Strafe bei Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
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Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.