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Das Verschaffen, Gewähren oder Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Strafe Verschaffen, Gewähren oder Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln  

  • Der Strafrahmen des Verschaffens, Gewährens oder Mitteilens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen Verschaffen, Gewähren oder Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln vermeiden:

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Der Straftatbestand des Verschaffens, Gewährens oder Mitteilens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Der Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG wurde eingeführt, um eine klare rechtliche Grundlage für den Umgang mit Drogenkonsumräumen zu schaffen. Früher war das Schaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum Drogenkonsum in § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG geregelt. Mit dem 3. BtMG-Änderungsgesetz wurden diese Regelungen in Nr. 11 überführt, ergänzt um das Merkmal, dass eine Strafbarkeit nur besteht, wenn keine Erlaubnis nach § 10a BtMG vorliegt. Damit wurde der Betrieb von offiziell genehmigten Drogenkonsumräumen legalisiert und die Mitarbeiter solcher Einrichtungen vor Strafverfolgung geschützt. Das Gesetz dient damit einem gesundheitspolitischen Zweck. Es soll riskante Konsumformen eindämmen und die Schadensminimierung fördern.

Inhalt des § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Die Vorschrift nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG umfasst drei Handlungsvarianten:

  • das Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch,
  • das Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch und
  • das öffentliche oder eigennützige Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch.

Strafbar ist all dies jedoch nur, wenn der Täter außerhalb einer zugelassenen Einrichtung nach § 10a BtMG handelt. Wer also innerhalb eines genehmigten Drogenkonsumraums tätig ist, bleibt straffrei, solange er sich an die Vorgaben der Erlaubnis hält.

Verschaffen einer Gelegenheit im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Verschaffen nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG bedeutet, dass jemand aktiv günstige Umstände schafft, die den Drogenkonsum für andere ermöglichen oder erleichtern. Das kann etwa das Bereitstellen eines Ortes sein, an dem ungestört konsumiert werden kann, oder das Organisieren von Hilfsmitteln, die den Konsum erleichtern. Wichtig ist eine enge Verbindung zur geförderten Handlung. Es muss sich um eine typische Förderung des Konsums handeln. Eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG kommt auch dann in Betracht, wenn die betroffene Person ohnehin zum Konsum entschlossen war. Ebenso kann eine Strafbarkeit durch Unterlassen entstehen, wenn jemand trotz rechtlicher Pflicht nicht einschreitet, obwohl er weiß, dass in den von ihm beherrschten Räumen Drogen konsumiert werden.

Gewähren einer Gelegenheit nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Beim Gewähren besteht die Gelegenheit bereits, und der Täter ermöglicht lediglich ihre Nutzung. Ein klassisches Beispiel ist der Wohnungs- oder Fahrzeughalter, der anderen erlaubt, dort Betäubungsmittel zu konsumieren. Auch hier gilt: Es muss ein aktives Tun vorliegen, bloßes Nichtstun reicht nicht. Der Unterschied zum Verschaffen liegt also darin, dass keine neue Möglichkeit geschaffen wird, sondern eine bestehende Gelegenheit bewusst geöffnet oder aufrechterhalten wird. Auch hier gilt die Straflosigkeit, wenn eine behördliche Genehmigung nach § 10a vorliegt und der Konsumraum im Rahmen dieser Erlaubnis betrieben wird.

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Öffentliches oder eigennütziges Mitteilen einer Gelegenheit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Wer öffentlich bekannt gibt, wo oder wie Betäubungsmittel konsumiert werden können, oder dies mit der Absicht tut, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, macht sich ebenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG strafbar. Öffentlich ist eine Mitteilung dann, wenn sie für einen größeren, unbestimmten Personenkreis zugänglich ist – zum Beispiel durch Aushänge, Internetforen oder Posts in sozialen Medien. Eigennützig handelt, wer sich selbst einen Vorteil verschaffen will, etwa Geld, Anerkennung oder Einfluss. Keine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG besteht, wenn die Mitteilung sich auf einen offiziell zugelassenen Drogenkonsumraum bezieht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass solche Hinweise sogar erwünscht sein können, um den gesundheitlichen Schutz von Drogenkonsumenten zu fördern.

Unbefugter Verbrauch der Betäubungsmittel 

Als unbefugten Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG versteht man den Konsum von Betäubungsmitteln, die nicht wirksam und rechtmäßig verschrieben wurden. Eine Verschreibung ist nur wirksam, wenn sie von einem approbierten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt stammt, die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten sind und die betroffenen Betäubungsmittel verschreibungsfähig sind. Gefälschte oder erschlichene Rezepte sowie solche ohne medizinische Indikation führen nicht zu einer Befugnis. Das Fehlen einer Befugnis ist Teil des Straftatbestands nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG. Das bedeutet: Irrt sich der Täter über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit einer Verschreibung, liegt ein sog. Tatbestandsirrtum vor, der seine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG entfallen lassen kann.

Erfordernis des Handelns ohne Erlaubnis nach § 10a BtMG 

Strafbar ist das Verhalten nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG nur, wenn keine Erlaubnis nach § 10a BtMG vorliegt. Hat die zuständige Landesbehörde einen Drogenkonsumraum genehmigt, sind Handlungen innerhalb dieser Einrichtung grundsätzlich straffrei – selbst dann, wenn der Betreiber eigennützig handelt. Wird jedoch außerhalb dieser Erlaubnis oder ohne Genehmigung eine Gelegenheit geschaffen oder gewährt, greift die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG.

Vorsatz des Täters bei § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG

Für eine Verurteilung ist Vorsatz erforderlich. Es reicht aus, wenn der Täter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Konsum von Betäubungsmitteln ermöglicht. Der Vorsatz muss sich auch darauf erstrecken, dass der Konsum unbefugt ist und keine Genehmigung nach § 10a besteht. Ist kein Vorsatz nachweisbar, kann in bestimmten Fällen auch eine fahrlässige Begehung gemäß § 29 Abs. 4 BtMG bestraft werden. Das gilt etwa, wenn jemand hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten eine illegale Konsummöglichkeit geschaffen wird.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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