Wer kann ein Garant werden?
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung existieren vier verschiedene Konstellationen, die jemanden in eine Garantenstellung bringen können, ohne auf konkrete Delikte zu verweisen. Die ersten Konstellationen begründen sich aus dem Gesetz. Hierzu zählt beispielsweise die elterliche Fürsorge nach § 1626 Abs. 1 BGB, aber auch die Pflichten, welche zwischen Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB existieren. Eine weitere Konstellation ist die Garantenpflicht, welche sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, wie zum Beispiel Kindergärtner, welche sich vertraglich dazu verpflichten, für die Kinder zu sorgen, welche sie zur Betreuung bei sich haben, aber auch der Arzt mit einem Behandlungsvertrag. Darüber hinaus kann eine Garantenpflicht auch aus engen Lebensbeziehungen entstehen, wie zum Beispiel unter unverheirateten Partnerschaften, Geschwistern oder andern Verwandten. Wichtig dabei ist, dass bloße Verwandtschaft nicht ausreicht, sondern eine tatsächliche tiefer gehende Verbundenheit vorliegen muss. Die letzte Konstellation, welche die Garantenstellung begründet, ist die Ingerenz. Ein Beispiel dafür wäre ein Autofahrer, welcher einen Passanten oder Radfahrer anfährt. Grundsätzlich aber kann jedermann eine Garantenpflicht in konkreten Situationen innehaben.