Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Wertzeichenfälschung

Strafe bei Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

  • Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Strafe wegen Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Stehen Sie unter Verdacht der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB?

In Fällen des Verdachts auf Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte streben stets danach, das Verfahren noch vor einer Hauptverhandlung zu beenden, um Ihnen Zeit und Kosten zu sparen. Wir setzen alle verfügbaren rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu sichern – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB strafbar?

Nach § 148 StGB ist die Wertzeichenfälschung dann gegeben, wenn der Täter

  • amtliche Wertzeichen fälscht oder nachmacht,
  • sich gefälschte amtliche Wertzeichen beschafft,
  • ein ungültiges Wertzeichen benutzt oder
  • gefälschte amtliche Wertzeichen als echt verwendet, anbietet oder in Umlauf bringt.

Was zählt alles als amtliches Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB?

Amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB dienen als Nachweis für die Zahlung von Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben und werden in der Regel von staatlichen Institutionen, wie beispielsweise Behörden, ausgegeben. Der gesetzliche Schutz der Wertzeichenfälschung umfasst ebenfalls ausländische Wertzeichen. Zu diesen amtlichen Wertzeichen zählen unter anderem Versicherungsmarken, Gebührenmarken, Gerichtskostenmarken sowie Steuerzeichen, die man beispielsweise auf Zigarettenverpackungen findet.

Die einzelnen Tatvarianten der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB

  • Nachmachen: Unter dem Begriff „Nachmachen“ im Sinne des § 148 StGB versteht man die Anfertigung eines gefälschten Wertzeichens. Dieses gefälschte Zeichen muss für eine Strafbarkeit wegen Wertzeichenfälschung dem echten amtlichen Wertzeichen so ähnlich sein, dass es leicht mit diesem verwechselt werden kann, wodurch es geeignet ist, jemanden über dessen Echtheit zu täuschen.
  • Verfälschen: Ein amtliches Wertzeichen wird gemäß § 148 StGB verfälscht, indem man es so verändert, dass es den Eindruck eines höheren Wertes erweckt. Ein Beispiel hierfür wäre das Hinzufügen zusätzlicher Zahlen oder Zeichen, um einen niedrigeren Wert wie einen höheren erscheinen zu lassen. Das einfache Unkenntlichmachen eines Wertes reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
  • Verschaffen: Man erlangt oder verschafft sich falsche Wertzeichen nach § 148 StGB, wenn man sie in Besitz nimmt und uneingeschränkt darüber verfügen kann. Falsche Wertzeichen gemäß der Wertzeichenfälschung sind solche, die von jemand anderem nachgemacht oder verfälscht wurden. Man kann sich solche Wertzeichen auf verschiedene Weise beschaffen, etwa indem man sie über das Internet bestellt oder sie von einer dritten Person erhält. Es gilt jedoch nicht als Verschaffen gemäß § 148 StGB, wenn man die falschen Wertzeichen lediglich für jemand anderen aufbewahrt, da man in diesem Fall nicht frei darüber verfügen kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls könnte dies jedoch als Beihilfe strafbar sein.
  • Verwendung als echt: Ein gefälschtes Wertzeichen nach § 148 StGB wird als echt genutzt, wenn man es so verwendet, wie man ein echtes Wertzeichen verwenden würde. Beispielsweise könnte dies bedeuten, das gefälschte Wertzeichen zur Beantragung einer Dienstleistung einzureichen.

  • Anbieten: Das Anbieten eines gefälschten Wertzeichens liegt vor, wenn der Täter der Wertzeichenfälschung einer anderen Person die Möglichkeit gibt, dieses gegen eine Gegenleistung zu erhalten. Inverkehrbringen Das Inverkehrbringen bedeutet, dass das gefälschte Wertzeichen an eine andere Person übergeben oder verkauft wird.

  • Verwendung eines ungültigen Wertzeichens: Wertzeichen, die bereits als ungültig markiert wurden, sind durch ein Entwertungszeichen gekennzeichnet. Wenn jemand dieses Zeichen entfernt und das Wertzeichen so einsetzt, als sei es noch gültig, begeht er eine Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB. Bereits eine Veränderung, wie das Überstempeln oder das Ändern des Entwertungsdatums, kann ausreichen, um sich nach § 148 StGB strafbar zu machen. Wer jedoch aus Versehen ein ungültiges Wertzeichen nutzt, bleibt in der Regel straffrei, da in diesem Fall keine bewusste Manipulation oder Entfernung des Entwertungszeichens stattfindet.

Die versuchte Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB

Auch der Versuch der Wertzeichenfälschung gemäß § 148 StGB ist strafbar. Wenn jemand etwa beschließt, ein Parkticket zu fälschen und während des Prozesses merkt, dass er es nicht richtig hinbekommt, macht er sich nach § 148 StGB strafbar.

Das Vorsatzerfordernis bei der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB

Für alle Arten der Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB ist es notwendig, dass der Täter die Absicht hat, das gefälschte Wertzeichen als echtes in den Umlauf zu bringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter des § 148 StGB das Zeichen selbst verwenden will. Es genügt, wenn er plant, dass jemand anderes, auch eine ihm unbekannte Person, das gefälschte Wertzeichen nutzen soll.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Wertzeichenfälschung gemäß § 148 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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