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Anwalt Verschleppung

Strafe für Verschleppung nach § 234a StGB

  • Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

  • In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre.

Strafe wegen Verschleppung nach § 234a StGB vermeiden:

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Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Verschleppung § 234a StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt eine Verschleppung gemäß § 234a StGB vor?

Nach § 234a StGB sind für den Straftatbestand der Verschleppung schwere Strafen vorgesehen. Dieser Straftatbestand greift, wenn eine Person durch List, Drohung oder Gewalt an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gebracht wird. Besonders betroffen sind hierbei Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Nicht nur das Verbringen einer Person ist strafbar, sondern auch das Ermutigen oder Erzwingen, dass eine Person selbstständig an einen solchen Ort geht, sowie das Verhindern ihrer Rückkehr. Diese Maßnahmen müssen stets unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt erfolgen. Für die Strafbarkeit gemäß wegen Verschleppung § 234a StGB ist entscheidend, dass aus der neuen Situation des Opfers eine konkrete Gefahr der politischen Verfolgung und daraus resultierenden Schäden entsteht. Diese Schäden können vielfältiger Natur sein und umfassen:

  • Leib und Leben: Hierunter fallen schwerwiegende Gefährdungen wie Folter oder Misshandlungen.
  • Freiheit: Eine Bedrohung der Freiheit kann durch ungerechtfertigte Inhaftierungen oder sonstige Freiheitsentziehungen gegeben sein.
  • Vermögen: Hierzu zählen wirtschaftliche Schädigungen wie ein Berufsverbot oder der Verlust von Eigentum.

Wichtig ist, dass die Gefahrensituation im Sinne des § 234a StGB nicht durch das Verbringen selbst entsteht, sondern aus den Umständen und Verhältnissen am neuen Aufenthaltsort des Opfers. Diese Verfolgung muss auf willkürlichen Maßnahmen beruhen, die den Prinzipien eines Rechtsstaats widersprechen.

Wer kann alles Opfer einer Verschleppung nach § 234a StGB werden?

Grundsätzlich kann jede Person Opfer einer Verschleppung gemäß § 234a StGB werden. Dies schließt sowohl deutsche Staatsbürger als auch Ausländer ein, wenn die Tat innerhalb Deutschlands stattfindet. Das deutsche Strafgesetzbuch schützt somit alle Menschen, die sich im Geltungsbereich des deutschen Rechts befinden. Sollte die Tat jedoch im Ausland begangen werden, gilt der Schutz des § 234a StGB speziell für deutsche Staatsbürger. Das bedeutet, dass das Opfer der Verschleppung in diesem Fall Deutscher sein muss und seinen Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss.

Wann wende ich List, Gewalt oder Drohung im gemäß § 234a StGB an?

Unter List versteht man das Verhalten des Täters, welches darauf abzielt, den Widerstand des Opfers auszuschalten und seine eigenen Ziele durchzusetzen. Dies geschieht durch das Verbergen der wahren Absichten oder Umstände. Ein typisches Beispiel für List wäre das Vortäuschen eines Unglücksfalls innerhalb der Familie, um das Opfer zur Kooperation zu bewegen.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, also einen Nachteil ankündigt. Die Drohung zielt darauf ab, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, indem es Angst vor den angekündigten Konsequenzen hat.

Gewalt bezeichnet den Einsatz körperlichen Zwangs durch physisches Einwirken. Die Gewalt muss dabei geeignet sein, die Freiheit der Willensentschließung des Opfers zu beeinträchtigen. Das bedeutet, dass das Opfer durch die Entfaltung von Kraft oder durch direkten körperlichen Zwang gezwungen wird, gegen seinen Willen zu handeln.

Die Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des § 234a StGB

Die Gefahr einer politischen Verfolgung gemäß § 234a StGB ist gegeben, wenn eine Person aufgrund der Machtausübung oder des Machtkampfs eines fremden Staates verfolgt wird. Solche Verfolgungen sind häufig durch rassistische, religiöse oder andere ideologische Motive getrieben. Diese Form der Verfolgung kann schwerwiegende Konsequenzen für die Betroffenen haben, einschließlich physischer Misshandlungen, Freiheitsentzug oder wirtschaftlicher Schädigung. Besonders problematisch sind Situationen, in denen die Verfolgung durch willkürliche Maßnahmen erfolgt, die im Widerspruch zu den Prinzipien eines Rechtsstaats stehen. Eine konkrete Gefahr der politischen Verfolgung liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens für die betroffene Person höchst wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass der Schaden so gut wie sicher eintreten wird und lediglich noch vom Zufall abhängt. Die bloße Möglichkeit eines Schadens genügt für eine Strafbarkeit wegen Verschleppung nicht; es muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die betroffene Person tatsächlich Schaden erleidet.

Die Vorbereitung der Verschleppung nach § 234a Abs. 3 StGB

Bereits die Vorbereitung einer Verschleppung steht nach § 234a Abs. 3 StGB unter Strafe. Dies bedeutet, dass strafrechtliche Konsequenzen nicht erst bei der tatsächlichen Durchführung der Tat drohen, sondern schon bei vorbereitenden Handlungen. Zur Vorbereitung zählt beispielsweise das gezielte Beobachten des zukünftigen Opfers und die damit verbundene Planung der Entführung. Solche Handlungen zeigen die Entschlossenheit des Täters und sind daher strafrechtlich im Rahmen der Verschleppung relevant.

Die Verjährung der Verschleppung gemäß § 234a StGB

Die Verjährungsfrist für Verschleppung beträgt zwanzig Jahre. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist. Eine Tat gilt als beendet, sobald der Täter alle notwendigen Handlungsschritte abgeschlossen hat, um die Verschleppung zu verwirklichen. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist also der Abschluss der Tat durch den Täter, nicht das Ende der Gefahr für das Opfer des § 234a StGB oder die tatsächliche Schädigung des Opfers.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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