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Das unerlaubte Durchführen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG

Strafe unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Straftatbestand des unerlaubten Durchführens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG 

Das unerlaubte Durchführen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG ist ein spezieller Straftatbestand, der vor allem dann eine Rolle spielt, wenn Drogen durch Deutschland hindurch transportiert werden, ohne dass sie hier für den Konsum oder Verkauf bestimmt sind. Erfasst werden also Fälle, in denen Betäubungsmittel aus einem Staat kommen, durch das Bundesgebiet befördert und anschließend wieder ins Ausland gebracht werden.

Was bedeutet „Durchführen“ von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG?

Unter Durchführen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG versteht man den Transport von Betäubungsmitteln aus dem Ausland durch das Inland, um sie anschließend in einen anderen Staat zu verbringen. Es handelt sich damit um eine Art Transitvorgang. Strafbar ist dieser Transit jedoch nur, wenn er gegen die in § 11 BtMG vorgeschriebenen Bedingungen verstößt. Damit ist die Durchfuhr vom Tatbestand der Einfuhr abzugrenzen. Bei der Einfuhr gelangen die Betäubungsmittel in den deutschen Rechtsraum, um hier genutzt oder weitergegeben zu werden. Bei der Durchfuhr geht es hingegen um einen bloßen Transit.

Wann ist das Durchführen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG strafbar?

Die Strafbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG setzt voraus, dass eine der folgenden Voraussetzungen verletzt wird:

  • Fehlende zollamtliche Überwachung: Wird der Transport nicht ordnungsgemäß beim Zoll angemeldet oder werden die Betäubungsmittel bewusst verborgen, liegt eine verbotene Durchfuhr vor. Das gilt z.B. dann, wenn die Drogen unter Tarnwaren versteckt oder in nicht deklarierten Behältnissen transportiert werden.
  • Unnötig langer Aufenthalt in Deutschland: Die Betäubungsmittel dürfen sich nur so lange im Inland aufhalten, wie es für den reinen Transport oder einen kurzen Umschlag notwendig ist. Bleiben sie länger hier, liegt ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG vor.
  • Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit: Weder der Transporteur selbst noch Dritte dürfen während der Durchfuhr eine freie Verfügungsmacht über die Drogen haben. Dieser Punkt grenzt die Durchfuhr von der Einfuhr ab.

Besondere Regelungen im EU-Binnenmarkt bezüglich der Durchfuhr von Betäubungsmitteln 

Handelt es sich um einen Transport zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, entfällt die Pflicht zur zollamtlichen Überwachung. Dennoch müssen die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden, damit der § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG nicht erfüllt ist – insbesondere darf es keinen unnötigen Aufenthalt und keine Zugriffsmöglichkeit auf die Drogen im Inland geben.

Versuchsstrafbarkeit des Durchführens nach § 29 Abs. 2 BtMG 

Auch der Versuch, Betäubungsmittel unerlaubt durchzuführen, ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Schon das unmittelbare Ansetzen zum Transport – etwa beim Beladen des Fahrzeugs, beim Grenzübertritt oder bei der Vorbereitung eines Transits ohne Anmeldung – kann den Versuchstatbestand erfüllen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits mit der Durchfuhr beginnt. In der Praxis wird ein strafbarer Versuch häufig angenommen, wenn Betäubungsmittel etwa schon beim Fahrtantritt entdeckt werden, bevor die Grenze tatsächlich überschritten ist, oder wenn der Zoll den Transport noch vor der geplanten Durchfuhr stoppt. In solchen Fällen ist jedoch stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich, da nicht jede Vorbereitungshandlung bereits als unmittelbares Ansetzen gilt. Ein erfahrener Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann hier häufig erfolgreich darlegen, dass lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorlagen und somit keine Versuchsstrafbarkeit besteht.

Vorsätzliches Handeln des Täters bei § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG

Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel durch das Bundesgebiet transportiert und dabei gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt – etwa, dass keine Zollanmeldung erfolgt oder ein längerer Aufenthalt im Inland geplant ist. Bereits bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Möglichkeit eines Gesetzesverstoßes erkennt und diese billigend in Kauf nimmt. Fehlt der Vorsatz, kann eine fahrlässige Begehung nach § 29 Abs. 4 BtMG vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter die erforderliche zollamtliche Anmeldung oder Erlaubnis versehentlich unterlässt oder die rechtlichen Vorgaben zur Durchfuhr nicht kennt, obwohl er sie bei der gebotenen Sorgfalt hätte beachten müssen. In der Praxis betrifft dies häufig Fahrer oder Speditionsmitarbeiter, die im Auftrag handeln und sich über den tatsächlichen Inhalt der Fracht nicht vollständig im Klaren sind.

Strafe wegen unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln vermeiden:

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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