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Das unerlaubte Verschreiben von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG

Strafe unerlaubtes Verschreiben von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Straftatbestand des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG

Die Vorschrift des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG hat das Ziel, den Umgang mit verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln streng zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese nur bei echter medizinischer Notwendigkeit und unter ärztlicher Verantwortung verschrieben werden. Ein Arzt darf ein Betäubungsmittel also nur dann verordnen, wenn es medizinisch angezeigt ist und der gewünschte Behandlungserfolg nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Damit soll der Missbrauch von Betäubungsmitteln, insbesondere im Bereich der Suchtmittel, verhindert werden. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG gilt nicht nur für die ärztliche Verschreibung, sondern richtet sich grundsätzlich an jedermann – das heißt, auch Nichtärzte machen sich strafbar, wenn sie ein Rezept für Betäubungsmittel ausstellen. Betäubungsmittel der Anlagen I und II sind ohnehin nicht verschreibungsfähig, sodass eine Verordnung dieser Stoffe immer verboten ist.

Tathandlung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG

Das Verschreiben von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG ist die zentrale Handlung, die der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG unter Strafe stellt. Unter „Verschreiben“ versteht man das Ausstellen eines Rezepts über ein Betäubungsmittel. Das Gesetz bezieht sich auf alle Betäubungsmittel der Anlagen I–III, wobei für die Anlagen I und II ein absolutes Verschreibungsverbot besteht. Für Betäubungsmittel der Anlage III ist die Verschreibung erlaubt, aber nur unter engen Voraussetzungen, etwa im Rahmen einer ärztlich indizierten Behandlung. Die Vorschrift greift also immer dann ein, wenn eine Verschreibung außerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen erfolgt.

Verschreiben durch Nichtärzte nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbar 

Das Gesetz erlaubt es ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, Betäubungsmittel zu verschreiben. Heilpraktiker, medizinisches Personal oder Apotheker sind hierzu allerdings nicht befugt. Eine Verschreibung durch einen Nichtarzt ist daher immer unzulässig und erfüllt den stets den Straftatbestand § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG.

Verschreiben von Betäubungsmitteln durch Ärzte 

Auch Ärzte dürfen Betäubungsmittel nicht ohne Einschränkungen verschreiben. Sie handeln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbar, wenn sie ein Betäubungsmittel der Anlage III außerhalb einer ärztlichen Behandlung verordnen oder wenn keine medizinische Begründung für die Verschreibung vorliegt. Eine ärztliche Behandlung erfordert eine konkrete, auf Heilung oder Linderung gerichtete Tätigkeit. Zudem müssen Ärzte sicherstellen, dass die Behandlung mit einem Betäubungsmittel medizinisch notwendig ist und nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln ist also nur als „ultima ratio“, das bedeutet als letztes Mittel zulässig.

Die Bedeutung der Substitutionsbehandlung für § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG

Eine besondere Bedeutung hat der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG bei der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen. Hier ist eine Verschreibung grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben. Diese betreffen unter anderem die Auswahl des Substitutionsmittels, die Dosierung, die Überwachung des Patienten und die Dokumentation. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann auch in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG vorliegen. Gleiches gilt für die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung, die ebenfalls nur unter klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden darf.

Betäubungsmittel der Anlagen I und II

Äußerst wichtig ist, dass die Verschreibung von Betäubungsmitteln der Anlagen I und II für jedermann verboten ist– auch für Ärzte. Diese Stoffe dürfen weder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung noch aus sonstigen Gründen verschrieben werden. Wer dennoch ein Rezept über solche Betäubungsmittel ausstellt, erfüllt den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG in jedem Fall.

Erforderlicher Vorsatz des Täters für § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG

Für eine Strafbarkeit wegen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also wissen, dass er ein Betäubungsmittel verschreibt, und sich darüber im Klaren sein, dass er gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt. Bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen des Rechtsverstoßes, genügt. Ein bloß fahrlässiges Verschreiben ist hingegen nicht strafbar!

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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