Strafe für die Beleidigung nach § 185 StGB
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Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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Dann ist eine umgehende Reaktion gefragt. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte finden Sie spezialisierte Strafverteidiger bei dem Verdacht einer Beleidigung nach § 185 StGB, die tiefgreifende Erfahrung besitzen und stets mittels einer persönlich auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens anstreben.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Beleidigung nach § 185 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Wenn eine Person gegenüber einer anderen herabsetzende Werturteile oder ehrverletzende Tatsachen behauptet, kann dies den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen. Geschützt wird dabei das Rechtsgut der persönlichen Ehre. Eine strafbare Beleidigung liegt vor, wenn der Täter durch seine Äußerung Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringt. Entscheidend ist nicht, ob die betroffene Person sich tatsächlich beleidigt fühlt. Es genügt, dass eine neutrale, objektive Drittperson die Äußerung als ehrverletzend einstuft. Wichtig ist zudem, dass der Täter die Äußerung als seine eigene Ansicht vertritt und nicht lediglich eine fremde Meinung wiedergibt. Dabei kann es im Alltag schnell zu einer strafbaren Handlung im Sinne des § 185 StGB kommen, wobei ein spezialisierter Anwalt bei Beleidigung stets zu empfehlen ist.
Damit eine Äußerung als beleidigend im Sinne des § 185 StGB eingestuft werden kann, muss sie der betroffenen Person ihren ethischen, moralischen, persönlichen oder sozialen Wert absprechen, indem ihr negative Eigenschaften zugeschrieben werden. Ein Beispiel wäre der Vorwurf eines unehrenhaften oder rechtswidrigen Verhaltens, wie etwa „Betrüger“. Auch Aussagen, die grundlegende menschliche Defizite unterstellen, wie „Versager“, sind klar beleidigend nach § 185 StGB. Gleiches gilt für Äußerungen, die der betroffenen Person die Fähigkeit absprechen, alltägliche oder berufliche Aufgaben zu erfüllen, wie etwa „Taugenichts“. Kritische Aussagen zu spezifischen Erfolgen oder Leistungen, wie zum Beispiel „schlechte Arbeit“, fallen hingegen nicht automatisch unter die strafbare Beleidigung.
Für eine Beleidigung nach § 185 StGB ist die „Kundgabe“ der ehrverletzenden Aussage erforderlich, was bedeutet, dass die beleidigende Äußerung nach außen kommuniziert werden muss. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen. Klassische Beispiele sind mündliche oder schriftliche Äußerungen, etwa durch das Aussprechen oder Schreiben von beleidigenden Worten. Auch nonverbale Handlungen können eine Beleidigung darstellen. Dazu gehören Gesten wie das Zeigen des Mittelfingers oder das Tippen an die Stirn, die klar zum Ausdruck bringen, dass die betroffene Person herabgesetzt oder missachtet wird.
Für eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter ausdrücklich die Absicht hatte, eine andere Person zu beleidigen. Es reicht aus, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass seine Äußerung die Ehre des Betroffenen verletzen könnte. Allerdings muss jede vermeintlich beleidigende Äußerung stets im konkreten Kontext ausgelegt werden. Dabei wird zugunsten des Täters des § 185 StGB berücksichtigt, dass reine Taktlosigkeiten oder Unhöflichkeiten nicht unter den Straftatbestand der Beleidigung fallen. Ob eine Äußerung lediglich unhöflich war oder tatsächlich die Ehre des Betroffenen verletzt, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Diskutiert wird dabei die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich ist der Schutz der Meinungsfreiheit ein Grundpfeiler der Rechtsordnung, welcher jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Sobald eine Äußerung im konkreten Einzelfall und im Kontext der Begleitumstände geprüft und als Beleidigung oder sogar Schmähkritik eingestuft wird, greift nicht mehr der Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Deshalb muss die Aussage oder Handlung immer im Einzelfall interpretiert werden. Dabei können Umstände wie der Ort oder die Zeit, das Vorverhalten des Gegners, eventuelle Satire oder ein Streit sowie das Ausdrucksvermögen oder die Intelligenz des Aussagenden hinzugezogen werden. Es sollte klar sein, dass vulgäre Wortgefechte auf dem Fußballplatz anders einzuordnen sind als solche zwischen Politikern in einer TV-Sendung oder Promis in einem Interview mit der Presse.
