Strafe für Freiheitsberaubung nach § 239 StGB
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
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Beraubt der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit oder verursacht er eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen droht hier eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Verursacht der Täter den Tod des Opfers, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen droht hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.