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Anwalt für Freiheitsberaubung nach § 239 StGB

Strafe für Freiheitsberaubung nach § 239 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

  • Beraubt der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit oder verursacht er eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen droht hier eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Verursacht der Täter den Tod des Opfers, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen droht hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Strafe wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Ihnen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB vorgeworfen wird?

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB konfrontiert sein und eine Vorladung erhalten haben, ist es entscheidend, dass Sie besonnen bleiben und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Die Auswahl eines Anwalts für Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der nicht nur tiefgreifende Kenntnisse in ähnlichen Fällen nachweist, sondern auch über nachweisliche Erfolge verfügt, kann entscheidend sein. Mit einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie streben wir danach, das Verfahren möglichst schnell zu beenden, um Ihnen die Belastungen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens und zusätzliche Kosten zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar?

Wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen entweder einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt. Dieser, auf den ersten Blick recht übersichtliche, Straftatbestand umfasst weit mehr, als man zunächst vermuten würde. Er bestraft nicht nur beispielsweise das Einsperren einer Person in einem Keller, sondern auch Fälle, in denen man zum Beispiel eine andere Person mittels hoher Geschwindigkeit daran hindert ein Fahrzeug zu verlassen.

Das Einsperren eines anderen Menschen im Sinne des § 239 StGB

Freiheitsberaubung wird oft mit dem Einsperren einer Person gleichgesetzt, etwa durch Verriegeln eines Raums, was das Opfer am Verlassen hindert. Ein klassisches Beispiel ist das Abschließen einer Tür gegen den Willen des Opfers. Allerdings entfällt hier die Strafbarkeit nach § 239 StGB unter Umständen, wenn dem Opfer eine Fluchtmöglichkeit bleibt, beispielsweise durch ein Fenster, soweit es ihm zumutbar ist, diese auch tatsächlich zu nutzen. Ein Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock gilt dabei beispielsweise nicht als zumutbar. Um sich wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar zu machen, muss das Opfer also ganz konkret daran gehindert werden, sich fortzubewegen.

Raub der Freiheit auf andere Weise

Freiheitsberaubung kann über das Einsperren hinausgehen. Laut Gesetz ist auch eine Freiheitsberaubung auf andere Weise möglich. Ein Beispiel hierfür lieferte der BGH in einem Urteil, in dem ein alkoholisierter Fahrer durch riskante Fahrmanöver die Mitfahrer am Aussteigen hinderte. Selbst wenn die Mitfahrer ursprünglich einer Fahrt zustimmten, kann eine Freiheitsberaubung vorliegen, wenn sie erkennbar gegen die Fortsetzung der Fahrt sind. Andererseits verneinte der BGH eine Strafbarkeit nach § 239 StGB in einem Fall, wo das Opfer aus Angst um den Arbeitsplatz nicht den Ort verließ. Diese Beispiele unterstreichen die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit eines erfahrenen Anwalts für Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.

Wie lang muss der Zeitraum einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sein?

Ist es strafbar, eine Tür für drei Sekunden zu verriegeln, während sich jemand darin befindet und sie dann sofort wieder zu öffnen? Da das Einsperren in einem Raum grundsätzlich eine Freiheitsberaubung darstellen kann, könnte dies strafbar sein. Allerdings erscheint eine solch kurze Dauer ungewöhnlich für eine Straftat. Deshalb wird für die Strafbarkeit eine Mindestdauer der Freiheitsberaubung gefordert, deren genaue Länge jedoch nicht klar definiert ist. Es muss eine bestimmte Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Manche Meinungen setzen diese Dauer mit der eines „Vaterunser“ gleich. Obwohl es keine exakte festgelegte Dauer gibt, gelten eine oder drei Sekunden in der Regel als zu kurz, um eine strafbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB zu begründen.

Wer kann alles seiner Freiheit beraubt werden?

Grundsätzlich setzt die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB voraus, dass die betroffene Person fähig ist, sich fortzubewegen. So können sehr junge Kinder, die noch nicht krabbeln oder laufen können, nicht der Freiheit beraubt werden, sich fortzubewegen. Wenn ihnen die Möglichkeit zur Fortbewegung fehlt, kann ihnen diese Freiheit auch nicht genommen werden. In solchen Fällen ist eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB in der Regel ausgeschlossen. Zudem muss das potenzielle Opfer in der Lage sein, den Wunsch oder Willen zur Fortbewegung zu entwickeln.

Wann droht eine noch härtere Strafe nach § 239 StGB?

Bei einer Freiheitsberaubung, die länger als eine Woche dauert oder schwere gesundheitliche Schädigungen beim Opfer verursacht, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden, wie in § 239 Abs. 3 StGB festgelegt. Schwere Gesundheitsschädigungen sind durch langanhaltende und gravierende Auswirkungen auf das Opfer gekennzeichnet. Dabei muss der Täter nicht vorsätzlich handeln; auch fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden führen zu diesem erhöhten Strafrahmen. In solchen Fällen ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Eine erhöhte Strafe ist auch vorgesehen, wenn das Opfer während einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB oder durch eine damit verbundene Handlung stirbt, selbst wenn der Tod fahrlässig verursacht wird. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem ein Opfer während eines Fluchtversuchs aus einer Freiheitsberaubung stirbt. In solchen Fällen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vor, ohne eine Höchststrafe festzulegen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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