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Anwalt Kinderhandel

Strafe bei Kinderhandel nach § 236 StGB

  • Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
  • In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Strafe wegen Kinderhandel nach § 236 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des Kinderhandels nach § 236 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Kinderhandels bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt für Kinderhandel wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über umfassenden Kenntnisse und erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Wir haben besonders geschulte Strafverteidiger bei Kinderhandel, die alle Vorwürfe zu diesem Tatbestand verteidigen und beachtliche Erfolge vorweisen können.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Kinderhandels nach § 236 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt der Kinderhandel nach § 236 StGB vor?

Kinderhandel liegt vor, wenn eine minderjährige Person unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder aber auch einen Dritten zu bereichern. Der Begriff des Handels um fasst in § 236 StGB den Kauf wie auch den Tausch. Auch die Person, welche das Kind, Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt zahlt oder andere Bereicherungsmöglichkeiten an die überlassende Person stellt, mach sich des Kinderhandel gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 StGB strafbar. Folglich werden der Überlassende wie auch der Aufnehmer vom Tatbestand des Kinderhandels erfasst.

Des Weiteren umfasst der Kinderhandel nach § 236 StGB auch die Personen, welche unbefugt gegen Entgelt oder in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern, eine minderjährige Person vermitteln. Die Vermittlung umfasst in § 236 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Adoption, wie aber auch die bloße Aufnahme auf Dauer gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB.

Wann wird die Fürsorge- oder Erziehungspflicht grob vernachlässigt?

Das Tatbestandsmerkmal des Kinderhandel nach § 236 StGB der groben Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist der gröblichen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB nachgebildet. Die minderjährige Person muss durch eben dieser Vernachlässigung einer Gefahr ausgesetzt werden, welche es in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich schädigen könnte. „Grob“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vernachlässigung tendenziell wiederholt oder dauerhaft vorliegt.

Was genau ist unter Dauer zu verstehen?

Das Überlassen auf Dauer umfasst sowohl das endgültige Überlassen als auch ein Überlassen für mehrere Monate. Wichtig hierbei ist, dass durch die Dauer eine nachhaltige Entfremdung des Minderjährigen von seinen Eltern oder aus seiner gewohnten Umgebung heraus eingetreten ist.

Wann ist eine Vermittlung eines Kindes unbefugt?

Die Vermittlung des Kindes gilt dann als unbefugt, wenn diese gegen verwaltungs- oder zivilrechtliche Vorschriften über der Adoption verstößt. Für diese sind alleine die Jugendämter, Landesjugendämter sowie auch staatlich anerkannte Stellen der freien Wohlfahrtspflege zuständig und zugelassen.

Ist nur eine unbefugte Vermittlung innerhalb Deutschlands strafbar?

Der Kinderhandel nach § 236 StGB umfasst sowohl die unbefugte Vermittlung innerhalb Deutschlands wie auch die ins Ausland. Auch wenn der Minderjährige nicht gegen seinen Willen ins Ausland gebracht wurde, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Der Tatbestand der Kinderhandels nach § 236 StGB setzt nicht voraus, dass der Handel gegen den Willen des Minderjährigen erfolgt. Unsere Strafverteidiger bei Kinderhandel vertreten Ihre Rechte selbstverständlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Ist der Versuch strafbar?

Der Versuch des Kinderhandel wird in § 236 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt.

Muss das Kind zur Erfüllung des Kinderhandels tatsächlich geschädigt werden?

Bei dem Grundtatbestand des § 236 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, somit wird für die Tatbestandsvollendung keine tatsächliche Schädigung oder Gefährdung des Minderjährigen vorausgesetzt.

Wer kann Täter des Kinderhandel nach § 236 StGB werden?

Täter des Kinderhandel kann grundsätzlich jeder, außer die minderjährige Person selbst werden. Täter gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 StGB brauchen jedoch strafbegründende persönliche Eigenschaften. Somit können nur Eltern oder Elternteile, Pflegeeltern, Adoptiveltern, Vormünder der Minderjährigen sowie auch Scheinväter, also Väter, welchem das Kind nur rechtlich zugeordnet wurde sein. Wiederum können weder Eltern noch Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad des Kindes oder des Adoptionsbewerber Täter der § 236 Abs. 1 Satz 2 StGB sein.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Kinderhandel gemäß § 236 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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