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Fahrlässige Körperverletzung Anwalt

Ein kurzer Augenblick der Unachtsamkeit – und plötzlich wird aus einer alltäglichen Situation ein strafrechtliches Problem. Wenn einer anderen Person durch eigenes Verhalten gesundheitlicher Schaden entsteht, steht oft schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB im Raum. Ob im privaten, beruflichen oder öffentlichen Umfeld – der Gesetzgeber kennt keinen festen Rahmen, wann genau dieser Tatbestand erfüllt ist. Umso wichtiger ist es, genau zu wissen, was auf Sie zukommen kann und wie Sie sich effektiv verteidigen.

Was ist fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB?

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Gemeint ist, dass jemand durch ein sorgfaltswidriges Verhalten – also durch einen Fehler, der bei gebotener Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre – die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen verletzt. Anders als bei der vorsätzlichen Körperverletzung geht es also nicht darum, jemandem absichtlich Schaden zuzufügen, sondern vielmehr darum, dass man seine Pflichten verletzt und dadurch unbeabsichtigt eine Verletzung verursacht.

Typische Situationen sind etwa Unfälle bei handwerklichen Tätigkeiten, Verletzungen bei Sportveranstaltungen, Fehler im medizinischen Bereich oder eben auch der Klassiker: ein Verkehrsunfall. Der Gesetzgeber stellt in solchen Fällen klar: Auch ohne Absicht kann ein strafbares Verhalten vorliegen – wenn man gegen die im Alltag gebotene Sorgfalt verstößt.

Wann liegt Fahrlässigkeit im Sinne des § 229 StGB vor?

Fahrlässigkeit nach § 229 StGB bedeutet, dass der Täter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet war. Dabei unterscheidet man zwei Formen:

  • Unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Gefahr nicht, hätte sie aber erkennen müssen.
  • Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter sieht die Gefahr, vertraut aber leichtfertig darauf, dass alles gut geht.

Ob tatsächlich eine fahrlässige Körperverletzung vorliegt, ist häufig eine Frage der genauen Umstände und bedarf einer rechtlichen Prüfung – insbesondere durch einen erfahrenen Anwalt für fahrlässige Körperverletzung.

Fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung – worin liegt konkret der Unterschied?

Wenn Ihnen der Vorwurf einer Körperverletzung gemacht wird, ist eine entscheidende Frage: Haben Sie die Verletzung gewollt – oder war es ein Versehen? Genau hier liegt der Unterschied zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung. Bei § 229 StGB geht es nicht um böse Absicht, sondern um einen Moment der Unachtsamkeit, der zu einer Verletzung geführt hat.

Doch in der Praxis verschwimmen diese Grenzen schnell. Was Sie für ein Missgeschick halten, kann von Polizei oder Staatsanwaltschaft als Vorsatz ausgelegt werden – mit deutlich schwereren Folgen. Deshalb ist es so wichtig, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Sie Aussagen machen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sorgen dafür, dass die richtige rechtliche Bewertung erfolgt – und schützen Sie vor einer ungerechtfertigten Verschärfung des Vorwurfs.

Fahrlässige Körperverletzung Strafe

Die möglichen Strafen für fahrlässige Körperverletzung reichen laut § 229 StGB von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Welche konkrete Strafe im Einzelfall droht, hängt von zahlreichen Faktoren ab – etwa der Schwere der Verletzungen, dem Maß der Fahrlässigkeit, dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten und möglichen Wiedergutmachungsmaßnahmen.

Bei geringfügigen Verletzungen, einer nur leichten Fahrlässigkeit oder wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oft auch eingestellt werden – teilweise gegen Zahlung einer Geldauflage. Gerade hier ist eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend, um das Verfahren diskret und ohne öffentliche Verhandlung zu beenden.

Eintragung ins Führungszeugnis und weitere Folgen

Wer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB verurteilt wird, muss unter Umständen mit weiteren Folgen rechnen. Besonders relevant ist die Frage, ob die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Strafe 90 Tagessätze übersteigt oder eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verhängt wird. Zudem können berufliche Konsequenzen drohen – etwa bei Beamten, Medizinern oder anderen Personen mit besonderer Verantwortung.

Auch zivilrechtliche Folgen – wie Schadensersatzforderungen oder Schmerzensgeldansprüche – können sich aus dem gleichen Vorfall ergeben und finanziell belastend sein. In diesen Fällen ist es sinnvoll, das Strafverfahren strategisch mit dem Zivilverfahren zu koordinieren.

