Die Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB stellt eine besondere Form der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB dar, bei der erschwerende Umstände hinzukommen, welche zu einer deutlich härteren Strafe führen. Im Unterschied zur einfachen Körperverletzung drohen bei einer gefährlichen Körperverletzung empfindliche Freiheitsstrafen. Die gefährliche Körperverletzung kann durch die folgenden Voraussetzungen begründet werden:
- Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe: Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB liegt vor, wenn das Opfer durch Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe verletzt wird. Hierzu zählen Substanzen, die durch ihre chemische Wirkung geeignet sind, erhebliche Schäden zu verursachen, wie beispielsweise Säuren, Gase, K.o.-Tropfen oder andere Substanzen, die das körperliche Wohlbefinden massiv beeinträchtigen.
- Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs: Wird bei der Tat eine Waffe verwendet oder ein Gegenstand eingesetzt, der aufgrund seiner Beschaffenheit und Anwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, handelt es sich ebenfalls um eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Beispiele sind Messer, Schlagstöcke, Glasflaschen oder sogar Alltagsgegenstände wie Schraubenzieher und Werkzeuge, sofern sie gezielt zur Verletzung eingesetzt werden.
- Hinterlistiger Überfall: Ein hinterlistiger Überfall liegt dann vor, wenn der Angriff auf das Opfer überraschend und planmäßig erfolgt und das Opfer aufgrund der Art der Vorgehensweise keine Möglichkeit hat, sich zu verteidigen oder rechtzeitig Hilfe zu holen. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter bewusst auf den Überraschungseffekt setzt, um das Opfer wehrlos zu machen.
- Gemeinschaftliche Begehung der Tat: Handeln mindestens zwei Täter gemeinschaftlich, so liegt ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor. Dabei reicht es aus, wenn die Beteiligten gemeinsam am Tatort erscheinen und sich gegenseitig psychisch oder physisch unterstützen. Eine aktive Verletzungshandlung durch jeden Einzelnen ist nicht zwingend notwendig, es genügt bereits die bewusste Mitwirkung.
- Lebensgefährdende Behandlung: Die lebensgefährdende Behandlung ist ein besonders gravierendes Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung. Entscheidend ist, dass die Behandlung des Opfers objektiv geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Lebensgefahr eingetreten ist, sondern nur, ob die Handlung hierzu objektiv geeignet war, beispielsweise heftige Schläge gegen den Kopf oder Würgen bis zur Bewusstlosigkeit.
Durch die genannten Umstände wird aus einer einfachen Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Angesichts der drohenden harten Strafen sollten Sie sich schnellstmöglich durch einen erfahrenen Anwalt für gefährliche Körperverletzung beraten lassen, um Ihre Rechte optimal zu verteidigen.