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Anwalt für erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB

Strafe bei einem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB

  • Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
  • In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
  • Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfer, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Strafe wegen erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Wurde Ihnen eine Vorladung wegen des Verdachts des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB zugestellt?

Wenn Ihnen ein Vorwurf wegen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB gemacht wird, ist es von größter Bedeutung, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und sich unverzüglich an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Die Auswahl Ihres Anwalts für erpresserischen Menschenraub sollte sorgfältig erfolgen, wobei Sie auf dessen umfangreiche Erfahrungen und Erfolge in ähnlichen Fällen achten sollten. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, entwickeln eine individuell auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das Verfahren möglichst schnell einzustellen, um Ihnen die Strapazen einer öffentlichen Hauptverhandlung und weitere Kosten zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann ist der Straftatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB erfüllt?

Die Straftat des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB liegt vor, wenn eine Person mit der Absicht, die Angst um das Wohl des Opfers (sei es die eigene Sorge des Opfers oder die einer dritten Person) für eine Erpressung zu nutzen, folgende Handlungen vornimmt: das Opfer entführt, sich des Opfers bemächtigt, oder die durch die Entführung oder Bemächtigung entstandene Situation zu diesem Zweck ausnutzt.

Das Entführen im Sinne des § 239a StGB

Die Option des Entführens erfordert, dass der Täter physische Kontrolle über das Opfer erlangt, entweder gegen dessen Willen oder ohne dessen Zustimmung und das Opfer an einen anderen Ort verbracht wird. Dort muss das Opfer so unter der Kontrolle des Täters stehen, dass es sich insbesondere aufgrund der Umstände nur schwer verteidigen kann. Eine gänzliche Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit ist für eine Strafbarkeit wegen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB jedoch nicht erforderlich.

Das Sich-Bemächtigen im Sinne des § 239a StGB

Auch das Sich-Bemächtigen umfasst die Erlangung physischer Kontrolle über das Opfer. Anders als bei dem Entführen ist eine Ortsveränderung des Opfers allerdings nicht zwingende Voraussetzung. Ein Beispiel hierfür ist die Bedrohung des Opfers mit einer echten oder scheinbaren Waffe. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die bedrohte Person direkt mit der Waffe konfrontiert wird. Der BGH bestätigte dies in einem Urteil, in dem der Täter während eines Banküberfalls einem vierjährigen Kind eine Gaspistole an den Kopf hielt, was dazu führte, dass eine Kassiererin die Kasse öffnete.

Die notwendige Erpressungsabsicht bei dem erpresserischen Menschenraub

Für eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB muss der Täter gezielt die Entführung oder Bemächtigung nutzen, um entweder die Sorge des Opfers um sich selbst oder die Sorge einer anderen Person um das Wohlergehen des Opfers für eine Erpressung zu verwenden. Es ist erforderlich, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Entführung oder Bemächtigung und der Sorge um das Wohlbefinden und der Erpressung besteht. Der Täter muss dabei das Ziel verfolgen, durch die Entführung oder Bemächtigung das Opfer oder eine dritte Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, die zu einem Vermögensnachteil führt, wobei er gleichzeitig die Absicht der eigenen Bereicherung verfolgt (vgl. § 253 StGB).

Wie viele Personen können beim erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB als Opfer betroffen sein?

Gemäß § 239a StGB kann sowohl die eigene Sorge des Opfers als auch die Sorge einer dritten Person ausgenutzt werden. Der erpresserische Menschenraub ist demnach sowohl in einer Zweipersonenkonstellation (zwischen Täter und dem Opfer der Entführung/Bemächtigung) als auch in einem Dreipersonenverhältnis (Täter, Opfer der Entführung/ Bemächtigung und eine weitere Person, deren Sorge um das Opfer ausgenutzt wird) möglich.

Das Ausnutzen der Bemächtigung oder Entführung

Ein erpresserischer Menschenraub gemäß § 239a StGB kann nicht nur durch das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mit dem subjektiven Ziel, die Sorge um diese Person für eine Erpressung zu nutzen, begangen werden. Auch das objektive Ausnutzen einer bereits durch Entführung oder Bemächtigung geschaffenen Situation stellt einen solchen Tatbestand dar. In diesem Fall hatte der Täter ursprünglich nicht die Absicht, das Opfer zu entführen und zu erpressen. Vielmehr nutzt er eine Situation, in der das Opfer bereits entführt ist oder sich unter seiner Kontrolle befindet, um dann eine Erpressung durchzuführen. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist, dass die durch Entführung oder Bemächtigung geschaffene Lage zum Zeitpunkt der Erpressung noch andauert, da der Täter diese bestehende Situation für seine Zwecke ausnutzt.

Ist es erforderlich, dass die Erpressung nach § 239a StGB tatsächlich durchgeführt wird?

Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB kann einerseits bereits dann gegeben sein, wenn der Täter im Zuge des Entführens oder Sich-Bemächtigens die Absicht hat, eine Erpressung zu begehen. Andererseits reicht es für die Strafbarkeit auch aus, wenn bei der Ausnutzung einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation lediglich ein Erpressungsversuch stattfindet, selbst wenn die Erpressung nicht vollendet wird. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sich zur Tat entschlossen hat und bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt hat.

Die Verjährung des erpresserischen Menschenraubes

Ein erpresserischer Menschenraub gemäß § 239a StGB unterliegt einer Verjährungsfrist von 20 Jahren. Die Verjährung beginnt jedoch nicht im Moment der Entführung des Opfers oder wenn der Täter sich des Opfers bemächtigt, sondern erst, wenn das Opfer nicht mehr unter der Kontrolle des Täters steht. Angesichts der schwerwiegenden Strafen ist es für Beschuldigte essentiell, sich von einem kompetenten und engagierten Strafverteidiger für erpresserischen Menschenraub vertreten zu lassen. Zögern Sie also nicht, bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt beim erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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