Strafe bei einem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB
- Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
- In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
- Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfer, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.