Schmerzensgeld und Schadensersatz – was folgt zivilrechtlich?

Viele Mandanten sind überrascht, wenn neben dem Strafverfahren plötzlich auch zivilrechtliche Forderungen auf sie zukommen. Doch bei einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB ist das nicht ungewöhnlich: Verletzte Personen machen regelmäßig Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend – sei es für Behandlungskosten, Verdienstausfall oder seelische Beeinträchtigungen.

In vielen Fällen springt die Haftpflichtversicherung ein – doch nicht immer vollständig, und nicht immer automatisch. Zudem kann das Strafurteil Einfluss auf das Zivilverfahren haben. Deshalb ist es entscheidend, beide Verfahren strategisch aufeinander abzustimmen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, begleiten Sie umfassend – strafrechtlich wie zivilrechtlich – und sorgen dafür, dass Sie nicht doppelt unter Druck geraten.

Fahrlässige Körperverletzung im Beruf – was Ihnen drohen kann

Wenn ein Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB Sie in Ausübung Ihres Berufs trifft, ist schnelles und sensibles Handeln gefragt. Denn hier geht es nicht nur um eine Geldstrafe – sondern womöglich um Ihren guten Ruf, Ihre berufliche Zulassung oder sogar Ihre Existenz.

Für Ärzte, Pflegekräfte, Lehrpersonal, Beamte oder andere Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung kann bereits ein Ermittlungsverfahren disziplinarische oder berufsrechtliche Folgen haben. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, wissen, wie entscheidend es ist, hier mit Fingerspitzengefühl und Diskretion vorzugehen. Unsere Kanzlei schützt nicht nur Ihre strafrechtliche Position – sondern auch Ihre berufliche Zukunft.

Sonderfall: Fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Ein besonders häufiger Fall ist die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Hier liegt die Fahrlässigkeit oft in einem typischen Verkehrsverstoß – zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Überfahren einer roten Ampel oder bei einem Abbiegevorgang ohne Schulterblick. Wird dabei ein Unfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird, steht schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum.

Neben der Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen dann häufig weitere Konsequenzen: Fahrverbot, Punkte in Flensburg, mögliche Probleme mit der Haftpflichtversicherung – und bei schweren Fällen sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Gerade im Straßenverkehr ist der Unterschied zwischen einem einfachen Fahrfehler und einer strafbaren Fahrlässigkeit oft schwer zu erkennen. Ein erfahrener Anwalt für fahrlässige Körperverletzung kann hier die entscheidenden Argumente liefern, um das Verfahren zu entschärfen oder die Folgen deutlich abzumildern.

Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung – was jetzt wichtig ist

Plötzlich flattert eine Vorladung ins Haus – Sie sollen sich zu einem Vorfall äußern, bei dem jemand verletzt wurde. Viele Mandanten berichten uns: „Ich wollte doch niemandem etwas tun.“ Genau das ist der Kern bei der fahrlässigen Körperverletzung. Aber auch ohne Absicht kann daraus schnell ein belastendes Ermittlungsverfahren werden.

Jetzt kommt es auf das richtige Vorgehen an. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und oft Ihre beste Verteidigung. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, klären den Vorwurf durch Akteneinsicht auf und setzen uns dafür ein, dass das Verfahren frühzeitig beendet wird – bevor es öffentlich oder belastend wird. Je früher Sie uns einschalten, desto besser können wir eingreifen.

Warum anwaltliche Hilfe jetzt entscheidend ist

Wer eine Vorladung wegen fahrlässiger Körperverletzung erhält, sollte unbedingt ruhig bleiben – und vor allem keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht ein Anwalt eingeschaltet wurde. Denn oft steht schon durch eine unbedachte Aussage die eigene Verteidigung auf wackeligen Beinen. Ein erfahrener Anwalt für fahrlässige Körperverletzung prüft nicht nur, ob tatsächlich eine strafbare Fahrlässigkeit vorliegt, sondern setzt sich dafür ein, das Verfahren möglichst frühzeitig – am besten ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung – zu beenden.

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist auf die fahrlässige Körperverletzung spezialisiert. Wir kämpfen mit Nachdruck für Ihre Rechte, bewahren Diskretion und handeln schnell – gerade wenn die Zeit drängt. In vielen Fällen können wir bereits im Ermittlungsverfahren Einfluss auf den Verfahrensverlauf nehmen und eine Einstellung erreichen.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall, analysieren die Lage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie – diskret, effektiv und auf Augenhöhe.

Wir sind 24/7 für Sie erreichbar – auch im Notfall.

Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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