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Anwalt Menschenhandel

Strafe für Menschenhandel nach § 232 StGB

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafe wegen Menschenhandel nach § 232 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des Menschenhandels nach § 232 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Menschenhandels bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt bei Menschenhandel wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die umfassenden Kenntnisse, aber auch über erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch Kosten spart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Menschenhandel nach § 232 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann droht mir eine Strafbarkeit wegen Menschenhandel gemäß § 232 StGB?

Die Strafbarkeit des Menschenhandels nach § 232 StGB zielt darauf ab, die Selbstbestimmung und Freiheit der Menschen zu wahren, insbesondere vor Zwang bei der Ausübung ihrer Arbeitskraft. Der zentrale Straftatbestand des § 232 StGB umfasst drei Hauptszenarien, die Menschen besonders verwundbar gegenüber Ausbeutung machen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten liegt in der offensichtlichen Schwächung des Widerstandsvermögens der betroffenen Personen. Jede Form des Handels mit Menschen, unabhängig von dessen Zweck, wird gemäß § 232 StGB strafrechtlich verfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob der Handel tatsächlich stattgefunden hat; entscheidend ist die Absicht, die betroffene Person in Zukunft auszubeuten.

Welche Arten von Menschenhandel im Sinne des § 232 StGB gibt es?

Menschenhandel im Sinne des § 232 StGB kann heutzutage in vielfältigen Formen auftreten. Um diesen Verbrechen effektiver entgegenzutreten, wurden seit Oktober 2016 für jede Art des Menschenhandels spezifische Straftatbestände eingeführt. Diese umfassen:

  • Zwangsprostitution
  • Zwangsarbeit
  • Ausbeutung der Arbeitskraft
  • Ausbeutung durch Bettelei
  • Erzwingung strafbarer Handlungen
  • Unrechtmäßige Organentnahme

Die strafbaren Handlungen des § 232 Abs. 1 StGB

Der § 232 Abs. 1 StGB nennt drei Hauptszenarien des Menschenhandels: Die Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage des Opfers, die Ausnutzung seiner Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder das Anwerben, Befördern, Weitergeben, Beherbergen oder Aufnehmen einer Person unter einundzwanzig Jahren.

Was bedeutet eigentlich ,,Ausnutzung“ gemäß § 232 StGB?

Der Täter des Menschenhandels nutzt die beschriebenen Situationen aus, indem er sie in seine Überlegungen einbezieht und die sich daraus ergebenden Gelegenheiten gezielt wahrnimmt. Diese besonderen Umstände ermöglichen oder begünstigen sein Vorhaben, was der Täter des § 232 StGB bewusst ausnutzt.

Die Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage des Opfers im Sinne des § 232 StGB

Zunächst nennt der Straftatbestand des Menschenhandels nach § 232 StGB die Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage des Opfers. Dabei muss das Opfer sich in einer ernsthaften Notlage befinden. Es reicht nicht aus, dass die Umstände lediglich allgemein die Straftat ermöglichen oder erleichtern. Eine wirtschaftliche Zwangslage gemäß § 232 StGB könnte durch Arbeitsplatzverlust, erhebliche Schulden oder die Verantwortung für den Lebensunterhalt einer großen Familie entstehen. Persönliche Zwangslagen umfassen die Angst vor Gewalt durch eine kriminelle Gruppe, das Fehlen eines sozialen Netzwerks oder familiären Rückhalts, oder die Abhängigkeit von einem Arbeitgeber aufgrund eines fehlenden Arbeitsvertrages. Es genügt bereits, dass das Opfer diese Notlage in seiner Vorstellung als real empfindet, solange diese Wahrnehmung nicht völlig abwegig ist.

