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Garantenstellung

Was ist eine Garantenstellung?

Eine Garantenstellung resultiert aus einem unechten Unterlassungsdelikt. Dafür muss der Unterlassende gemäß § 13 I StGB rechtlich dafür einzustehen haben, dass der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintritt. Es liegt somit in ihrer Pflicht, zu handeln. Personen, welche eine Garantenstellung innehaben, nennt man Garant. Die Garantenstellung ist durch ihre enge Verbindung zum Täter, der sogenannten „Täterbezogenheit“, ein besonderes persönliches Merkmal. Deshalb kann gemäß § 28 I StGB eine Strafmilderung für Teilnehmer in Betracht gezogen werden.

Wer kann ein Garant werden?

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung existieren vier verschiedene Konstellationen, die jemanden in eine Garantenstellung bringen können, ohne auf konkrete Delikte zu verweisen. Die ersten Konstellationen begründen sich aus dem Gesetz. Hierzu zählt beispielsweise die elterliche Fürsorge nach § 1626 Abs. 1 BGB, aber auch die Pflichten, welche zwischen Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB existieren. Eine weitere Konstellation ist die Garantenpflicht, welche sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, wie zum Beispiel Kindergärtner, welche sich vertraglich dazu verpflichten, für die Kinder zu sorgen, welche sie zur Betreuung bei sich haben, aber auch der Arzt mit einem Behandlungsvertrag. Darüber hinaus kann eine Garantenpflicht auch aus engen Lebensbeziehungen entstehen, wie zum Beispiel unter unverheirateten Partnerschaften, Geschwistern oder andern Verwandten. Wichtig dabei ist, dass bloße Verwandtschaft nicht ausreicht, sondern eine tatsächliche tiefer gehende Verbundenheit vorliegen muss. Die letzte Konstellation, welche die Garantenstellung begründet, ist die Ingerenz. Ein Beispiel dafür wäre ein Autofahrer, welcher einen Passanten oder Radfahrer anfährt. Grundsätzlich aber kann jedermann eine Garantenpflicht in konkreten Situationen innehaben.

Wie entsteht die Handlungspflicht bei einer Garantenstellung?

Nach der heute herrschenden Funktionslehre werde die Handlungspflichten in zwei Grundtypen unterteilt, die Beschützer- und die Überwachungsgarantenstellung.
Die Beschützergarantenstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass der sogenannte Beschützergarant eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut trägt. Dies bedeutet, dass er das Rechtsgut gegen jegliche Gefahr, also bestimmt wie auch grundsätzliche, welche von außen kommen, schützen muss. Das Rechtsgut, welches der Obhutspflicht unterliegt, kann sowohl eine Person wie auch eine Sache sein. Ein bildliches Beispiel für einen Beschützergarant ist ein Bodyguard, welcher seinen Klienten beschützt.

Beschützergarant

Bei der Überwachungsgarantenstellung entsteht für den Überwachungsgaranten wiederum eine Sicherungspflicht einer bestimmten Gefahrenquelle. Dieses heißt, dass er die Sorge dafür trägt, dass eine Gefahrenquelle weder andere schädigt noch sich ausbreitet. Der Gefahrenherd kann auch hier sowohl eine Sache als auch eine Person sein. Ein klassisches Beispiel für eine Überwachungsgarantenstellung wäre ein Hundebesitzer mit seinem bissigen Hund.

Beschützergarant

Die Ingerenz ist eine Art der Überwachungsgarantenstellung. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass hier der Garant auch gleichzeitig der Täter ist. Dieses entsteht dadurch, dass ein von ihm gefahrenverursachendes Vorverhalten existiert. Das bedeutet, dass der Überwachungsgarant die Gefahrenquelle selbst geschaffen hat, für welche er jetzt die Garantenstellung innehat. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Täter bei Rot über die Ampel fährt und dabei das Opfer verletzt. Hier muss der Täter helfen und den Eintritt des Todes verhindern.

Ingerenz

Das unechte Unterlassungsdelikt

Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte einteilen. Echte Unterlassungsdelikte haben eine spezifisch im Gesetz stehende Grundlage, wie beispielsweise das Nichtanzeigen geplante Straftaten nach § 138 StGB oder das Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB, aber auch unter anderem der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist begründet durch den § 13 StGB und kann jedes Begehungsdelikt in ein unechtes Unterlassungsdelikt umfunktionieren. Somit wird das unechte Unterlassungsdelikt gleichsam zu dem Spiegelbild des Begehungsdelikt. Ein simples Bespiel dafür wäre das Elternteil, welches durch Unterlassung nach § 13 Abs. 1 StGB sein Kind verhungern lässt und somit ein Totschlag durch Unterlassung begeht nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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