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Das Überlassen von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG

Strafe unerlaubtes Überlassen von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten 

  • Der Strafrahmen des Überlassens von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen Überlassen von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten vermeiden:

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Straftatbestand des Überlassens von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG 

Diese Sondervorschrift erlaubt Ärzten in engen Ausnahmesituationen, bestimmte Betäubungsmitteln der Anlage III (Opioide als Fertigarzneimittel) unmittelbar an ambulant versorgte Palliativpatienten zu überlassen – aber nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die Grenzen des § 13 Abs. 1a BtMG überschritten, liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG vor.

Was darf von Ärzten generell überlassen werden?

Zulässig ist ausschließlich die Überlassung von Opioiden der Anlage III in Form von Fertigarzneimitteln. Nicht erfasst sind Betäubungsmittel der Anlagen I und II – deren Überlassen wäre keine privilegierte Überlassung nach § 13 Abs. 1a, sondern rechtlich eine unerlaubte Abgabe nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Auch Eigenherstellungen, Rezepturen oder „Zwischenprodukte“ fallen nicht unter die Norm des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG. Maßgeblich ist der Fertigarzneimittel-Begriff des Arzneimittelgesetzes.

Wer darf Empfänger der Betäubungsmittel sein?

Adressat ist ausschließlich ein ambulant versorgter Palliativpatient. Palliativ bedeutet: Behandlung mit dem Ziel der Linderung schwerster Symptome, nicht der Heilung. Ambulant meint die Versorgung außerhalb stationärer Einrichtungen – typischerweise zu Hause, im Pflegeheim oder Hospiz mit ambulanter Betreuung. Ist die Person nicht palliativ oder nicht ambulant versorgt, greift die hingegen Privilegierung nicht.

Wer kann Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG sein?

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG ist ein echtes Sonderdelikt. Tauglicher Täter ist ausschließlich der Arzt. Pflegende, Angehörige oder Helfer können sich nur als Teilnehmer strafbar machen, der Palliativpatient selbst ist notwendiger Beteiligter und wird nicht wegen Teilnahme verfolgt.

Wofür ist die Überlassung der Betäubungsmittel gedacht?

Die Überlassung ist nur zulässig zur Deckung eines nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs. Gemeint sind akute, plötzlich auftretende Schmerzen – klassisch Durchbruchsschmerzen –, bei denen die ärztlich begründete Anwendung eines Opioids sofort erforderlich ist und nicht auf anderem Wege, wie beispielsweise durch Anpassung der Dauermedikation, beherrscht werden kann.

Was bedeutet „nicht aufschiebbar“ nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG und wann fehlt es daran?

„Nicht aufschiebbar“ heißt, der jetzige Zeitpunkt macht die Anwendung zwingend. Fehlt die Dringlichkeit, ist der Weg über die Verschreibung und Apothekenabgabe einzuhalten. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG dient der Überbrückung eines akuten Versorgungslochs, nicht der Vorratshaltung.

Strafe wegen Überlassen von Betäubungsmitteln an ambulant versorgte Palliativpatienten vermeiden:

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Wenn die Verschreibung der Betäubungsmittel nicht rechtzeitig hilft…

Eine unmittelbare Überlassung der Betäubungsmittel ist nur erlaubt, wenn der Bedarf durch Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • keine dienstbereite Apotheke das erforderliche Mittel rechtzeitig bereitstellen kann, weil es z.B. nicht vorrätig ist, oder keine zeitnahe Abgabe möglich ist, oder
  • der Patient bzw. das Umfeld das Arzneimittel tatsächlich nicht beschaffen kann, beispielsweise aufgrund fehlender Transportmöglichkeit, Pflegeüberforderung, Nacht-/Feierabendzeiten.

Wie viel darf überlassen werden?

Die Menge muss sich strikt auf das erforderliche Minimum beschränken, das bedeutet nur so viel, wie zur Überbrückung bis zur regulären Versorgung über Verschreibung nötig ist, maximal der Dreitagesbedarf. Mehr ist unzulässig. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG erlaubt also keinen Vorrat für „alle Fälle“.

Form und Inhalt der Überlassung im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG

„Überlassen“ bedeutet die tatsächliche Übergabe der benötigten Fertigarzneimittel an den Patienten oder an eine zur Pflege befugte Person, ohne den Weg über eine Verschreibung. Ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, spielt für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG keine Rolle – ausschlaggebend ist, dass überlassen wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.

Aufklärungs- und Anleitungspflichten nach § 13 Abs. 1a BtMG 

§ 13 Abs. 1a BtMG verlangt eine klare ärztliche Einweisung zur richtigen Anwendung und sicheren Aufbewahrung. Werden diese Pflichten verletzt, kann die Überlassung materiell als „nicht begründet“ gelten – mit der Folge, dass rechtlich keine privilegierte Überlassung, sondern eine unerlaubte Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG vorliegt. Für Ärzte in der Praxis heißt das, dass die Dokumentation und Instruktion unbedingt sauber abzubilden sind!

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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