Strafe Bereitstellen von Vermögenswerten
- Der Strafrahmen des Bereitstellens von Vermögenswerten reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Straftatbestand nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG richtet sich in seinem Kern gegen die Personen, die nicht selbst mit Betäubungsmitteln handeln, sondern den illegalen Rauschgifthandel im Hintergrund finanzieren. Die Vorschrift zielt damit vor allem auf Drahtzieher und Geldgeber ab, die den Handel mit Drogen ermöglichen, indem sie Geld, Wertgegenstände oder andere Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Der Gesetzgeber wollte mit dem § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG sicherstellen, dass auch diese Art der Unterstützung nicht unbestraft bleibt, selbst wenn die Haupttat – also das eigentliche Rauschgiftgeschäft – nicht nachweisbar durchgeführt wurde. Der Straftatbestand soll also eine Strafbarkeitslücke schließen.
Unter Vermögenswerten versteht man nicht nur Bargeld, sondern grundsätzlich alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat. Dazu zählen Bankguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle, Fahrzeuge oder auch Forderungen. Es ist für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG nicht notwendig, dass der Täter Eigentümer des bereitgestellten Vermögenswertes ist – entscheidend ist, dass er über den Gegenstand verfügen kann und ihn gezielt für den Drogenhandel bereitstellt. Auch die Umwandlung von nicht geeignetem Geld (z.B. in eine andere Währung) in ein für den Drogenhandel nutzbares Zahlungsmittel kann bereits ausreichen.
Bereitstellen bedeutet, dass der Täter Geld oder andere Vermögenswerte so verfügbar macht, dass sie für ein Betäubungsmittelgeschäft genutzt werden können. Das kann auf verschiedene Weise geschehen: durch eine direkte Geldübergabe, durch ein Darlehen, durch das Stellen von Sicherheiten oder auch durch das Versprechen einer Finanzierung. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG ist, dass die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen und der Empfänger sie nutzen kann. Es ist nicht notwendig, dass das Geld schon abgeflossen oder die Werte bereits übertragen sind – schon die verbindliche Zusage reicht aus, wenn der Täter die Mittel bereit hat.
Das Bereitstellen von Vermögenswerten ist nur dann nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG strafbar, wenn es auf bestimmte rechtswidrige Handlungen im Betäubungsmittelstrafrecht gerichtet ist – zum Beispiel auf das Herstellen, Handeltreiben oder den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Nicht erfasst ist das bloße Bereitstellen von Geld für den Besitz von Drogen, da dieser nach dem Gesetz eine andere Rechtsqualität hat. Strafbar ist also die finanzielle Unterstützung, wenn sie den Handel oder die Verbreitung von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.
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Das Bereitstellen von Vermögenswerten ist ein eigenständiger Tatbestand. Das bedeutet, dass jemand auch dann bestraft werden kann, wenn am Ende gar kein Drogengeschäft zustande kommt oder der Empfänger das Geld nicht wie geplant verwendet. Ziel des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG ist es, schon die Finanzierungsmöglichkeiten des illegalen Drogenhandels im Keim zu ersticken.
Die Tat ist bereits vollendet, sobald der Täter die Vermögenswerte verbindlich zugesagt oder bereitgestellt hat und der Empfänger faktisch darauf zugreifen kann. Es ist also nicht erforderlich, dass das Geld tatsächlich verwendet oder weitergegeben wird.
Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG muss der Täter wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das bereitgestellte Geld oder der Vermögenswert für Straftaten nach dem BtMG verwendet wird. Reine Fahrlässigkeit – also ein bloßes „Nicht-Wissen“ oder leichtfertiges Handeln – genügt nicht.
Gerade bei Ermittlungen wegen Drogenhandels geraten auch Personen ins Visier, die lediglich Geld geliehen oder einen Vermögensgegenstand überlassen haben. Mandanten sind oft überrascht, dass bereits diese Unterstützungshandlungen strafbar sein können – selbst wenn sie nicht am eigentlichen Drogengeschäft beteiligt waren. Ein Vorwurf nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG kann daher schnell existenzbedrohend werden, insbesondere wenn hohe Geldbeträge oder Unternehmensvermögen im Spiel sind. Daher ist es unbedingt ratsam, sich bereits zu Anfang durch einen erfahrenen BtM Anwalt beraten zu lassen.
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