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Die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG

Strafe unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken 

  • Der Strafrahmen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken vermeiden:

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Welche Betäubungsmittel sind von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG erfasst?

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG knüpft an § 13 Abs. 2 BtMG an und betrifft ausschließlich Betäubungsmittel der Anlage III. Diese sind grundsätzlich verschreibungsfähig und dürfen deshalb – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – in der Apotheke oder aus der tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden. Nicht erfasst sind Betäubungsmittel der Anlagen I und II. Deren Abgabe ist in Apotheken oder Tierarztpraxen ohne besondere Erlaubnis niemals zulässig und fällt dann in die allgemeinen Tatbestände, typischerweise unter die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln. Eine Besonderheit gilt für Diamorphin (Heroin): Auch wenn es in Anlage III geführt sein kann, ist seine Abgabe erlaubnispflichtig. Eine unbefugte Abgabe bleibt daher keine privilegierte „Apothekenabgabe“, sondern eine unerlaubte Abgabe nach den allgemeinen Vorschriften.

Was bedeutet „Abgeben“ nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG?

„Abgeben“ heißt hier die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht an einen anderen – im Apothekenalltag typischerweise bei der Aushändigung eines Betäubungsmittels an den Patienten gegen wirksame Verschreibung. Keine Abgabe liegt vor, wenn der Apotheker ein Betäubungsmittel nur intern entnimmt und nicht auf einen Dritten überträgt. Das kann allerdings unerlaubter Besitz sein. Entnimmt hingegen ein Apothekenangestellter Betäubungsmittel für sich oder Dritte, ist das – wegen des Herrschaftswechsels – regelmäßig ein „Sichverschaffen“. Bei Weiterverkaufsabsicht kann sogar Handel mit Betäubungsmitteln vorliegen.

Unerlaubte Abgaben von Betäubungsmitteln in Apotheken 

Abgaben im Rahmen des Apothekenbetriebs sind nur zulässig gegen Vorlage einer wirksamen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung. Unerlaubt ist insbesondere:

  • Abgabe ohne Rezept oder gegen ein falsches Rezept,
  • Belieferung trotz erkennbarer Unwirksamkeit der Verschreibung, beispielsweise aufgrund von Formfehlern, offenkundiger Fälschung oder offenkundiger Umgehung,
  • Belieferung, obwohl offensichtliche Missbrauchsindikatoren bestehen, wie erkennbar erschlichene Formulare oder eine eindeutige Täuschung.

Apotheker haben Prüfpflichten. Sie müssen die Wirksamkeit der Verschreibung und Auffälligkeiten wie z.B. Fälschungen prüfen und bei Verdacht nachfassen. Nicht zu prüfen ist regulär die medizinische Begründetheit der Therapie – es sei denn, sie ist geradezu sichtbar unzulässig. Wird dennoch ausgeliefert, kann die Abgabe als unerlaubt gelten. Für Betroffene, also für Apotheken und Filialen, sind diese Abgrenzungen zentral. Erfolgt eine Abgabe außerhalb des Apothekenbetriebs, handelt es sich nicht mehr um eine privilegierte Apothekenabgabe. Dann greifen die allgemeinen BtMG-Verbote.

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln aus der tierärztlichen Hausapotheke

Für Tierärzte ist der Rahmen noch enger: Abgegeben werden dürfen nur Betäubungsmittel der Anlage III, und zwar

  • als Fertigarzneimittel für ein von ihnen behandeltes Tier, oder
  • als eigene Mischung ausschließlich zur Immobilisation von Zoo-, Wild- oder Gehegetieren.

Die Abgabe darf nur an den Tierhalter erfolgen – nicht an andere Tierärzte oder Dritte, auch nicht „auf Rezept“ eines anderen Tierarztes. Maßgeblich ist, dass ein eigener Behandlungsfall vorliegt und die Abgabe fallbezogen durch den behandelnden Tierarzt erfolgt. Wird hiervon abgewichen, ist die Abgabe unerlaubt nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG.

Strafe wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken vermeiden:

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Wer kann Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG sein?

Es handelt sich bei § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a BtMG um ein Sonderdelikt. Taugliche Täter sind Apotheker, Tierärzte sowie – im Rahmen berufsrechtlicher Befugnisse – pharmazeutisches bzw. tierärztliches Personal. Andere Personen kommen allenfalls als Teilnehmer in Betracht. Für Teams ist wichtig, dass interne Abläufe, Stellvertretungen und Dokumentation so gestaltet sein sollten, dass Form- und Prüfpflichten jederzeit eingehalten werden.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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