Strafe Erschleichen einer Verschreibung für Betäubungsmittel
- Der Strafrahmen des Erschleichens einer Verschreibung für Betäubungsmittel reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Straftatbestand des Erschleichens einer Verschreibung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG stellt einen eigenen Tatbestand im Betäubungsmittelrecht dar. Er dient dazu, den Missbrauch ärztlicher Rezepte zu verhindern und das Vertrauen in ein sicheres und verlässliches Verschreibungswesen zu schützen. Gemeint sind Fälle, in denen sich jemand durch falsche Angaben oder Täuschungen ein Rezept für Betäubungsmittel beschafft – unabhängig davon, ob es anschließend für den Eigenkonsum oder zu anderen Zwecken genutzt werden soll. Ziel der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass der Zugang zu Betäubungsmitteln streng an medizinische Notwendigkeiten gebunden bleibt.
Mit § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG soll verhindert werden, dass Drogenkonsumenten oder andere Personen Betäubungsmittel auf einem legalen Weg erhalten, obwohl die Voraussetzungen für eine Verschreibung nicht vorliegen. Geschützt wird dabei nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch das öffentliche Vertrauen in die Integrität des ärztlichen Verschreibungssystems. Besonders wichtig ist, dass der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG auch dann greift, wenn die Verschreibung medizinisch indiziert wäre – es kommt allein darauf an, dass sie durch Täuschung erschlichen wurde.
Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG ist erfüllt, wenn jemand unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine Verschreibung für sich, eine andere Person oder ein Tier zu erlangen. Es reicht bereits aus, wenn falsche Personalien angegeben oder wichtige Umstände verschwiegen werden. Typische Fälle sind etwa das Vortäuschen starker Schmerzen, das Verschweigen einer bestehenden Verschreibung durch einen anderen Arzt oder das Erfinden einer Krankheit. Die Täuschung muss darauf abzielen, den Arzt zur Ausstellung einer Verschreibung zu bewegen. Dabei ist entscheidend, dass die Angaben objektiv falsch oder unvollständig sind. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt – beispielsweise wenn jemand behauptet, er habe seine Medikamente verloren, obwohl dies nicht der Fall ist. Unvollständig ist eine Angabe, wenn wichtige Tatsachen verschwiegen werden, sodass ein falsches Gesamtbild entsteht. In der Praxis sind dies oft Fälle, in denen Patienten „Arzt-Hopping“ betreiben, also mehrere Ärzte aufsuchen, ohne die jeweils anderen Verschreibungen zu erwähnen.
Die Angaben müssen nicht zwingend schriftlich oder mündlich erfolgen – auch Gesten, Zeichen oder andere Kommunikationsformen genügen, wenn sie auf die Täuschung des Arztes gerichtet sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Täuschung direkt gegenüber dem Arzt erfolgt. Auch wenn sie über Dritte an den Arzt gelangt, reicht dies aus. Unerheblich ist zudem, ob der Arzt den Täuschungsversuch erkennt oder nicht. Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG ist bereits mit der Abgabe der falschen oder unvollständigen Angabe erfüllt.
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Die Täuschung muss darauf gerichtet sein, eine Verschreibung zu erlangen – unabhängig davon, ob diese medizinisch notwendig ist. Es genügt also, dass der Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG versucht, eine formal wirksame Verschreibung zu erhalten. Ob er die Betäubungsmittel später selbst einlöst, weitergibt oder konsumiert, spielt für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle.
Die Vollendung tritt bereits mit der Abgabe der falschen oder unvollständigen Angaben ein, nicht erst mit der Ausstellung der Verschreibung. Beendet ist die Tat, wenn die Verschreibung tatsächlich erlangt wurde oder der Täuschungsversuch abgebrochen wird. Ob das Rezept später in der Apotheke eingelöst wird, ist für den § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG nicht mehr relevant.
Das Erschleichen einer Verschreibung steht rechtlich selbstständig neben dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Wird das erschlichene Rezept tatsächlich eingelöst, liegt regelmäßig zusätzlich ein unerlaubter Erwerb vor. Auch Betrug kann zu dem Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BtMG hinzukommen, wenn durch die Verschreibung die gesetzliche Krankenkasse geschädigt wird. Plant der Täter, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, kann das Verhalten Teil eines Handeltreibens sein.
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