Strafe für Kindesentziehung nach § 235 StGB
- Die Strafe für Kindesentziehung nach § 235 StGB kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren reichen.
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In Fällen des Verdachts auf Kindesentziehung nach § 235 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte streben stets danach, das Verfahren noch vor einer Hauptverhandlung zu beenden, um Ihnen Zeit und Kosten zu sparen. Wir setzen alle verfügbaren rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu sichern – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Kindesentziehung nach § 235 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Kindesentziehung im Sinne des § 235 StGB bezeichnet das unrechtmäßige Entfernen eines Kindes von der Person, die das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Dies kann sowohl durch jemanden ohne Sorgerecht als auch durch einen sorgeberechtigten Elternteil geschehen, der gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten handelt. Ein typisches Szenario für Kindesentziehung ist, wenn ein Elternteil das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Land bringt und dort versteckt. Solche Situationen führen oft zu erheblichen emotionalen Belastungen für das Kind und komplexen rechtlichen Herausforderungen für die beteiligten Elternteile.
Wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung oder durch List den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder einem Pfleger entzieht oder vorenthält, macht sich der Kindesentziehung nach § 235 StGB strafbar. Dies gilt ebenfalls, wenn die Person, die das Kind entzieht, nicht der Angehörige des Kindes ist. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
Trotz räumlicher Trennung besteht weiterhin Gewahrsam an einem parkenden Auto, einem freilaufenden Haustier oder an einem zurückgelassenen Unfallwagen. Hat der Besitzer eine Sache an einem bestimmten Ort vergessen, so besteht auch an dieser Sache grundsätzlich noch Gewahrsam. Maßgeblich dabei ist, ob der Besitzer die Sache ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann (Gewahrsamslockerung). Hat der Besitzer seine Jacke bei seinem Freund vergessen, so hat er keinen Gewahrsam mehr – Denn dieser kann die Sache nicht mehr ohne Mitwirken seines Freundes zurückerlangen. An verlorenen Sachen besteht zudem auch kein Gewahrsam mehr.
Ebenso wird wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht, um es ins Ausland zu verbringen, oder im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich dorthin begeben hat.
Eine höhere Strafe für die Kindesentziehung droht für die Qualifikationen gemäß § 235 Abs. 4, 5 StGB. Diese umfassen folgende Fälle:
Ja. Gemäß § 235 Abs. 3 StGB wird auch die versuchte Kindesentziehung bestraft.
Unter bestimmten Umständen kann bei Kindesentziehung auch Schadensersatz verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Elternteil für die Rückführung des Kindes aus dem Ausland zahlen musste. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 235 StGB ergeben. Zum Beispiel: Ein Elternteil entführt das Kind ins Ausland. Der andere Elternteil muss Kosten für Anwälte und Reisen aufbringen, um das Kind zurückzuholen. Diese Kosten können als Schadensersatz vom entführenden Elternteil zurückgefordert werden.
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