Strafe unerlaubtes Herstellen ausgenommener Zubereitungen
- Der Strafrahmen des unerlaubten Herstellens ausgenommener Zubereitungen reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Viele Mandanten wissen nicht, dass nicht nur der Umgang mit klassischen Betäubungsmitteln wie Cannabis, Kokain oder Heroin strafbar ist, sondern auch bestimmte Handlungen mit sogenannten ausgenommenen Zubereitungen. Dabei handelt es sich um Medikamente oder Mischungen, die nur in sehr geringer Konzentration Betäubungsmittel enthalten und deshalb grundsätzlich erlaubt sind. Sehr wichtig zu beachten ist allerdings, dass das Herstellen solcher Zubereitungen ist ohne eine besondere Genehmigung streng verboten ist. Wer hier einen Fehler macht, riskiert einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz– und damit ein Strafverfahren aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Ausgenommene Zubereitungen sind gesetzlich in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG definiert. Sie enthalten Betäubungsmittel nur in so geringer Menge, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken praktisch ausgeschlossen ist. Typische Beispiele sind Hustenmittel mit Codein oder Schmerzpräparate, die geringe Mengen Morphin enthalten. Der Gesetzgeber wollte diese Produkte im Alltag verkehrsfähig halten, um Patienten die notwendige Versorgung zu ermöglichen. Wichtig ist aber: Auch wenn der Handel und die Abgabe solcher Zubereitungen in Apotheken grundsätzlich ohne besondere Genehmigung erlaubt sind, gilt das nicht für das Herstellen selbst. Schon das eigenständige Mischen, Umfüllen oder Kombinieren von Wirkstoffen kann rechtlich als „Herstellen“ nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gelten und damit erlaubnispflichtig sein.
Der Begriff des Herstellens ist im Betäubungsmittelgesetz klar geregelt und umfasst weit mehr als das bloße Produzieren in einem Labor. Unter Herstellen versteht man das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Verarbeiten, Umfüllen, Abpacken oder sonstiges Neugestalten von Betäubungsmitteln oder betäubungsmittelhaltigen Zubereitungen. Für den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist entscheidend, dass eine neue ausgenommene Zubereitung entsteht. Das kann in der Praxis ganz unterschiedliche Formen annehmen. Vom selbstständigen Mischen von Codeinpräparaten bis hin zur Herstellung neuer Kombinationen von Medikamenten, die eigentlich nicht mehr in die Kategorie der ausgenommenen Zubereitungen fallen. Wer dabei keine Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat, handelt illegal und macht sich somit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.
Damit eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt, muss der Täter ohne die erforderliche Erlaubnis gehandelt haben. Das BfArM ist die zuständige Behörde, die solche Genehmigungen erteilt. Ohne diese Erlaubnis ist das Herstellen einer ausgenommenen Zubereitung strafbar – selbst dann, wenn das Produkt am Ende nicht in den Handel gelangt. Es reicht also schon, dass die Herstellungshandlung begonnen wird. Besonders relevant ist das für Apotheken, die Rezepturen herstellen, oder für Betriebe, die in der pharmazeutischen Produktion tätig sind. Aber auch Privatpersonen können in Konflikt mit dem Gesetz geraten, wenn sie z.B. aus mehreren schwach dosierten Medikamenten eine neue, stärker wirkende Mischung herstellen.
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Täter des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann jede Person sein, die aktiv an der Herstellung beteiligt ist oder diese maßgeblich steuert. Das können Apotheker, Laborangestellte, pharmazeutische Unternehmer, aber auch Privatpersonen sein. Auch Mittäterschaft oder Beihilfe sind möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam an der Herstellung arbeiten oder eine Person Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat in der Praxis eine besondere Bedeutung, weil viele Betroffene gar nicht wissen, dass sie sich strafbar machen können. Das gilt etwa für Apotheken, die auf Kundenwunsch Mischungen herstellen, ohne vorher zu prüfen, ob dafür eine BfArM-Erlaubnis erforderlich ist. Auch in der Forschung oder in Kliniken können versehentlich strafbare Herstellungshandlungen erfolgen. Wer ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Herstellens ausgenommener Zubereitungen erhält, sollte unbedingt einen erfahrenen BtM Anwalt konsultieren. Gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es entscheidend, die rechtlichen Feinheiten genau zu kennen, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Das Herstellen ausgenommener Zubereitungen ist ein sogenanntes unechtes Unternehmensdelikt. Das bedeutet, dass nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar ist. Schon das unmittelbare Ansetzen zur Herstellung – etwa das Mischen oder Abfüllen der Stoffe – kann also eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG begründen.
Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass er ohne Genehmigung eine ausgenommene Zubereitung herstellt. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, wenn er die Möglichkeit einer Genehmigungspflicht erkennt, sich aber bewusst darüber hinwegsetzt oder die fehlende Erlaubnis billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, kann eine fahrlässige Begehung nach § 29 Abs. 4 BtMG vorliegen. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die erforderliche Genehmigungspflicht aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit verletzt, obwohl er sie bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Das betrifft in der Praxis häufig Apotheker, Laborangestellte oder medizinisches Personal, die im Rahmen ihrer Arbeit Mischungen herstellen, ohne sich der rechtlichen Grenzen bewusst zu sein. Auch wer sich auf veraltete Informationen oder mündliche Zusagen verlässt, kann sich fahrlässig strafbar machen. Gerade in diesen Fällen ist die genaue Prüfung durch einen erfahrenen BtM Anwalt entscheidend. Oft lässt sich nachweisen, dass kein Vorsatz bestand oder dass der Täter auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertraut hat – was erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung oder sogar die Einstellung des Verfahrens haben kann.
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