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Anwalt beim räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB

Strafe für räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB

  • Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

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Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Ihnen räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB vorgeworfen wird?

Wenn Sie mit einem solchen Verdacht konfrontiert sind, ist es von größter Wichtigkeit, dass Sie Ruhe bewahren und sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt wenden, der auf räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB spezialisiert ist. Die Auswahl eines erfahrenen Strafverteidigers für räuberischen Diebstahl, der sowohl über umfassende rechtliche Kenntnisse als auch über Erfolge in ähnlichen Fällen verfügt, kann entscheidend sein. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwickeln eine auf Ihren spezifischen Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das Verfahren möglichst schnell zu beenden und Ihnen die Strapazen und Kosten einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was genau versteht man unter räuberischem Diebstahl nach § 252 StGB?

Räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB ist eine spezielle Form des Diebstahls, bei der der Täter auf frischer Tat ertappt wird und in Folge Gewalt anwendet oder mit Gewalt droht, um die bereits gestohlene Sache zu behalten. Am Anfang der Tat steht demnach ein gewaltloser Diebstahl, gefolgt von Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute. Ein räuberischer Diebstahl kann allerdings auch vorliegen, wenn der Täter nur mit der Anwendung von Gewalt droht. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig.

In welchen Situationen gilt man als auf frischer Tat betroffen im Sinne des § 252 StGB?

Grundsätzlich wird jemand als auf frischer Tat betroffen im Sinne des § 252 StGB, wenn es noch einen engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Tat gibt. Es reicht eine gewisse Nähe zum Tatort. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht normalerweise direkt nach der Tat, kann aber auch nach einer Verfolgung noch vorliegen. Wenn man also zunächst vor dem Ladendetektiv flieht, kann der Diebstahl durch Gewaltanwendung während der Ergreifung nach wenigen Minuten immer noch als räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB angesehen werden.

Was bedeutet Gewalt im Kontext des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB?

Gewalt bezeichnet im Allgemeinen jegliche physische Zwangseinwirkung auf eine Person, um Widerstand zu überwinden, sei es geleisteter oder erwarteter Widerstand. Beispiele für Gewaltanwendung sind unter anderem Schlagen, Treten, Losreißen oder Wegstoßen – Handlungen, die darauf abzielen, sich gegenüber einer anderen Person durchzusetzen. Im Fall des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB wird Gewalt typischerweise angewendet, um das Opfer am Festhalten oder der Verfolgung zu hindern.

Wann spricht man von einer Drohung beim räuberischen Diebstahl?

Eine Drohung im Sinne des § 252 StGB beinhaltet die Ankündigung eines zukünftigen Schadens. Diese kann explizit ausgesprochen oder durch Handlungen impliziert werden. Ein Beispiel für eine Drohung ist, wenn man dem Entdecker sagt, dass man ihn niederschlagen werde, falls er versucht, einen festzuhalten. Eine Drohung kann auch durch Gesten vermittelt werden, wie etwa das Ballen und Schwingen der Faust. Was für eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls entscheidend ist, ist, dass die Person, die droht, die Möglichkeit hat oder vorgibt, Einfluss auf das zukünftige Schadensereignis zu haben.

Ist es ein räuberischer Diebstahl, wenn ich die Sache nicht für mich, sondern für jemand anderen behalten möchte?

Gemäß § 252 StGB liegt der Schwerpunkt auf der Absicht, das gestohlene Gut selbst zu behalten. Im Gegensatz zum einfachen Diebstahl oder Raub wird die Absicht, das Gut für einen Dritten zu behalten, beim räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB nicht explizit erwähnt. Es herrscht daher allgemein die Auffassung, dass es für einen räuberischen Diebstahl nicht ausreicht, ausschließlich den Besitz für eine dritte Person zu sichern. Allerdings kann die Absicht, den Besitz für einen räuberischen Diebstahl zu sichern, angenommen werden, wenn zusätzlich zum Besitz für Dritte auch der eigene (gegenwärtige) Besitz gesichert werden soll.

Welche zusätzlichen Strafen zu § 252 StGB drohen bei räuberischem Diebstahl?

Im Fall einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB können zusätzlich zur Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen angeordnet werden, wie beispielsweise die Führungsaufsicht. Diese Maßnahme, die vom Gericht als Mittel zur Besserung und Sicherung angesehen wird, stellt eine Art Überwachung dar, um die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft zu unterstützen. Konkret bedeutet dies, dass der Verurteilte einem Bewährungshelfer und einer Aufsichtsstelle untersteht, die sich nach der Verbüßung der Strafe um seine Rehabilitation kümmern. Dabei wird mit verschiedenen Institutionen zusammengearbeitet, darunter Anlauf- und Beratungsstellen für Straffällige, psychiatrische Einrichtungen oder auch die Polizei. Die Führungsaufsicht kann außerdem mit Auflagen verbunden sein, wie zum Beispiel dem Verbot, bestimmte Orte zu betreten oder Gegenstände zu besitzen, die als Anreiz für weitere Straftaten dienen könnten.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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