Strafe für die jugendgefährdende Prostitution nach § 184g StGB
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre.
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Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der jugendgefährdenden Prostitution nach § 184g StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Die jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184g StGB macht die Ausübung der Prostitution an Orten, an denen sich vermehrt Jugendliche aufhalten, strafbar. Voraussetzung dafür ist, dass sexuelle Handlungen gegen Bezahlung an den genannten Orten in einer Weise vorgenommen werden, die eine sittliche Gefährdung darstellt. Eine solche Straftat nach § 184g StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich der Prostitution an einem Ort nachgeht, an dem sich vermehrt Jugendliche aufhalten.
Prostitution im Sinne des § 184g StGB wird gemäß der rechtlichen Definition als „wiederholte, entgeltliche Ausübung sexueller Handlungen zu Erwerbszwecken an wechselnden Partnern, ohne das Ziel einer persönlich-emotionalen Beziehung“ beschrieben. Es handelt sich somit um eine entgeltliche Dienstleistung. Voraussetzung ist allerdings der physische Kontakt zwischen der/dem Prostituierten und dem Kunden, weswegen beispielsweise Peepshows oder Pornofilme nicht unter die jugendgefährdende Prostitution nach § 184g StGB fallen.
Die Regelung des § 184g StGB bezieht sich auf Schulen und andere Orte, die für den Aufenthalt von Personen unter 18 Jahren bestimmt sind. Beispiele für solche Orte sind:
1. Kindergärten
2. Jugendclubs
3. Spielplätze
4. Jugendheime
Diese Orte zeichnen sich dadurch aus, dass sich dort aufgrund ihrer Natur und Bestimmung viele Kinder und Jugendliche aufhalten. Gemäß Nummer 2 der genannten Vorschrift ist auch jedes Gebäude erfasst, in dem sich Minderjährige aufhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufenthalt von Minderjährigen zur Tatzeit erwartet wird. Zum Beispiel fällt nächtliche Prostitution in der Nähe einer Schule nicht unter die jugendgefährdende Prostitution nach § 184g StGB, da sich Schüler in der Regel nur tagsüber in der Nähe aufhalten.
Der Täter muss als Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen jugendgefährdender Prostitution gemäß § 184g StGB sexuelle Handlungen gegen Bezahlung in einer Weise durchgeführt haben, die eine sittliche Gefährdung darstellt. Eine sittliche Gefährdung bezieht sich auf die „konkrete Bedrohung ethischer Wertvorstellungen“. Also muss die Verknüpfung zwischen dem sexuellen Verhalten und der Bezahlung deutlich erkennbar sein. Das bloße Vorhandensein sexueller Handlungen ohne Bezug zur Prostitution fällt nicht unter § 184g StGB.
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