Strafe unerlaubte Abgabe von Diamorphin durch pharmazeutische Unternehmer
- Der Strafrahmen der unerlaubten Abgabe von Diamorphin durch pharmazeutische Unternehmer reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b BtMG betrifft ausschließlich den Sondervertriebsweg Diamorphin (Heroin) in zugelassenen Zubereitungen der Anlage III – also das Arzneimittel „Diamorphin“ zur Substitutionsbehandlung. Sie stellt das Abgeben durch den pharmazeutischen Unternehmer unter Strafe, wenn an nicht anerkannte Einrichtungen geliefert wird oder wenn ohne wirksame Verschreibung einer anerkannten Einrichtung ausgeliefert wird. Wer hier Fehler macht, riskiert schnell einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – mit erheblichen Nebenfolgen. Eine frühe fachliche Einordnung durch einen erfahrenen BTM Anwalt ist in der Praxis oft entscheidend.
Tatobjekt ist Diamorphin in Zubereitungen der Anlage III, also ausschließlich das zugelassene Arzneimittel für die Substitution. Anderes Heroin der Anlagen I/II fällt nicht unter die Privilegierung. Wer solches Heroin abgibt, bewegt sich außerhalb des Sonderwegs und landet bei den Allgemeintatbeständen der unerlaubten Abgabe. Dasselbe gilt, wenn „Roh-Diamorphin“ für die spätere Herstellung abgegeben wird. Das ist rechtlich kein Anlage-III-Arzneimittel.
Adressat ist allein der pharmazeutische Unternehmer – also die Person bzw. das Unternehmen, das für das Inverkehrbringen des Diamorphin-Arzneimittels verantwortlich ist. Interne Mitarbeiter handeln ihm zugeordnet. Außenstehende sind nicht tatbestandsfähig und kämen allenfalls als Teilnehmer in Betracht. Für den Sondervertriebsweg ist keine generelle Erlaubnisfreiheit vorgesehen – es gelten die spezifischen Zulassungs-, Erlaubnis- und Dokumentationsvorgaben für Diamorphin. Werden diese Grundvoraussetzungen verfehlt, sind zusätzlich die allgemeinen Vorschriften des BtMG berührt.
„Abgeben“ ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht über das Diamorphin-Arzneimittel auf einen anderen – hier regelmäßig im Rahmen eines entgeltlichen Liefergeschäfts an eine Einrichtung. Es geht also um die tatsächliche Aushändigung in den Herrschaftsbereich des Empfängers. Bloße Lagerbewegungen im eigenen Unternehmen sind keine Abgabe. Die Schwelle wird erst mit der Überführung zum Dritten überschritten.
Zulässiger Empfänger ist nur eine anerkannte Einrichtung der Diamorphin-Substitution. Anerkannt ist, wer über die wirksame Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde verfügt und die gesetzlichen Struktur- und Prozessvorgaben erfüllt. Der pharmazeutische Unternehmer muss das Vorliegen der Anerkennung vor jeder Lieferung prüfen – liegt keine eindeutige Urkunde vor, ist eine Rückfrage bei der Behörde geboten. Eine Belieferung an nicht anerkannte Stellen, z.B. an „normale“ Apotheken, Großhändler oder Praxen ohne Anerkennung, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b BtMG.
Neben der anerkannten Einrichtung verlangt der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b BtMG die Vorlage einer wirksamen Verschreibung. Diese muss von einem in der anerkannten Einrichtung behandelnden Arzt stammen. Sie muss formwirksam sein und inhaltlich das zugelassene Diamorphin-Arzneimittel benennen. Eine telefonische Ankündigung oder die Zusage „Rezept wird nachgereicht“ genügen nicht – die Verschreibung muss bei Abgabe vorliegen. Ist der Aussteller nicht verschreibungsbefugt, ist die Urkunde gefälscht/ verfälscht oder stammt sie nicht aus der anerkannten Einrichtung, fehlt es an der Wirksamkeit.
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Vor jeder Abgabe sind zwei Ebenen sorgfältig zu prüfen:
Nicht zu prüfen ist im Regelfall die medizinische Begründetheit der Therapieentscheidung an sich – die Verantwortung dafür liegt primär beim behandelnden Arzt. Erkennbar unzulässige Konstellationen, z.B. offensichtlich zweckwidrige Praxisbedarfsverordnungen, dürfen jedoch nicht beliefert werden. In der Praxis empfiehlt sich ein klarer Prüf- und Dokumentationsstandard, den wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte auf Wunsch für Ihre Prozesse gestalten – rechtssicher und mandantenverständlich, mit Blick auf die Anforderungen des Betäubungsmittelstrafrechts.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn entweder an nicht anerkannte Einrichtungen ausgeliefert wird oder wenn die Verschreibung nicht wirksam vorliegt. Beides sind eigenständige Unrechtsschwellen. Typische Fallstricke sind: Lieferung an ein Krankenhaus ohne einschlägige Anerkennung, Belieferung auf „Blanko-Rezept“, Belieferung nach bloßer Fax-/Mail-Ankündigung ohne Original, Abgabe aufgrund erkennbar gefälschter oder inhaltlich unmöglicher Verordnungen. In einzelnen Konstellationen können daneben allgemeine Tatbestände berührt sein – etwa wenn die Lieferbeziehung erkennbar auf Absatz, z.B. Umleitung in nicht privilegierte Kanäle, gerichtet ist. In solchen Überschneidungen lohnt eine frühzeitige Bewertung durch einen erfahrenen BTM Anwalt.
Die Sondernorm des § 29 Abs. 1 Nr. 7b BtMG sperrt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen „Apotheken-/Abgabe-Wege“. Außerhalb dieses Bereichs – also etwa bei Heroin der Anlagen I/II, bei Abgabe an Nicht-Einrichtungen, bei fehlender Erlaubnis des Unternehmers oder bei fehlender Arzneimitteleigenschaft – greifen die Allgemeintatbestände, typischerweise vor allem § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. In Einzelfällen können wirtschaftliche Zielrichtungen zusätzlich in den Bereich Handel mit Betäubungsmitteln hineinragen. Dann sind die Zurechnungs- und Abgrenzungsfragen gesondert zu analysieren.
Weil die Schwelle zur Tatbestandsverwirklichung niedrig ist! Eine einzige fehlerhafte Abgabe genügt. Gleichzeitig treffen Compliance-, Prüf- und Dokumentationspflichten unmittelbar den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen. Schon zur Risikoprävention empfehlen sich klare SOPs für:
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