Strafe unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das unerlaubte Durchführen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG ist ein spezieller Straftatbestand, der vor allem dann eine Rolle spielt, wenn Drogen durch Deutschland hindurch transportiert werden, ohne dass sie hier für den Konsum oder Verkauf bestimmt sind. Erfasst werden also Fälle, in denen Betäubungsmittel aus einem Staat kommen, durch das Bundesgebiet befördert und anschließend wieder ins Ausland gebracht werden.
Unter Durchführen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG versteht man den Transport von Betäubungsmitteln aus dem Ausland durch das Inland, um sie anschließend in einen anderen Staat zu verbringen. Es handelt sich damit um eine Art Transitvorgang. Strafbar ist dieser Transit jedoch nur, wenn er gegen die in § 11 BtMG vorgeschriebenen Bedingungen verstößt. Damit ist die Durchfuhr vom Tatbestand der Einfuhr abzugrenzen. Bei der Einfuhr gelangen die Betäubungsmittel in den deutschen Rechtsraum, um hier genutzt oder weitergegeben zu werden. Bei der Durchfuhr geht es hingegen um einen bloßen Transit.
Die Strafbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG setzt voraus, dass eine der folgenden Voraussetzungen verletzt wird:
Handelt es sich um einen Transport zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, entfällt die Pflicht zur zollamtlichen Überwachung. Dennoch müssen die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden, damit der § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG nicht erfüllt ist – insbesondere darf es keinen unnötigen Aufenthalt und keine Zugriffsmöglichkeit auf die Drogen im Inland geben.
Auch der Versuch, Betäubungsmittel unerlaubt durchzuführen, ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Schon das unmittelbare Ansetzen zum Transport – etwa beim Beladen des Fahrzeugs, beim Grenzübertritt oder bei der Vorbereitung eines Transits ohne Anmeldung – kann den Versuchstatbestand erfüllen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits mit der Durchfuhr beginnt. In der Praxis wird ein strafbarer Versuch häufig angenommen, wenn Betäubungsmittel etwa schon beim Fahrtantritt entdeckt werden, bevor die Grenze tatsächlich überschritten ist, oder wenn der Zoll den Transport noch vor der geplanten Durchfuhr stoppt. In solchen Fällen ist jedoch stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich, da nicht jede Vorbereitungshandlung bereits als unmittelbares Ansetzen gilt. Ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann hier häufig erfolgreich darlegen, dass lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorlagen und somit keine Versuchsstrafbarkeit besteht.
Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel durch das Bundesgebiet transportiert und dabei gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt – etwa, dass keine Zollanmeldung erfolgt oder ein längerer Aufenthalt im Inland geplant ist. Bereits bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Möglichkeit eines Gesetzesverstoßes erkennt und diese billigend in Kauf nimmt. Fehlt der Vorsatz, kann eine fahrlässige Begehung nach § 29 Abs. 4 BtMG vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter die erforderliche zollamtliche Anmeldung oder Erlaubnis versehentlich unterlässt oder die rechtlichen Vorgaben zur Durchfuhr nicht kennt, obwohl er sie bei der gebotenen Sorgfalt hätte beachten müssen. In der Praxis betrifft dies häufig Fahrer oder Speditionsmitarbeiter, die im Auftrag handeln und sich über den tatsächlichen Inhalt der Fracht nicht vollständig im Klaren sind.
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