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Anwalt Kindesentziehung

Strafe für Kindesentziehung nach § 235 StGB

  • Die Strafe für Kindesentziehung nach § 235 StGB kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren reichen. 
Strafe wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Stehen Sie unter Verdacht der Kindesentziehung nach § 235 StGB?

In Fällen des Verdachts auf Kindesentziehung nach § 235 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte streben stets danach, das Verfahren noch vor einer Hauptverhandlung zu beenden, um Ihnen Zeit und Kosten zu sparen. Wir setzen alle verfügbaren rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu sichern – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Kindesentziehung nach § 235 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was genau versteht man unter Kindesentziehung gemäß § 235 StGB?

Kindesentziehung im Sinne des § 235 StGB bezeichnet das unrechtmäßige Entfernen eines Kindes von der Person, die das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Dies kann sowohl durch jemanden ohne Sorgerecht als auch durch einen sorgeberechtigten Elternteil geschehen, der gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten handelt. Ein typisches Szenario für Kindesentziehung ist, wenn ein Elternteil das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Land bringt und dort versteckt. Solche Situationen führen oft zu erheblichen emotionalen Belastungen für das Kind und komplexen rechtlichen Herausforderungen für die beteiligten Elternteile. 

Wann mache ich mich wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB strafbar?

Wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung oder durch List den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder einem Pfleger entzieht oder vorenthält, macht sich der Kindesentziehung nach § 235 StGB strafbar. Dies gilt ebenfalls, wenn die Person, die das Kind entzieht, nicht der Angehörige des Kindes ist. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. 

  • Die Entziehung: Kindesentziehung liegt demnach vor, wenn der Täter durch eine räumliche Trennung von gewisser Dauer die Ausübung des Rechts auf Personensorge so stark beeinträchtigt, dass diese nicht mehr wahrgenommen werden kann. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, ein Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Dauer der Trennung muss erheblich sein, um den Tatbestand der Entziehung zu erfüllen. Es gibt keine festen zeitlichen Grenzen, jedoch können unter bestimmten Umständen bereits wenige Stunden für eine Strafbarkeit nach § 235 StGB ausreichen, wenn diese für die Ausübung des Erziehungsrechts des anderen Elternteils entscheidend sind.
  • Das Vorenthalten: Das Vorenthalten eines Minderjährigen ist ebenfalls nach § 235 StGB strafbar. Hierunter versteht man die Verweigerung der Herausgabe des Kindes, das Verschweigen dessen Aufenthaltsortes oder die Verhinderung dessen Rückkehr durch alternative Unterbringung Ein Minderjähriger, der sich gegen den Willen der Eltern bei einer dritten Person aufhält, welche kein Interesse an der Entziehung oder dem Vorenthalten hat, führt jedoch nicht zu einer Strafbarkeit wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB dieser dritten Person. Hier fehlt das notwendige Tatbestandsmerkmal des aktiven Vorenthaltens.
  • Das Tatmittel: Gewalt, Drohung oder List nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bei der Kindesentziehung oder dem Vorenthalten eines Minderjährigen können verschiedene Methoden angewendet werden, darunter Gewalt, Drohung oder List gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese Maßnahmen können gegen die Eltern, das Kind selbst oder gegen Dritte gerichtet sein. Dritte Personen, die ins Geschehen einbezogen werden, müssen aus Sicht des Täters bereit sein, das Sorgerecht der betroffenen Eltern zu schützen. Beispielsweise könnte ein Täter das Kind durch Androhung von Gewalt daran hindern, zum sorgeberechtigten Elternteil zurückzukehren, oder das Kind bei einer Person unterbringen, die das Kind vor den Eltern versteckt. 

Ist ein parkendes Auto im Gewahrsam seines Inhabers?

Trotz räumlicher Trennung besteht weiterhin Gewahrsam an einem parkenden Auto, einem freilaufenden Haustier oder an einem zurückgelassenen Unfallwagen. Hat der Besitzer eine Sache an einem bestimmten Ort vergessen, so besteht auch an dieser Sache grundsätzlich noch Gewahrsam. Maßgeblich dabei ist, ob der Besitzer die Sache ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann (Gewahrsamslockerung). Hat der Besitzer seine Jacke bei seinem Freund vergessen, so hat er keinen Gewahrsam mehr – Denn dieser kann die Sache nicht mehr ohne Mitwirken seines Freundes zurückerlangen. An verlorenen Sachen besteht zudem auch kein Gewahrsam mehr.

Wann mache ich mich ebenfalls wegen Kindesentziehung strafbar?

Ebenso wird wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht, um es ins Ausland zu verbringen, oder im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich dorthin begeben hat. 

Wann droht eine höhere Strafe wegen Kindesentziehung? – Die Qualifikation nach § 235 Abs. 4, 5 StGB

Eine höhere Strafe für die Kindesentziehung droht für die Qualifikationen gemäß § 235 Abs. 4, 5 StGB. Diese umfassen folgende Fälle: 

  • § 235 Abs. 4 StGB: Gemäß § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB liegt eine Qualifikation vor, wenn der Täter durch seine Tat das Opfer in konkrete Gefahr eines Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Diese Gefahr muss real und unmittelbar sein, sodass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt. Ein Beispiel wäre, wenn der Täter den Minderjährigen zwingt, gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten zu verrichten, was zu schweren Gesundheitsschäden oder zur Beeinträchtigung seiner körperlichen Entwicklung führen kann. Eine Qualifikation nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Minderjährigen gegen Entgelt entzieht oder in der Absicht handelt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern. Ein Beispoiel für diese Art von Kindesentziehung wäre, wenn der Täter den Minderjährigen gegen Entgelt an Dritte für illegale Adoptionen verkauft, um sich oder einen Dritten finanziell zu bereichern.
  • § 235 Abs. 5 StGB: Sollte der Minderjährige infolge der Kindesentziehung oder des Vorenthaltens sterben, sieht das Gesetz nach § 235 Abs. 5 StGB eine noch höhere Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor. 

Werde ich auch nach § 235 StGB bestraft, wenn ich lediglich einen Versuch zur Kindesentziehung unternommen habe?

Ja. Gemäß § 235 Abs. 3 StGB wird auch die versuchte Kindesentziehung bestraft. 

Kann bei Kindesentziehung nach § 235 StGB auch Schadensersatz gefordert werden?

Unter bestimmten Umständen kann bei Kindesentziehung auch Schadensersatz verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Elternteil für die Rückführung des Kindes aus dem Ausland zahlen musste. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 235 StGB ergeben. Zum Beispiel: Ein Elternteil entführt das Kind ins Ausland. Der andere Elternteil muss Kosten für Anwälte und Reisen aufbringen, um das Kind zurückzuholen. Diese Kosten können als Schadensersatz vom entführenden Elternteil zurückgefordert werden. 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Kindesentziehung gemäß § 235 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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