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Das Auffordern zum Konsum von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG

Strafe Auffordern zum Konsum von Betäubungsmitteln 

  • Der Strafrahmen des Aufforderns zum Konsum von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Straftatbestand des Aufforderns zum Konsum von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG 

Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG stellt das Auffordern zum Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe, wenn dieser Konsum nicht durch eine ärztliche Verschreibung gedeckt ist. Besonders wichtig ist, dass es nicht um eine private Unterhaltung im kleinen Kreis geht, sondern um Aufforderungen, die öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten erfolgen. Ziel des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG ist es, zu verhindern, dass Menschen zum Drogenkonsum animiert werden – sei es auf Veranstaltungen, im Internet oder über andere Kommunikationswege.

Was gilt als Aufforderung im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG?

Eine Aufforderung bedeutet mehr als eine bloße Befürwortung oder positive Äußerung über Drogen. Gemeint ist eine klare und eindringliche Aufforderung, die den Adressaten zum Konsum bewegen soll. Die Erklärung muss für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG den Eindruck erwecken, dass der Konsum tatsächlich gewünscht oder gefordert wird. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Konsumwille des Empfängers erst durch die Aufforderung entsteht – auch wer bereits konsumieren möchte, kann durch die Aufforderung zum Handeln angestiftet werden. Beispiele für strafbare Aufforderungen sind etwa Aufrufe wie „Kommt alle zum Smoke-In!“ oder „Lasst uns gemeinsam kiffen!“. Keine Aufforderung ist hingegen eine bloße Beschreibung von Rauscherlebnissen oder eine sachliche Aufklärung über Drogenrisiken.

Der notwendige Ernstcharakter für § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG

Auch ein „Scherz“ kann nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG strafbar sein, wenn die Aufforderung nach außen hin den Anschein erweckt, ernst gemeint zu sein. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Empfänger die Aussage versteht. Wer also öffentlich zu einem Konsum aufruft und anschließend behauptet, es sei nicht ernst gemeint gewesen, kann sich nicht ohne Weiteres entlasten.

An wen muss sich der Aufruf nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG richten?

Damit der Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG erfüllt ist, muss die Aufforderung an einen nicht genau bestimmbaren Personenkreis gerichtet sein. Das bedeutet, dass sie sich nicht nur an einzelne bekannte Personen richtet, sondern an eine Vielzahl von Menschen. Dies kann bei Veranstaltungen, in sozialen Netzwerken oder auch über Flugblätter und Plakate der Fall sein. Eine gezielte Ansprache einzelner Personen fällt nicht unter den § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG, kann aber unter anderen Vorschriften relevant werden.

Die Art der Verbreitung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG

Der Gesetzgeber schreibt in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG vor, dass die Aufforderung entweder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgen muss.

  • Öffentlich bedeutet, dass der Aufruf von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann, etwa durch Posts in sozialen Medien, öffentliche Reden oder Aushänge.
  • In einer Versammlung meint eine Zusammenkunft von mehreren Personen, die nicht nur zufällig am gleichen Ort sind, sondern sich aus einem gemeinsamen Anlass treffen – etwa ein Konzert oder eine Demonstration.
  • Durch Verbreiten eines Inhalts schließt heute nicht nur klassische Schriften oder Flugblätter ein, sondern auch digitale Inhalte wie Videos, Podcasts, Livestreams oder Posts. Es kommt nicht darauf an, ob der Inhalt dauerhaft gespeichert wird – auch eine Live-Übertragung genügt.
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Welche Betäubungsmittel sind von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG erfasst?

Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG bezieht sich auf den Konsum von Betäubungsmitteln, die nicht rechtmäßig verschrieben sind. Dazu gehören vor allem illegale Substanzen wie Cannabis, Kokain oder Heroin, aber auch verschreibungspflichtige Medikamente, wenn sie ohne ärztliche Indikation oder auf Basis eines gefälschten oder erschlichenen Rezepts konsumiert werden sollen. Damit sind sowohl harte Drogen als auch der Missbrauch von Medikamenten erfasst.

Erfolg der Aufforderung ist für § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG nicht erforderlich

Für die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG spielt es keine Rolle, ob jemand der Aufforderung tatsächlich folgt. Schon der öffentliche Aufruf allein reicht aus, um den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG zu erfüllen. Damit soll bereits das Entstehen eines Anreizes zum Drogenkonsum verhindert werden.

Vorsatz des Täters für § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG

Strafbar macht sich nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG nur, wer vorsätzlich handelt. Das bedeutet, dass der Täter weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass er andere zum illegalen Konsum auffordert. Fahrlässige Äußerungen oder unbedachte Bemerkungen ohne Bezug zum Konsum sind nicht erfasst.

Warum § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG große Bedeutung hat…

Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 BtMG spielt vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen, Social-Media-Aktivitäten oder Kampagnen eine Rolle. Wer hier unbedacht Aussagen macht, die wie ein Aufruf zum Drogenkonsum wirken, kann schnell in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. Gerade Influencer, Veranstalter oder Musiker unterschätzen oft, dass schon ein augenzwinkernder Aufruf im Internet eine strafbare Aufforderung sein kann. Wenden Sie sich in solch einem Falle unbedingt unverzüglich an einen erfahrenen BtM Anwalt!

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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