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Das unerlaubte Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG

Strafe unerlaubtes Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch 

  • Der Strafrahmen des unerlaubten Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen unerlaubtem Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch vermeiden:

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Der Straftatbestand des unerlaubten Verabreichens oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG stehen zwei Arten des Umgangs mit Drogen unter Strafe, namentlich das Verabreichen (sog. Fremdapplikation) und das Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (sog. Eigenapplikation). Beide Handlungen sind ausschließlich in den engen Grenzen des § 13 BtMG zulässig. Sobald die Vorgaben dieser Norm nicht eingehalten werden, liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und zwar gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG vor – unabhängig davon, ob der Empfänger freiwillig konsumieren möchte oder der Konsum sogar eventuell einem Suizid dienen soll. Für Mandanten ist besonders wichtig, dass es bei dieser Norm nicht um Handel, Verkauf oder Besitz geht, sondern um die unmittelbare Zuführung von Betäubungsmitteln zum Konsum.

Was gilt als „Verabreichen“ im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG?

Verabreichen bedeutet die unmittelbare Anwendung eines Betäubungsmittels am Körper des Empfängers ohne dessen aktive Mitwirkung. Typische Beispiele sind das Injizieren, Infundieren, Eingeben von Tabletten, Einsprühen, Einreiben oder das unbemerkte Beimischen in Speisen und Getränke. Ob die Substanz dem Verabreichenden gehört, spielt keine Rolle; entscheidend ist der Akt der Fremdapplikation. Beim Verabreichen wird keine neue Verfügungsgewalt begründet – daher unterscheidet sich dieser Vorgang von der „Abgabe“. Für Betroffene heißt das: Schon das Setzen einer Spritze bei einer anderen Person kann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG erfüllen.

Was bedeutet „Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch“ im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG?

Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG ist gegeben, wenn jemand eine konsumfertige Dosis an einen anderen zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hinhält oder aushändigt – der Empfänger führt sich die Droge hierbei zwar selbst zu, erhält allerdings keine freie Verfügungsgewalt darüber. Die Kontrolle bleibt also stets beim Überlassenden. Diese Person bestimmt, ob und wie viel konsumiert wird. Praktisch relevant sind Situationen wie das „Ziehenlassen“ an einem Joint, die Übergabe eines bereits aufgezogenen Spritzen-Sets oder eines Löffels Heroinlösung inklusive Spritze – jeweils zum sofortigen Verbrauch. Kommt es hingegen dazu, dass der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, er also frei darüber verfügen darf, sprechen wir nicht mehr von einer Verbrauchsüberlassung, sondern von einer „Abgabe“ – die nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG strafbar ist.

An wen richtet sich der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG?

Die Norm des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG richtet sich an Ärzte und Nichtärzte gleichermaßen.

  • Anlage III-Betäubungsmittel enthält verschreibungsfähige Betäubungsmittel, welche nur im Rahmen einer ärztlich begründeten Behandlung angewendet oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen – und auch dann regelmäßig nur auf ärztliche Anordnung durch angewiesenes und überwachtes medizinisches Personal. Fehlt die Behandlungssituation oder die medizinische Indikation, ist das Verabreichen/Überlassen unerlaubt.
  • Anlagen I und II enthält grundsätzlich nicht verschreibungsfähige Stoffe, welche weder verabreicht noch zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen – auch nicht durch Ärzte. Hier greift ein absolutes Verbot.

Gerade für Mandanten aus dem Gesundheitsbereich, aus der Praxis, Pflege und dem Rettungsdienst, ist wichtig: Die ärztliche Verantwortung und die formalen Voraussetzungen sind zentral. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen – ein erfahrener BtM Anwalt kennt die Schnittstellen zwischen Medizinrecht und Betäubungsmittelstrafrecht.