Eine Beleidigung gemäß § 185 StGB kann auch dann vorliegen, wenn sie sich auf eine Gruppe von Menschen bezieht. Solche Fälle betreffen oft Kollektivbezeichnungen, bei denen der Täter nicht eine einzelne Person, sondern eine ganze Personengruppe angreift. Ein Beispiel könnte eine Äußerung über „Lehrer in Hamburg“ sein. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist hierbei, dass nicht nur die Gruppe als Ganzes abgewertet wird, sondern die Ehre der einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft infrage gestellt wird, etwa durch eine abwertende Bemerkung wie „alle Lehrer in Hamburg sind unfähig“. Ob in solchen Fällen eine Beleidigung vorliegt, ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig. Dazu gehört, dass die Gruppe klar definiert und die einzelnen Mitglieder identifizierbar sein müssen. Außerdem muss der betroffene Personenkreis deutlich von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, damit der Vorwurf der Beleidigung nach § 185 StGB greifen kann.
Als Strafverteidiger für Beleidigung nach § 185 StGB werde ich häufig gefragt, ob es den Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ gibt. Die klare Antwort lautet: Nein, einen gesonderten Straftatbestand für Beamte gibt es nicht. Wenn Beamte beleidigt werden, greift, wie bei jedem anderen auch, die allgemeine Beleidigung nach § 185 StGB. Allerdings wird in der Praxis oft besonders genau hingeschaut, wenn es um Beleidigungen gegenüber Beamten geht, insbesondere bei Polizisten.
In der heutigen digitalisierten Welt verlagern sich immer mehr Bereiche der menschlichen Kommunikation ins Internet und auf Social-Media-Plattformen. Mit dieser Entwicklung entsteht jedoch oft der falsche Eindruck, dass das Internet ein Raum ohne Gesetze sei, in dem man durch die Anonymität frei von Konsequenzen agieren könne. Diese Annahme ist jedoch grundlegend falsch. Wer im Netz beleidigende Nachrichten verschickt oder an sogenannten „Shitstorms“ teilnimmt, muss mit denselben strafrechtlichen Folgen nach § 185 StGB rechnen wie bei vergleichbaren Handlungen in der analogen Welt. Das Strafrecht macht keinen Unterschied zwischen Beleidigungen im digitalen oder realen Raum. Bei Fällen von Online-Beleidigungen spielt sowohl die Sicht des Täters als auch die des Opfers eine wichtige Rolle. Betroffene haben häufig das Recht, gegen ehrverletzende Äußerungen rechtliche Schritte einzuleiten und können Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung erheben. Besonders im Internet, wo Beleidigungen nach § 185 StGB oft über öffentliche Plattformen verbreitet werden, können diese Äußerungen ein großes Publikum erreichen und für das Opfer schwerwiegende Folgen haben. Diese weitreichenden Auswirkungen können die Höhe eines Schmerzensgeldes zusätzlich beeinflussen.
Das Strafrecht sieht für öffentliche Beleidigungen, wie sie häufig im Internet vorkommen, strengere Strafen vor. Während eine nicht-öffentliche Beleidigung in der Regel milder geahndet wird, droht bei öffentlichen Beleidigungen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies zeigt, dass auch im digitalen Raum die geltenden Gesetze greifen und beleidigendes Verhalten Konsequenzen nach sich zieht.
Die Beleidigung gemäß § 185 StGB gehört zu den typischen Delikten, die häufig von Jugendlichen begangen werden. Daher wird in solchen Fällen in der Regel das Jugendstrafrecht angewendet, das sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet. Der Fokus liegt hier weniger auf der Bestrafung, sondern vielmehr auf erzieherischen Maßnahmen, um die persönliche Entwicklung des jungen Täters zu fördern. Auch bei Heranwachsenden, also Personen im Alter von 18 bis 20 Jahren, kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Heranwachsenden zur Tatzeit noch einem Jugendlichen entspricht oder die Tat selbst jugendtypische Züge aufweist – etwa in Bezug auf die Motive oder die Umstände der Begehung. So kann der Täter bis zu seinem 21. Geburtstag in den Genuss der milderen Sanktionen des Jugendstrafrechts kommen.
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