Strafe bei Landesverrat nach § 94 StGB
- Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- In besonders schweren Fällen droht lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren.
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Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts eines Landesverrates bekommen haben, ist es ernst. Für Sie steht sehr viel auf dem Spiel und Sie sollten die bestmögliche Verteidigung von einem spezialisierten Anwalt beim Landesverrat für Ihr Strafverfahren verlangen. Nur so bleibt die Chance, das immer weiter ausbreitende Feuer in Ihrem Leben noch zu löschen. Deswegen stehen Ihnen unsere Experten beim Landesverrat zur Seite. Unsere Kanzlei konnte schon öfter beweisen, dass noch kein Strafverfahren verloren ist. So konnten in Vergangenheit bereits hoffnungslosen Mandanten die Freiheit bewahrt werden und Ihnen wieder Glauben schenken. Setzen Sie in diesem Verfahren nicht auf irgendeinen Strafverteidiger für Landesverrat.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Landesverrats nach § 94 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Landesverrat gemäß § 94 StGB liegt vor, wenn eine Person Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland an eine fremde Macht oder deren Mittelsmänner weitergibt und dadurch die Gefahr eines erheblichen Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Ein Landesverrat kann auch dann vorliegen, wenn jemand ein Staatsgeheimnis an eine unbefugte Person weitergibt oder öffentlich bekannt macht, um Deutschland zu schädigen oder eine fremde Macht zu unterstützen.
Staatsgeheimnisse im Sinne des § 94 StGB, wie im § 93 StGB umrissen, sind Informationen, die aufgrund ihrer Sensibilität nur einem ausgewählten Kreis von Personen bekannt sind und vor ausländischen Mächten geschützt werden müssen, um die Sicherheit Deutschlands nicht zu gefährden. Diese geheimzuhaltenden Informationen können vielfältiger Natur sein: von historischen oder aktuellen Ereignissen und Zuständen (Tatsachen) über physische Objekte wie Flugzeuge und Waffen bis hin zu intellektuellen Erkenntnissen, wie beispielsweise einem Jahresbericht des Bundesnachrichtendienstes. Der Zugang zu diesen sensiblen Informationen ist streng limitiert, um ihre Geheimhaltung zu gewährleisten. Ein Staatsgeheimnis bleibt ein solches, solange es einer begrenzten Gruppe von Personen vorbehalten ist und nicht öffentlich bekannt ist. Die Bestimmung des zugangsberechtigten Personenkreises ist dabei flexibel und schließt nicht ausschließlich Amtsträger oder Militärpersonal ein. Entscheidend ist, dass die Informationen vor einer unkontrollierten Verbreitung geschützt sind, um potenziell schwerwiegende Nachteile für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden.
Ein Staatsgeheimnis gemäß § 94 StGB gelangt in die Hände einer fremden Macht oder eines Zwischenhändlers, wenn es von einer Person preisgegeben wird. Dies kann auf vielfältige Weise geschehen – ob mündlich, schriftlich oder durch andere Übermittlungsformen; für die Bewertung des Landesverrats spielt die Art der Weitergabe keine Rolle. Entscheidend für eine Bestrafung nach § 94 StGB ist, dass das Geheimnis letztendlich von einer Organisation oder Regierung erfasst wird, die außerhalb der deutschen Zuständigkeit steht und mit eigenen Machtmitteln ausgestattet ist. Eine Übermittlung an Unbefugte oder die öffentliche Enthüllung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich, sofern die Handlung mit der Absicht erfolgt, der Bundesrepublik Deutschland Schaden zuzufügen oder eine fremde Macht zu unterstützen. Hierbei reicht jegliche Handlung oder Unterlassung gemäß § 94 StGB aus, durch die eine unberechtigte Person Kenntnis vom Staatsgeheimnis erlangt oder dieses in ihren Besitz übergeht. Ein solches Verhalten kann bereits in scheinbar harmlosen Akten wie dem unbeabsichtigten Zurücklassen von Dokumenten bestehen. Als unbefugt gilt jede Person, der gegenüber keine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Landesverrats nach § 94 StGB ist die Entstehung einer konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit Deutschlands zum Zeitpunkt der Tat. Dies umfasst jede Bedrohung, die die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik gegenüber externen Einflüssen schwächt, unabhängig von der Art der Gefährdung, sei es durch den Verrat von politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Geheimnissen. Ein schwerwiegender Nachteil für Deutschland, der für eine Strafbarkeit gemäß § 94 StGB erforderlich ist, muss signifikant sein und die Position Deutschlands auf internationaler Ebene wesentlich beeinträchtigen. Leichte diplomatische Missstimmungen reichen für eine Bestrafung wegen Landesverrats nicht aus. Ein ernsthafter Schaden kann beispielsweise durch eine drohende Isolation oder eine Schwächung in Bündnissystemen entstehen, insbesondere wenn die militärische Einsatzfähigkeit oder die Effektivität der Waffen betroffen ist.
Für eine Strafbarkeit wegen Landesverrats nach § 94 StGB ist es unerlässlich, dass der Handelnde die Umstände, die den Tatbestand des Landesverrats erfüllen, zumindest als möglich erachtet und diese billigend in Kauf nimmt. Ohne diese bewusste Akzeptanz der Tatbestandsmerkmale entfällt die Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 94 StGB. Speziell bei § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus eine gezielte Absicht gefordert: Der Täter muss mit dem klaren Ziel handeln, die Bundesrepublik Deutschland zu schädigen oder eine fremde Macht zu unterstützen. Dies bedeutet, dass nicht nur ein fahrlässiges Inkaufnehmen der Tatbestandsmerkmale, sondern ein ausdrückliches und zielgerichtetes Streben nach dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs vorliegen muss.
Für besonders schwere Fällen des Landesverrats sieht das Gesetz in § 94 Abs. 2 StGB eine erhöhte Strafe vor. Dies betrifft Situationen, in denen der Täter seine besondere Verantwortung zur Geheimhaltung missbraucht oder eine außergewöhnlich große Gefahr für die Sicherheit Deutschlands herbeiführt. Obwohl § 94 Abs. 2 StGB diese zwei Regelbeispiele für solche schweren Fälle nennt, ist die Liste nicht abschließend und die Gerichte haben Ermessensspielraum bei der Beurteilung.
Bereits die Vorbereitung eines Landesverrats, konkret das Sich-Verschaffen von Staatsgeheimnissen mit der Absicht, diese zu verraten, stellt eine strafbare Handlung dar. Gemäß § 96 Abs. 1 StGB fällt dies unter den Tatbestand der landesverräterischen Ausspähung, für die eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Strafbar macht sich danach, wer aktiv Kenntnis von einem Staatsgeheimnis erlangt und bereits in diesem Moment die Absicht verfolgt, das Geheimnis preiszugeben. Es ist dabei unerheblich, ob der Täter den Inhalt eines physischen Gegenstands kennt; allein die Inbesitznahme mit Verrat-Absicht genügt. Die Methode der Informationsbeschaffung spielt keine Rolle für die Vorbereitung des Landesverrats.
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