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Gefährliche Körperverletzung

Die Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB 

Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB stellt eine besondere Form der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB dar, bei der erschwerende Umstände hinzukommen, welche zu einer deutlich härteren Strafe führen. Im Unterschied zur einfachen Körperverletzung drohen bei einer gefährlichen Körperverletzung empfindliche Freiheitsstrafen. Die gefährliche Körperverletzung kann durch die folgenden Voraussetzungen begründet werden:

  • Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe: Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB liegt vor, wenn das Opfer durch Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe verletzt wird. Hierzu zählen Substanzen, die durch ihre chemische Wirkung geeignet sind, erhebliche Schäden zu verursachen, wie beispielsweise Säuren, Gase, K.o.-Tropfen oder andere Substanzen, die das körperliche Wohlbefinden massiv beeinträchtigen.
  • Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs: Wird bei der Tat eine Waffe verwendet oder ein Gegenstand eingesetzt, der aufgrund seiner Beschaffenheit und Anwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, handelt es sich ebenfalls um eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Beispiele sind Messer, Schlagstöcke, Glasflaschen oder sogar Alltagsgegenstände wie Schraubenzieher und Werkzeuge, sofern sie gezielt zur Verletzung eingesetzt werden.
  • Hinterlistiger Überfall: Ein hinterlistiger Überfall liegt dann vor, wenn der Angriff auf das Opfer überraschend und planmäßig erfolgt und das Opfer aufgrund der Art der Vorgehensweise keine Möglichkeit hat, sich zu verteidigen oder rechtzeitig Hilfe zu holen. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter bewusst auf den Überraschungseffekt setzt, um das Opfer wehrlos zu machen.
  • Gemeinschaftliche Begehung der Tat: Handeln mindestens zwei Täter gemeinschaftlich, so liegt ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor. Dabei reicht es aus, wenn die Beteiligten gemeinsam am Tatort erscheinen und sich gegenseitig psychisch oder physisch unterstützen. Eine aktive Verletzungshandlung durch jeden Einzelnen ist nicht zwingend notwendig, es genügt bereits die bewusste Mitwirkung.
  • Lebensgefährdende Behandlung: Die lebensgefährdende Behandlung ist ein besonders gravierendes Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung. Entscheidend ist, dass die Behandlung des Opfers objektiv geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Lebensgefahr eingetreten ist, sondern nur, ob die Handlung hierzu objektiv geeignet war, beispielsweise heftige Schläge gegen den Kopf oder Würgen bis zur Bewusstlosigkeit.

Durch die genannten Umstände wird aus einer einfachen Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Angesichts der drohenden harten Strafen sollten Sie sich schnellstmöglich durch einen erfahrenen Anwalt für gefährliche Körperverletzung beraten lassen, um Ihre Rechte optimal zu verteidigen.

Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?

Die Strafe für gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist deutlich höher als bei einer einfachen Körperverletzung. Laut Gesetz drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Geldstrafen kommen bei diesem Tatbestand in der Regel nicht in Betracht. Ausschlaggebend für die Höhe der Strafe sind dabei insbesondere:

  • die Schwere der Verletzungen,
  • die eingesetzten Tatmittel,
  • das Motiv der Tat,
  • Vorstrafen des Täters.

Insbesondere für Ersttäter stellt sich oft die Frage, welche Konsequenzen konkret drohen. Die Strafe für gefährliche Körperverletzung bei Ersttätern variiert stark nach den Umständen des Einzelfalls. Oftmals kann bei erstmaligem Begehen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB eine Strafe auf Bewährung erreicht werden, insbesondere wenn der Beschuldigte frühzeitig anwaltliche Hilfe sucht. Allerdings darf nicht unterschätzt werden, dass bei schwereren Verletzungen oder besonders brutaler Vorgehensweise auch Ersttäter empfindliche Freiheitsstrafen ohne Bewährung erhalten können.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer gefährlichen und einer schweren Körperverletzung?

Während sich die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) auf die gefährliche Art und Weise der Tatbegehung konzentriert (z. B. Einsatz von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder Gift), hängt die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) maßgeblich von den Folgen ab, die das Opfer erleidet. Bei einer schweren Körperverletzung sind dauerhafte Schäden erforderlich, etwa Verlust des Augenlichts, eines Körperteils oder bleibende Entstellungen. Somit entscheidet die konkrete Folge beim Opfer, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt.

Strafe bei gefährlicher Körperverletzung unter Alkohol 

Alkoholkonsum kann die Schuldfähigkeit beeinflussen – doch nicht jede gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss führt automatisch zu einer milderen Strafe. Entscheidend ist, ob die Steuerungsfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder sogar aufgehoben (§ 20 StGB) war.

Selbst bei hohen Promillewerten bejahen Gerichte häufig die volle Schuldfähigkeit, insbesondere wenn der Täter noch gezielt handeln konnte. Alkohol wirkt daher nur dann strafmildernd, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Tatsteuerung tatsächlich beeinträchtigt war.

Ein erfahrener Anwalt für gefährliche Körperverletzung kann frühzeitig prüfen lassen, ob eine relevante Einschränkung vorliegt – und so gezielt Einfluss auf das Strafmaß nehmen.

Ist gefährliche Körperverletzung ein Antragsdelikt?

Viele Betroffene stellen sich die Frage, ob gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ein Antragsdelikt ist – also ein Delikt, das nur auf Antrag des Opfers verfolgt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall: Gefährliche Körperverletzung ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bereits bei Kenntnis der Tat ermitteln müssen, unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht. Das Opfer hat somit keinen Einfluss darauf, ob die Tat verfolgt wird – dies geschieht automatisch.

Gefährliche Körperverletzung – Verjährung und ihre Folgen

Die Frage nach der Verjährung spielt eine bedeutende Rolle, da nach Ablauf der Frist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich ist. Bei gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Innerhalb dieser Zeit können Polizei und Staatsanwaltschaft jederzeit Ermittlungen aufnehmen und Anklage erheben. Die Frist beginnt dabei mit Abschluss der Tat. Bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise Vernehmungen oder die Erhebung der Anklage, können die Verjährung unterbrechen und die Frist erneut beginnen lassen. Die Verjährung der gefährlichen Körperverletzung ist somit vergleichsweise lang, was eine intensive Strafverfolgung ermöglicht.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vorgeworfen wird?

Im Falle einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung sollten Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren und gegenüber den Behörden zunächst keine Aussagen tätigen. Gerade für Ersttäter ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um eine möglichst geringe Strafe zu erreichen oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erzielen. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, steht Ihnen mit einer kostenfreien Erstberatung zur Seite, prüft Ihren Fall individuell und entwickelt eine passgenaue Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Kontaktieren Sie uns bei Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB eingeleitet wurde oder Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung kann entscheidend sein, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden. Unsere Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte prüft sorgfältig alle Aspekte des Vorwurfs und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, eine Einstellung des Verfahrens oder die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung – diskret, kompetent und auf Wunsch auch per Video-Call. Wir sind jederzeit für Sie da.

Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

Zum Autor:

Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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