, dass das Geld, mit dem er als Finanzagent arbeitet, aus einer rechtswidrigen Tat nach § 261 StGB stammt, es ihm aber aufgrund der Umstände offensichtlich sein müsste. Dies kann der Fall sein, wenn er bewusst die Augen vor der Wahrheit verschließt, sei es aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit.