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Fahrlässiger Totschlag

Der Vorwurf des fahrlässigen Totschlags gemäß § 222 StGB ist für Betroffene ein Schock – plötzlich sehen sie sich mit dem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert, für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein. Dabei stehen sie oft unverschuldet im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihnen in dieser belastenden Situation zur Seite – mit Fingerspitzengefühl, juristischer Präzision und dem Ziel, die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Was ist fahrlässiger Totschlag nach § 222 StGB?

Fahrlässiger Totschlag gemäß § 222 StGB liegt dann vor, wenn jemand durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht, ohne dabei vorsätzlich gehandelt zu haben. Anders als beim vorsätzlichen Totschlag fehlt hier also der Wille zur Tötung – dennoch kann eine Strafe für Totschlag verhängt werden, wenn der Tod auf eine vermeidbare Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Nach § 222 StGB lautet der Gesetzestext: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Strafe bei fahrlässigem Totschlag nach § 222 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Typische Situationen: Wann wird fahrlässiger Totschlag strafrechtlich relevant?

Fahrlässiger Totschlag nach § 222 StGB kann in vielen verschiedenen Lebenssituationen eine Rolle spielen. Häufige Konstellationen sind:

  • Verkehrsunfälle: Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr, etwa durch überhöhte Geschwindigkeit oder Ablenkung, führt zum tödlichen Unfall.
  • Behandlungsfehler: Im medizinischen Bereich kann ein Diagnose- oder Behandlungsfehler mit tödlichem Ausgang strafrechtlich verfolgt werden.
  • Arbeitsunfälle: Missachtung von Sicherheitsvorschriften durch Arbeitgeber oder Kollegen.
  • Unterlassungen: Auch das Unterlassen gebotener Hilfe kann als fahrlässiger Totschlag gemäß § 222 StGB gewertet werden.

In all diesen Fällen ist es entscheidend, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und ob der Tod bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.

Wie unterscheiden sich fahrlässige Tötung und vorsätzlicher Totschlag konkret?

Der wesentliche Unterschied besteht im Vorsatz. Während beim vorsätzlichen Totschlag nach § 212 StGB ein zielgerichteter Tötungswille besteht, fehlt dieser beim fahrlässigen Totschlag gemäß § 222 StGB vollständig. Die betroffene Person rechnete in der Regel nicht mit einem tödlichen Ausgang ihrer Handlung – handelte jedoch objektiv pflichtwidrig und unachtsam. 

Diese Abgrenzung ist entscheidend für die Höhe der Strafe. Während beim vorsätzlichen Totschlag eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren droht, kann fahrlässiger Totschlag auch mit Geldstrafe geahndet werden – bei frühzeitiger Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für fahrlässigen Totschlag ist mitunter sogar eine Verfahrenseinstellung möglich.

Was ist der unterschied zwischen einer fahrlässigen Tötung und dem Totschlag im Affekt?

Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB liegt vor, wenn jemand durch Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung den Tod eines Menschen verursacht – ohne es zu wollen. Klassisches Beispiel: ein tödlicher Verkehrsunfall. Es fehlt der Tötungsvorsatz.

Totschlag im Affekt (§§ 212, 213 StGB) ist wie zuvor erläutert dagegen eine vorsätzliche Tötung in einer extremen seelischen Ausnahmesituation – etwa aus Wut, Eifersucht oder Verzweiflung. Bei starker Provokation kann das Gericht von einem minder schweren Fall ausgehen.

Kurz gesagt:

  • Fahrlässige Tötung = kein Vorsatz, aber strafbares Fehlverhalten.
  • Affekttotschlag = Vorsatz liegt vor, jedoch in emotionalem Ausnahmezustand.

Die Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß. Unsere Fachanwälte für Strafrecht helfen Ihnen, die richtige Einordnung frühzeitig vorzunehmen und Ihre Rechte konsequent zu verteidigen.

Strafe bei Totschlag durch Fahrlässigkeit: Welche Sanktionen drohen?

Die Strafe für fahrlässigen Totschlag kann sehr unterschiedlich ausfallen. § 222 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die genaue Strafhöhe hängt unter anderem ab von:

  • dem Ausmaß der Pflichtverletzung,
  • den persönlichen Umständen des Täters,
  • ob der Vorwurf zum ersten Mal erfolgt oder bereits Vorstrafen bestehen,
  • ob eine geständige Einlassung vorliegt,
  • und in welchem Umfang Reue oder Wiedergutmachung erfolgt sind.

Wichtig zu wissen: Auch die Strafe für Totschlag im Affekt kann in der öffentlichen Wahrnehmung vergleichbar schwer wiegen. Gerade deshalb ist eine kompetente Verteidigung entscheidend, um den Unterschied zur vorsätzlichen Tat klar herauszuarbeiten.

Fahrlässiger Totschlag im Straßenverkehr – droht der Führerscheinentzug?

Kommt es im Straßenverkehr zu einem tödlichen Unfall, droht nicht nur eine Strafe für fahrlässigen Totschlag, sondern häufig auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Führerscheinstelle prüft unabhängig vom Strafverfahren, ob die Fahreignung weiterhin besteht. Besonders bei groben Verkehrsverstößen wie überhöhter Geschwindigkeit oder Ablenkung kann der Führerschein dauerhaft entzogen werden. Als Anwalt für fahrlässigen Totschlag verteidigen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Sie nicht nur strafrechtlich, sondern helfen auch, Ihre Fahrerlaubnis zu sichern.

Ist eine Einstellung des Verfahrens bei fahrlässiger Tötung möglich?

Trotz des Vorwurfs fahrlässiger Totschlag ist eine Einstellung des Verfahrens in bestimmten Fällen möglich – etwa bei geringer Fahrlässigkeit, fehlenden Vorstrafen oder Wiedergutmachung. Mit anwaltlicher Unterstützung kann oft noch vor Anklage eine Lösung gefunden werden. So lässt sich nicht nur eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden, sondern auch eine Strafe bei fahrlässigem Totschlag verhindern. Unsere erfahrenen Anwälte für fahrlässigen Totschlag setzen sich für eine Einstellung ein – diskret und zielgerichtet.

Totschlag Verjährung: Wann verjährt der Vorwurf des fahrlässigen Totschlags?

Die Verjährungsfrist bei fahrlässigem Totschlag gemäß § 222 StGB beträgt nach § 78 StGB 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden – insbesondere nach medizinischen Todesfällen oder schweren Unfällen kommt es häufig auch erst mit zeitlicher Verzögerung zu strafrechtlichen Ermittlungen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige juristische Beratung durch einen Anwalt für fahrlässigen Totschlag.

Was passiert nach einer Anzeige wegen fahrlässigen Totschlags?

Häufig beginnt das Verfahren wegen fahrlässigen Totschlags nach § 222 StGB mit einer Vorladung zur Polizei. Betroffene stehen plötzlich unter erheblichem Druck und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Wichtig: Machen Sie ohne anwaltliche Rücksprache keine Angaben zur Sache. Auch wenn Sie sich subjektiv für „unschuldig“ halten, kann eine unbedachte Aussage Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, begleiten Sie ab der ersten Minute – von der Akteneinsicht über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft bis hin zur Verteidigung in der Hauptverhandlung. Ziel ist stets, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine möglichst milde Strafe durchzusetzen.

Der fahrlässige Totschlag im medizinischen Bereich

Gerade bei ärztlichen Behandlungsfehlern steht schnell der Vorwurf des fahrlässigen Totschlags im Raum. Kommt es infolge eines Diagnosefehlers, einer fehlerhaften Medikation oder einer mangelhaften OP-Vorbereitung zum Tod eines Patienten, drohen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen. Was medizinisch zunächst wie ein tragisches Missgeschick erscheint, kann strafrechtlich als Tötungsdelikt gewertet werden – mit dramatischen Folgen für die Ärztin oder den Arzt.

Warum frühzeitig ein Anwalt für fahrlässigen Totschlag eingeschaltet werden sollte

Die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ist entscheidend für den Ausgang Ihres Verfahrens. Als Anwälte für fahrlässigen Totschlag prüfen wir nicht nur die Ermittlungsergebnisse auf rechtliche Schwächen, sondern erarbeiten eine individuelle Verteidigungsstrategie – diskret, menschlich und engagiert.

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit komplexen Fahrlässigkeitsdelikten. In vielen Fällen gelingt es uns, durch frühzeitige Gespräche mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung zu erreichen.

Wir kämpfen für Ihre Rechte – bundesweit und rund um die Uhr

Ein Vorwurf wegen fahrlässigen Totschlags ist nicht nur juristisch, sondern auch emotional belastend. Wir begleiten Sie durch alle Phasen des Verfahrens – mit Empathie, Einsatz und einem klaren Ziel: den Schutz Ihrer Rechte. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Strafrecht und zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.

Dr. Böttner Rechtsanwälte – Ihre Verteidiger bei Vorwurf des fahrlässigen Totschlags.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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