Die Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist

Wenn ein Opfer des § 232 StGB aufgrund spezifischer Schwierigkeiten im Ausland nicht in der Lage ist, sich unerwünschten Arbeiten oder sexuellen Handlungen zu entziehen, befindet es sich in einer besonders gefährlichen Situation hinsichtlich seiner Selbstbestimmung. Hierbei sind die individuellen Umstände und Fähigkeiten des Opfers entscheidend. Alle Faktoren müssen zusammen betrachtet werden, um die Gesamtsituation zu bewerten. Die Staatsangehörigkeit allein bestimmt nicht, ob ein Land für das Opfer „fremd“ im Sinne des § 232 StGB ist. Vielmehr sind die Gründe für die Hilflosigkeit ausschlaggebend. Sprachbarrieren, ungewohnte Lebensgewohnheiten und mangelnde Kenntnis der sozialen Infrastruktur können die Integration und den Schutz vor Ausbeutung erheblich erschweren. Dies gilt auch für Staatsbürger, die im Ausland aufgewachsen sind. Ein typisches Merkmal solcher Fälle sind finanzielle Schwierigkeiten aufgrund des Ausländerstatus. Besonders die fehlenden Sprachkenntnisse tragen zur Hilflosigkeit bei und machen das Opfer im fremden Land leichter ausbeutbar im Rahmen des Menschenhandels.

Personen unter 21 Jahren

Die dritte Situation des § 232 StGB bezieht sich darauf, dass der Täter Personen unter 21 Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt. Diese Personen sind besonders schutzbedürftig, unabhängig von ihrer individuellen Reife. Eine Person wird angeworben, wenn sie einen Vertrag oder eine Vereinbarung unterzeichnet, die mit bestimmten Verpflichtungen verbunden ist. Befördern im Sinne des § 232 StGB bedeutet, eine Person von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Es reicht nicht aus, nur die Organisation der Beförderung zu übernehmen. Weitergabe bedeutet, die Kontrolle über eine Person abzugeben, was nicht zwangsläufig einen Ortswechsel beinhalten muss. Beherbergen umfasst die temporäre Bereitstellung einer Unterkunft für eine Person. Aufnahme bezieht sich auf den Prozess des Empfangens und Inobhutnehmens des Opfers.

Das Ziel des Menschenhandels nach § 232 StGB

Strafbar macht sich der Täter des Menschenhandels nur dann gemäß § 232 StGB, wenn er eines der vier genannten Ziele im § 232 Abs. 1 StGB verfolgt.

Die Ausbeutung des Opfers im Sinne des § 232 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Der Begriff der Ausbeutung in diesem Zusammenhang muss im Hinblick auf die genannten Situationen, in denen die Ausbeutung stattfindet, verstanden werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter des § 232 StGB selbst die Ausbeutung vornimmt. Häufig wird die Ausbeutung von anderen Personen durchgeführt. Entscheidend für eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels ist jedoch, dass das Ziel der Ausbeutung besteht, unabhängig davon, ob sie letztlich tatsächlich stattfindet.


Die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a StGB:

Nach § 232 Abs. 1 Nr. 1a StGB wird die beabsichtigte Ausbeutung besonders gefährdeter Personen bei der Ausübung der Prostitution oder sexueller Handlungen, sei es am Täter, an Dritten oder am Opfer selbst, nach § 232 StGB strafrechtlich verfolgt. Hierbei wird unter der Ausbeutung verstanden, dass wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Opfers zu nehmen oder die Auswirkungen auf das Opfer zu berücksichtigen. Ein Indiz hierfür ist auch ein unangemessenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.


Die Ausbeutung durch eine Beschäftigung,
§ 232 Abs. 1 Nr. 1b StGB:

Auch Handlungen, die zum Nachteil einer der genannten Personen mit dem Ziel der Ausbeutung durch Beschäftigung begangen werden, sind nach § 232 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar. Eine Ausbeutung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtlosem Gewinnstreben unter Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Bedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer stehen, wie es in § 232 Abs. 1 S. 2 StGB definiert ist. Dabei spielt es für eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels keine Rolle, ob die Beschäftigung beim Täter selbst oder bei einem Dritten stattfindet. Gewinnstreben und andere Absichten sind stets rücksichtslos, wenn dabei die Belange anderer ignoriert und das Streben über das normale Maß hinaus betrieben wird. Die Beschäftigung muss nicht arbeitsrechtlich wirksam sein. Selbstständige Tätigkeiten werden nicht erfasst, ebenso wenig wie illegale Tätigkeiten, wie etwa der Handel mit Betäubungsmitteln, da hierfür keine geeigneten Vergleichsmaßstäbe existieren. Illegale Arbeitnehmer sind jedoch grundsätzlich geschützt.