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Konsumrunden und „Mitkonsum“ nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG

Alltägliche Konstellation ist die Konsumrunde. Reicht der Gastgeber einen Joint herum und lässt andere „ziehen“, ist das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Nimmt der erste Empfänger nur einen Zug (bloßer Konsum), ist das für ihn zunächst nicht strafbar. Gibt er den Joint jedoch an den nächsten weiter, überlässt er wiederum zum unmittelbaren Verbrauch – damit erfüllt auch er den Tatbestand. Wird in der Runde mit Röhrchen oder gerolltem Geldschein eine „Line“ geteilt, kann Entsprechendes gelten. Nutzen hingegen alle eigene Konsumutensilien, spricht das klar gegen eine Verbrauchsüberlassung untereinander. Solche Details sind oft entscheidend – hier hilft eine präzise Einordnung durch einen erfahrenen BtM Anwalt.

Abgrenzung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG zu Abgabe, Veräußerung und Handel

Beim Verabreichen und beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG wechselt die Verfügungsgewalt nicht. Genau das grenzt diese Tathandlungen von Abgabe (freie Verfügung beim Empfänger) und Veräußerung (Abgabe gegen Entgelt) ab. Eine Absicht, künftige Geschäfte anzubahnen (z.B. „Kostprobe“), kann im Hintergrund dennoch auf Handel mit Betäubungsmitteln hindeuten – das ist dann eine andere rechtliche Baustelle und wird gesondert geprüft. Für Mandanten bedeutet das, dass die feinen Unterschiede zwischen „hinhalten“, „geben“ und „verkaufen“ rechtlich maßgeblich sind und beeinflussen, welcher Tatbestand vorliegt – mit entsprechenden Folgen etwa auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.

Täterschaft und „notwendige Beteiligung“

Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG ist, wer verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt – eigene Besitzmacht über die Droge ist nicht erforderlich. Auch wer nur einen fremden Joint in der Runde weiterreicht, kann Täter sein. Der Empfänger selbst macht sich allein durch den Konsum nicht der Teilnahme strafbar. Das Delikt setzt begriffsnotwendig zwei Beteiligte voraus. Erst wenn der Empfänger weiterreicht, wird er seinerseits zum Überlassenden.

Warum der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG Mandanten oft überrascht…

Viele unterschätzen, dass schon kleine Gefälligkeiten – ein Zug am Joint oder ein „Setzen der Spritze“ für einen Bekannten – nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG strafbar sein können, wenn die strengen Voraussetzungen des § 13 BtMG nicht erfüllt sind. Genau hier droht rasch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte die Situation präzise prüfen lassen. Ein erfahrener BtM Anwalt ordnet die Abgrenzungen sauber ein und erklärt, welcher Tatbestand tatsächlich betroffen ist – Verabreichen, Verbrauchsüberlassung, Abgabe oder etwas anderes.

Versuch und Vollendung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG

Ein Versuch ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Er beginnt, sobald konkrete Handlungen zur Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung einsetzen – etwa das Abbinden des Arms vor der Injektion, das Servieren eines Haschischkuchens oder das Bereitstellen konsumfertiger Portionen für bestimmte Personen. Vollendet ist das Verabreichen mit Beginn der Einführung der Substanz in den Körper; die Verbrauchsüberlassung ist vollendet, sobald die verbrauchsfertige Dosis dem Empfänger an Ort und Stelle übergeben wurde – der Konsum selbst muss noch nicht begonnen haben.

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln des Täters bei § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG

Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass er ein Betäubungsmittel verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt – und zwar ohne die Voraussetzungen des § 13 BtMG einzuhalten. Bedingter Vorsatz genügt. Das bedeutet, wer es für möglich hält, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt bzw. dass keine wirksame ärztliche Anordnung vorliegt, und dies billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Ein sog. Tatbestandsirrtum kann den Vorsatz ausschließen, etwa wenn jemand aufgrund konkreter Umstände davon ausgeht, es liege eine wirksame ärztliche Anweisung oder eine nicht BtM-pflichtige Substanz vor. Fehlt der Vorsatz, kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Handelnde Sorgfaltspflichten missachtet – etwa medizinisches Personal, das ohne ausreichende Prüfung einer ärztlichen Anordnung konsumfertige Dosen bereitstellt, oder Privatpersonen, die eine Substanz zum sofortigen Mitkonsum aushändigen, obwohl Anhaltspunkte für ein Betäubungsmittel bestanden, die sie bei gebotener Aufmerksamkeit hätten erkennen können.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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