Strafe Verstoß gegen eine Rechtsverordnung
- Der Strafrahmen des Verstoßes gegen eine Rechtsverordnung reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG betrifft vor allem Fälle, in denen wichtige Regelungen aus den aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen missachtet werden. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung darüber, welche Verstöße strafrechtlich relevant sind, dem Verordnungsgeber überlassen. In der Praxis ist dies vor allem relevant im Bereich der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Dort ist in § 16 BtMVV genau geregelt, welche Zuwiderhandlungen unter Strafe stehen. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG ist insbesondere in der Suchtmedizin von großer Bedeutung. Sie stellt sicher, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln im medizinischen Bereich streng kontrolliert wird und Verstöße – beispielsweise falsche Verschreibungen oder fehlerhafte Abgaben – strafrechtlich geahndet werden können. Ziel ist es, Missbrauch und unkontrollierte Weitergabe von Betäubungsmitteln zu verhindern.
Die Tat ist vollendet, sobald der Verstoß gegen die Rechtsverordnung tatsächlich begangen wurde. Ein Versuch ist in diesem Bereich nicht strafbar. Das bedeutet, dass nur der tatsächlich eingetretene Regelverstoß bestraft wird, nicht schon der bloße Versuch.
Eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er gegen eine Vorschrift der BtMVV oder einer anderen relevanten Verordnung verstößt. Fahrlässiges Handeln – also ein Verstoß aus Unachtsamkeit – ist nicht strafbar. Bereits bedingter Vorsatz genügt, das heißt es reicht aus, wenn der Täter den Verstoß für möglich hält und sich damit abfindet.
Insbesondere für Ärzte, Apotheker und andere Personen, die mit Betäubungsmitteln zutun haben, ist der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG besonders relevant in der Praxis. Bereits ein Verstoß gegen die formellen Pflichten der BtMVV – zum Beispiel beim Ausstellen eines Rezepts oder bei der Dokumentation – kann eine Strafbarkeit gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG zur Folge haben. Auch für Patienten oder andere Beteiligte ist es durchaus wichtig zu wissen, dass der Verordnungsgeber in diesen Fällen strenge Regeln aufstellt. Ein Vorwurf nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG kann erhebliche Konsequenzen haben. Deshalb ist es in solchen Fällen ratsam, sofort einen erfahrenen BtM Anwalt einzuschalten, der für Sie zuverlässig prüfen kann, ob tatsächlich ein strafbarer Verstoß nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG vorliegt.
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