Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach § 263 StGB im Überblick
Damit eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind komplex und teilweise juristisch anspruchsvoll auszulegen. Entscheidend ist zunächst das Vorliegen einer Täuschung über Tatsachen. Gemeint ist damit jede Form der Irreführung, sei es durch aktives Verhalten wie Lügen oder durch das Verschweigen wichtiger Informationen, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht.
Durch diese Täuschung muss beim Opfer ein Irrtum hervorgerufen werden. Das bedeutet, die betroffene Person muss einem falschen Bild der Realität unterliegen, das ursächlich auf die Täuschung des Täters zurückzuführen ist.
Aus diesem Irrtum heraus muss es dann zu einer sogenannten Vermögensverfügung kommen. Das ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, durch die das Vermögen des Getäuschten unmittelbar geschädigt wird. Der Schaden muss tatsächlich messbar und wirtschaftlich relevant sein.
Hinzu kommt die subjektive Komponente. Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben, also die Tatbestandsmerkmale bewusst und gewollt verwirklicht haben. Darüber hinaus muss er mit Bereicherungsabsicht handeln. Das bedeutet, es muss ihm gerade darum gehen, sich selbst oder einem Dritten auf rechtswidrige Weise einen Vorteil zu verschaffen.