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Anwalt bei Hochverrat gegen den Bund

Strafe für den Hochverrat gegen den Bund

  • Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. 

Strafe für den Hochverrat gegen den Bund nach § 81 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Stehen Sie unter Verdacht des Hochverrats gegen den Bund nach § 81 StGB?

In Fällen des Verdachts auf Hochverrat gegen den Bund nach § 81 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir bieten Ihnen spezialisierte Strafverteidiger beim Hochverrat gegen den Bund und die Garantie, dass noch nichts verloren ist. Wir konnten in Vergangenheit bereits verlorene Verfahren auf die richtige Bahn lenken und Mandanten wieder Hoffnung schenken. Ein Team aus mehreren Strafverteidigern wird im Hintergrund eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie ausarbeiten und alle Schwächen der Beweislage aufdecken, um den bestmöglichen Ausgang Ihres Verfahrens zu garantieren.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Hochverrats gegen den Bund nach § 81 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann genau habe ich den Straftatbestand des Hochverrats gegen den Bund gemäß § 81 StGB erfüllt?

Das Delikt des Hochverrats gegen den Bund nach § 81 StGB bestraft als Gefährdungsdelikt bereits den bloßen Versuch. Mithin ist bereits der Versuch oder die Initiative, gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorzugehen, zur Strafbarkeit gemäß § 81 StGB führt. Es ist also nicht notwendig, dass der beabsichtigte Umsturz oder die Schädigung der staatlichen Ordnung tatsächlich eintritt. Schon die Vorbereitungshandlung als solche, die auf die Verwirklichung eines hochverräterischen Ziels abzielt, stellt einen strafbaren Hochverrat gegen den Bund dar. Dadurch soll jegliche Gefährdung der staatlichen Integrität und Sicherheit unterbunden werden, bevor sie sich manifestieren kann. Der Schutz der demokratischen Grundordnung hat dabei oberste Priorität.

Der Bestandshochverrat nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Die erste Variante des Hochverrats gegen den Bund, die Beeinträchtigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland, ist im § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB präzisiert. Vereinfacht ausgedrückt, macht man sich hiernach strafbar, wenn man Handlungen unternimmt, die darauf abzielen, die staatliche Einheit Deutschlands zu untergraben. Dies kann durch drei Hauptaktionen erfolgen:

  • Beseitigung der staatlichen Einheit: Hierbei geht es um Versuche, die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gesamtheit oder ihre verfassungsmäßige Ordnung so zu verändern, dass die Einheit des Staates nicht mehr gewährleistet ist.
  • Abtrennung eines Gebiets: Dies bezieht sich auf Bestrebungen, ein zum Territorium der Bundesrepublik Deutschland gehörendes Gebiet von ihr zu lösen und damit die territoriale Integrität des Staates zu beeinträchtigen.
  • Aufhebung der staatlichen Souveränität: Eine Handlung mit dem Ziel, die Unabhängigkeit und Selbstbestimmung Deutschlands aufzuheben und das Land unter die Herrschaft oder den Einfluss einer fremden Macht zu stellen.

Der Verfassungshochverrat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Die zweite Variante des Hochverrats gegen den Bund, der Verfassungshochverrat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bezieht sich auf Handlungen, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ändern wollen. Dies umfasst jeden Versuch, grundlegende Prinzipien wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte sowie die Gewaltenteilung zu schwächen oder außer Kraft zu setzen. Die verfassungsmäßige Ordnung garantiert Freiheit, Gerechtigkeit und die Sicherheit der Rechtsbindung staatlicher Gewalten, einschließlich freier Wahlen, Unabhängigkeit der Justiz und das Verbot von Willkür. Handlungen, die diese Basis angreifen, gelten als Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB und werden entsprechend geahndet, da sie das Fundament unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens bedrohen.

Das Verhältnis von Bestands- und Verfassungshochverrat gemäß § 81 StGB

Bestandshochverrat und Verfassungshochverrat nach § 81 StGB sind im Strafrecht eng miteinander verknüpft, da die Existenz und Funktionalität eines Staates grundlegend für die Umsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung sind. Während Handlungen, die den Staatsbestand gefährden, unter bestimmten Bedingungen strafbar sein können, wird der Versuch, eine totalitäre Herrschaft zu errichten, als gravierender eingestuft, da er die freiheitliche demokratische Grundordnung direkt bedroht. Daher gilt: Ein reiner Bestandshochverrat, der ohne Bezugnahme auf die Verfassungswerte erfolgt, wird in der Regel als weniger schwerwiegend angesehen.

Das Tatmittel des Hochverrats gegen den Bund: Gewalt oder Drohung

Hochverrat gegen den Bund gemäß § 81 StGB wird begangen, wenn Gewalt angewandt oder mit Gewalt gedroht wird. Gewalt bedeutet hier nicht nur körperliche Aktionen, sondern umfasst jegliches Verhalten, das Zwang ausübt – beispielsweise könnte ein umfassender Streik, der das öffentliche Leben stark beeinträchtigt, darunter fallen. Die Drohung im Kontext des Hochverrats bezieht sich auf das Androhen ernsthafter Nachteile, wobei der Drohende Einfluss auf das Eintreten dieser Nachteile suggerieren muss. Eine tatsächliche Absicht, die Gewalt auszuüben, ist für eine Strafbarkeit nach § 81 StGB nicht notwendig, solange die Drohung als glaubwürdig wahrgenommen wird. Die Auslegung dieser Tatbestände wird jedoch streng gehandhabt, um eine übermäßige Ausweitung des Hochverratsbegriffs zu vermeiden.

Die tätige Reue gemäß § 83a StGB

Im deutschen Strafrecht ermöglicht der Grundsatz der „tätigen Reue“ gemäß § 83a StGB bei Hochverratsdelikten eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit, sofern der Täter nach der Tat aktiv Maßnahmen ergreift, um den Schaden zu minimieren oder die Tat zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch das Aufklären der Behörden geschehen. Die Entscheidung über eine Strafmilderung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts und ist nicht garantiert, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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