Rechtsanwalt für Betrugsrecht und Betrugsdelikte

Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt:
Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen.

Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines „einfachen“ Betruges gem. § 263 StGB – Strafgesetzbuch aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der „Stoffgleichheit“.

Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnormen, die sich unter dem Begriff Betrugsdelikt („Betrug“) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.

So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einen Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen. Beim Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) reicht es für eine vollendete Tat beispielsweise bereits aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird. Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen, ohne dass es zu einem eigentlich Schaden kommt.

Beratung durch einen Anwalt bei Betrug

Bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ist ein Betrug nach § 263 ff StGB. Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen.

Nicht immer hängt die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts mit einer Täuschung zusammen. Nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ist ein Betrug.

Unabhängig davon, ist jedoch bereits der Versuch eines Betruges strafbar, so dass es für eine Strafbarkeit in der Regel auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt. Ebenso beseitigt eine nachträgliche Zahlung einen Betrug nicht, wenn dieser bereits vollendet ist. Bei Betrugstatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht.

Zudem gestalten sich die § 263 ff StGB in der praktischen Anwendung oftmals schwierig, da zunächst rechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob z.B. über das Bestehen eines Anspruchs oder die Werthaltigkeit einer Gegenleistung getäuscht worden ist. Da hilft der Anwalt. Bei Betrug ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in den meisten Fällen anzuraten. Neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ spielen in der Praxis zunehmend auch der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) eine Rolle.

Betrug und Unternehmerstrafrecht

Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betruges i.S.d. § 263 StGB auch die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs von Bedeutung. Diese Formen des Betrugs spielen unter anderem dann eine Rolle, wenn der Unternehmer auf öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen angewiesen ist, bei deren Beantragung er falsche oder unvollständige Angaben macht oder wenn er die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet.

Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt oder unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) gemacht und dadurch der Rückzahlungsanspruch in seinem Wert gemindert, wird bei der Staatsanwaltschaft durch die Bank der Vorwurf des Kreditbetrugs zur Anzeige gebracht.

Der „einfache“ Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht, was allein beim Anblick des Strafmaßes die möglichen und schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Aus diesem Grund sollte ein Betrugsvorwurf ernst genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden, um beispielsweise eine Vorstrafe wegen Betruges zu verhindern, die weitreichende Konsequenzen haben kann.

Wenn Sie Opfer eines Betruges geworden sind

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden sind, haben Sie alternativ zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg die – meist effektivere und kostengünstigere – Möglichkeit, durch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrug nicht nur Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern Ihre Rechte auch direkt im Strafverfahren im Wege des sog. „Adhäsionsverfahrens“ geltend zu machen, wenn es zu einer Anklage kommt. Zudem kann durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner profitiert werden, die man allein auf dem Zivilrechtsweg häufig gar nicht erlangen könnte.

Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet wird.

Diese Gefahr kann durch die Beratung eines erfahrenen Strafrechtsanwalt von vornherein vermieden werden. Waren Sie sich z.B. darüber im Klaren, dass Sie in der Regel gar nicht wissen können, ob Ihr Vertragspartner einen Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil er diesen von Anfang an nicht erfüllen wollte/konnte oder ob erst später ein Umstand eingetreten ist, der zur Nichterfüllung geführt hat? Im ersten Fall liegt ein Betrug vor, im zweiten möglicherweise nicht. Wussten Sie, dass bei Zug-um-Zug-Geschäften in der Regel kein Betrug vorliegt? Wussten Sie, dass sich ein Schuldner nicht durch eine Insolvenz von der Verbindlichkeit befreien kann, die – festgestellt – auf einem Betrug beruht? Einen auf Deliktsrecht gestützten Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken und die Zinsen laufen weiter. Selbst bei derzeit unvermögenden oder insolventen Schuldnern kann sich die Titulierung eines Anspruches zumindest bei einem Schaden von mehr als fünftausend Euro wirtschaftlich lohnen.

Der Betrug und weitere Betrugsdelikte bzw. Betrugs-Varianten im Überblick:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
  • Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  • Mindestlohnverstöße
  • Sozialleistungsbetrug

Gern wird Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner beraten, sollten Sie weitere Fragen zum Tatbestand Betrug oder zu anderen Betrugsdelikten haben oder wenn Sie eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wünschen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht kann Dr. Böttner Sie in Betrugsfällen umfassend vertreten. Unsere Kanzlei für Strafrecht ist in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster zu Hause, aber auch bundesweit tätig.

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