Die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei,
§ 232 Abs. 1 Nr. 1c StGB:

Eine Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Nr. 1c StGB liegt vor, wenn das Opfer des Menschenhandels einen wesentlichen Teil des erbettelten Geldes abgeben muss. Dabei kann man von einer Ausbeutungsquote von etwa 50% ausgehen.


Die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
§ 232 Abs. 1 Nr. 1d StGB:

Die Ausbeutung einer Person im Zusammenhang mit der Begehung strafbarer Handlungen stellt den letzten Fall von Menschenhandel nach § 232 StGB dar. Wichtig ist hierbei, dass es für eine Strafbarkeit nach § 232 StGB nicht darauf ankommt, ob die Person für die Straftat verurteilt wurde. Es reicht aus, dass die Handlung rechtswidrig ist, auch wenn die Person wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird. Ordnungswidrigkeiten fallen jedoch nicht darunter; es muss sich um eine Straftat nach dem StGB handeln. Ein zentraler Punkt ist die Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter des Menschenhandels aus der Straftat zieht. Die Ausbeutung liegt darin, dass die Vorteile, die aus der rechtswidrigen Handlung resultieren, dem Opfer größtenteils oder vollständig entzogen werden. Diese Art der Ausbeutung muss kontinuierlich erfolgen und darf sich nicht auf eine einzelne Handlung beschränken, da sie auf der systematischen Ausnutzung von Abhängigkeits- oder Schwächeverhältnissen basiert.

Die weiteren Formen der Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Durch den § 232 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden verschiedene Formen der Ausbeutung sanktioniert, die in ihrer Natur bereits als Ausbeutung gelten und daher keiner weiteren Prüfung bedürfen.

  • Sklaverei: Sklaverei im Sinne des § 232 StGB wird gemäß Art. 1 Nr. 1 des Sklavereiübereinkommens als der Zustand oder die Stellung einer Person definiert, über die die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  • Leibeigenschaft: Leibeigenschaft gemäß § 232 StGB beschreibt eine Situation, in der eine Person gesetzlich, durch Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung dazu gezwungen ist, auf dem Land einer anderen Person zu leben und zu arbeiten. Diese Person muss bestimmte Dienste erbringen, kann aber ihre eigene Situation nicht eigenständig ändern.
  • Schuldknechtschaft: Schuldknechtschaft im Sinne des Menschenhandels tritt auf, wenn eine Person aufgrund einer erheblichen wirtschaftlichen Verschuldung gezwungen ist, ihre Arbeitskraft zu einem unverhältnismäßig niedrigen Lohn dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Oft besteht keine realistische Aussicht, diese Schulden in absehbarer Zeit abzutragen, wie etwa bei der Verpflichtung, eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft abzuarbeiten.
  • Entsprechende oder ähnliche Verhältnisse: Da die genannten Formen der Ausbeutung (Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft) in vielen Ländern offiziell nicht anerkannt werden, können ähnliche Ausbeutungsverhältnisse dennoch unter diesen Tatbestand fallen. Auch wenn diese Zustände nicht formell als solche bezeichnet werden, werden vergleichbare Ausbeutungen, die ähnlich schwerwiegende Abhängigkeiten und Missbräuche darstellen, strafrechtlich nach § 232 StGB verfolgt.

Die rechtswidrige Organentnahme bei dem Opfer, § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Organhandel ist ein ernstes Thema, das in Deutschland durch das Transplantationsgesetz geregelt wird. Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen Organe entnommen und transplantiert werden dürfen. Jede Organentnahme, die nicht diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist illegal. Wichtig ist dabei, dass die bloße Zustimmung der betroffenen Person nicht ausreicht; die Entnahme muss auch sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Wann droht mir eine härtere Strafe bei Menschenhandel nach § 232 StGB?

Gemäß § 232 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine andere Person die ausgebeutet werden soll,

  • mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
  • entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

Gemäß § 232 Abs. 3 StGB ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

  • das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
  • der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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