Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
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In dieser angespannten Situation ist schnelle anwaltliche Unterstützung entscheidend. Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsstrafrecht stehen wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, bundesweit an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte prüfen die Vorwürfe und setzen sich engagiert für die Einstellung des Verfahrens oder ein mildes Urteil ein – diskret, kompetent und jederzeit erreichbar.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Diese Verstöße führen nur dann zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, wenn sie eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte verursachen.
Nicht nur Alkohol, sondern auch der Konsum von Drogen kann zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB führen. Wer unter dem Einfluss berauschender Mittel wie Cannabis, Kokain oder Amphetaminen ein Fahrzeug führt und dadurch eine konkrete Gefahr verursacht, erfüllt den Straftatbestand. Entscheidend ist, ob die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war und ob durch das Fahrverhalten Leib, Leben oder fremde Sachwerte gefährdet wurden.
Im Gegensatz zum reinen Drogenverstoß nach § 24a StVG drohen bei § 315c StGB empfindliche Sanktionen, darunter Freiheitsstrafen, Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird häufig angeordnet. Wer unter Drogeneinfluss auffällig geworden ist, sollte die Situation nicht unterschätzen und möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wer sich übermüdet ans Steuer setzt, riskiert mehr als nur einen Sekundenschlaf: Bei einem dadurch verursachten Beinahe-Unfall oder tatsächlicher Gefährdung kann eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorliegen. Denn auch Übermüdung gilt als körperlicher Mangel, der die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigen kann. Kommt es in diesem Zustand zu gefährlichem Fahrverhalten und einer konkreten Gefahr für andere, drohen empfindliche Konsequenzen – darunter eine Geld- oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg. Wer wegen Fahrens im Übermüdungszustand beschuldigt wird, sollte die Situation ernst nehmen und sich rechtlich beraten lassen.
Im Falle einer fahrlässigen Begehung fällt die Strafe milder aus, dennoch ist auch hier mit einer Fahrerlaubnisentziehung zu rechnen.
Nach einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB ordnet die Führerscheinbehörde häufig eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) an – insbesondere bei Alkohol- oder Drogeneinfluss. Die MPU soll klären, ob der Betroffene charakterlich und gesundheitlich zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Wer die Untersuchung nicht besteht, erhält keine neue Fahrerlaubnis. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und geeignete Vorbereitungsschritte einzuleiten. Auch hier gilt: Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich nicht nur gerichtliche Folgen, sondern auch spätere Hürden bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis besser meistern.
Viele Beschuldigte fragen sich, worin genau der Unterschied zwischen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB und Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB besteht. Beide Vorschriften betreffen Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr, doch sie unterscheiden sich im Schutzzweck und in den Anforderungen.
§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Fahruntüchtigkeit unabhängig von konkreten Gefährdungen unter Strafe. Es reicht also bereits aus, dass jemand alkoholbedingt oder drogenbedingt fahruntüchtig ist. § 315c StGB dagegen setzt zusätzlich eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder bedeutender Sachwerte voraus. Zudem erfasst § 315c auch gefährliche Fahrmanöver wie rücksichtsloses Überholen oder Fahren auf der falschen Fahrbahnseite, selbst wenn keine Fahruntüchtigkeit vorliegt.
Für Betroffene ist der Unterschied entscheidend, da § 315c mit deutlich höheren Strafen verbunden sein kann. Eine genaue rechtliche Einordnung ist deshalb unerlässlich – vor allem, wenn beide Vorschriften im Raum stehen.
Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung und bundesweiter Tätigkeit setzen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, uns konsequent für Ihre Rechte ein. Unser Ziel: belastende Hauptverhandlungen vermeiden, frühzeitig das Verfahren beenden, und wenn nötig, mit Nachdruck und Fingerspitzengefühl vor Gericht für Sie kämpfen. Kontaktieren Sie uns jederzeit – wir sind rund um die Uhr für Sie da.
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