Strafe für die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB
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Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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Es gibt verschiedene Situationen und Verhaltensweisen, die zu einer Strafbarkeit nach § 184k StGB wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen führen können. Im Allgemeinen droht eine Strafe für:
Das Gesetz gibt im § 184k StGB klare Vorgaben darüber, was nicht fotografiert werden darf oder Fotos hiervon nicht unbefugt weitergegeben werden dürfen. Dazu gehören Bildaufnahmen von:
Eine Voraussetzung für eine Bestrafung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist, dass diese Bereiche „gegen Anblick geschützt sind“ (§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die betroffene Person nicht möchte, dass diese Stellen fotografiert werden. Selbst wenn etwas nur für einen kurzen Moment sichtbar ist, kann es als „gegen Anblick geschützt“ angesehen werden.
Grundsätzlich kann es auch strafbar nach § 184 StGB sein, Menschen in Badebekleidung heimlich zu fotografieren. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die fotografierten Bereiche gegen den Anblick anderer normalerweise verdeckt sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Fotografieren von Menschen in Badebekleidung im Schwimmbad, wenn sie sich dort ohnehin in Badekleidung befinden, in der Regel nicht strafbar wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist. In diesem Fall ist die Badebekleidung nicht gegen den Anblick anderer geschützt. Umgekehrt kann es jedoch strafbar sein, wenn man heimlich unter den Rock einer Person fotografiert und diese Person Badekleidung unter ihrer normalen Kleidung trägt. Die Strafbarkeit nach § 184k StGB hängt also maßgeblich von den Umständen der Situation ab, in der die Bildaufnahme erfolgt.
Diese Bilder dürfen weder unbefugt hergestellt, übertragen, gebraucht noch zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt entsprechendes Einverständnis vor. Ist dieses nicht gegeben, macht man sich wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen strafbar.
Nein, die Bildaufnahmen müssen nicht zwangsläufig aus sexuellen Gründen, wie der Absicht, sich sexuell zu erregen, hergestellt werden. Obwohl es sich um einen Sexualdelikt handelt, bedeutet dies nicht, dass die Bilder ausdrücklich aus sexuellen Motiven entstehen müssen. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers nach § 184k StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Bilder aus anderen Gründen angefertigt wurden. Es ist also nicht erforderlich, dass sexuelle Absichten mit den Bildern verfolgt werden.
Nein, wenn die abgebildete Person einverstanden ist, besteht keine Strafbarkeit wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.
Wichtig: Eine nachträgliche Billigung der Aufnahme allein führt nicht zur Straflosigkeit. Die Zustimmung der abgebildeten Person muss bereits bei der Aufnahme vorliegen.
Nein. Grundsätzlich gilt: Alle Handlungen, die im Gesetz (und oben) aufgeführt sind und mit diesen Bildern durchgeführt werden, erfordern die Zustimmung des Berechtigten, in der Regel also der fotografierten Person. Das bedeutet, dass selbst wenn die betroffene Person der Anfertigung der Bilder zugestimmt hat, dies nicht automatisch die Verbreitung der Bilder erlaubt.
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