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Anwalt für Geiselnahme nach § 239b StGB

Strafe für Geiselnahme nach § 239b StGB

  • Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Strafe wegen Geiselnahme nach § 239b StGB vermeiden:

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Wurde Ihnen eine Vorladung wegen des Verdachts der Geiselnahme gemäß § 239b StGB zugestellt?

Falls Sie mit einer Vorladung wegen der Geiselnahme nach § 239b StGB konfrontiert sind, ist es entscheidend, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und sich umgehend an einen spezialisierten Anwalt für Geiselnahme wenden. Die Auswahl eines versierten Strafverteidigers ist ausschlaggebend, nicht nur wegen seiner tiefgehenden Kenntnisse, sondern auch aufgrund seiner Erfolge in ähnlichen Fällen. Mit einer individuell auf Ihren Fall zugeschnittenen Verteidigungsstrategie streben wir eine rasche Einstellung des Verfahrens an, um Ihnen die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung und zusätzliche Kosten zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Geiselnahme nach § 239b StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen der Geiselnahme nach § 239b StGB strafbar?

Die Möglichkeit, sich wegen einer Geiselnahme gemäß § 239b StGB strafbar zu machen, besteht aus zwei Szenarien: Zum einen, wenn eine Person entführt oder in Gewahrsam genommen wird, um sie oder eine andere Person durch die Bedrohung zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Zum anderen, wenn jemand eine Person entführt oder in Gewahrsam nimmt und anschließend entscheidet, diese Situation zu nutzen, um durch Bedrohung das Opfer (oder eine andere Person) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen.

Was unterscheiden die Geiselnahme nach § 239b StGB von einer Entführung?

Eine Geiselnahme besteht darin, eine Person in der Gewalt zu halten, oft um Dritte zu einer bestimmten Handlung zu zwingen. Das Opfer kann entführt und an einen anderen Ort verschleppt worden sein, was eine Geiselnahme durch eine Entführung darstellt. Jedoch ist eine Entführung, bei der das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort gebracht wird, nur eine mögliche Methode der Geiselnahme. Kurz gesagt, während die Entführung das Verschleppen einer Person beinhaltet, konzentriert sich die Geiselnahme auf das Halten der Person unter Kontrolle zur Erpressung.

Welche Mittel der Geiselnahme gemäß § 239b StGB muss der Täter einsetzen?

Um den Straftatbestand der Geiselnahme nach § 239b StGB zu verwirklichen, reicht es nicht aus, dass jemand eine Person entführt oder sich ihrer bemächtigt, um sie zu einer Handlung zu zwingen. Zusätzlich muss der Täter von bestimmten Mitteln Gebrauch machen, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen. Diese Mittel im Sinne des § 239b StGB lauten wie folgt:

Die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung

Erstere ist das Bedrohen des Opfers mit dem Tod oder schweren Körperverletzungen. Im Unterschied zu einer einfachen Körperverletzung verursacht eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB gravierende Folgen wie zum Beispiel Erblindung (auf einem oder beiden Augen), den Verlust eines wichtigen Körpergliedes, Lähmung, eine schwere psychische Erkrankung oder eine dauerhafte körperliche Behinderung.

Die Drohung mit einer Freiheitsentziehung von über einer Woche

Des Weiteren kann der Täter dem entführten oder in seiner Gewalt befindlichen Opfer eine Freiheitsentziehung, welche über den Zeitraum von einer Woche hinausgeht, androhen.

Welches Ziel muss der Täter bei der Geiselnahme nach § 239b StGB befolgen?

Der Täter muss bei einer Geiselnahme nach § 239b StGB das Ziel verfolgen, das Opfer oder eine dritte Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Dies unterscheidet die Geiselnahme nach § 239b StGB vom erpresserischen Menschenraub, bei dem es um die Ausnutzung der Sorge des Opfers oder einer anderen Person durch Entführung oder Bemächtigung zur Erpressung geht.

Allerdings kann auch das Ausnutzen einer solchen Lage strafbar sein

In manchen Fällen entführt der Täter zuerst das Opfer oder nimmt es in Gewahrsam, bevor er sich entschließt, es (oder eine andere Person) durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Nutzt der Täter diese Situation für eine Drohung und Nötigung aus, kann dies ebenfalls zu einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB führen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Täter ursprünglich nicht die Absicht hatte, später durch Drohung zu nötigen. Eine Strafbarkeit nach § 239b StGB droht also konkret auch dann, wenn der Täter sich erst nach der Entführung entschließt, das Opfer zu nötigen. Wichtig ist allerdings, dass der Täter die Bemächtigungs- oder Entführungssituation selbst herbeigeführt hat, und nicht eine andere Person, die dann das Opfer in dieser Lage vorfindet und es zu etwas zwingt.

Die Bemächtigungslage muss die Drohung ermöglichen

Eine Bemächtigungssituation kann zwar das Opfer bedrohen und zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegen, aber das allein reicht für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme gemäß § 239b StGB nicht aus. Bemächtigung und Drohung müssen zwar zusammenhängen, dürfen aber nicht dasselbe sein. Die Drohung allein darf nicht die Bemächtigungssituation schaffen. So stellt beispielsweise das Zudrücken des Halses einer Person, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen, keine Geiselnahme dar, wenn die Drohung mit dem Tod gleichzeitig die Bemächtigung bildet. In diesem Fall war die Drohung der Grund für die sexuellen Handlungen, nicht eine vorher geschaffene Bemächtigungslage, durch die der Täter drohen konnte.

Die Straflosigkeit der Geiselnahme nach § 239b StGB

Das Gesetz erlaubt es, die Strafe für eine vollendete Geiselnahme nach § 239 StGB zu mildern oder sogar ganz von einer Bestrafung abzusehen. Dies ist im § 239b Abs. 1 in Verbindung mit § 239a Abs. 4 StGB geregelt. Allerdings tritt diese Möglichkeit nicht automatisch ein. Sie setzt voraus, dass der Täter die Tat aufgibt, das heißt das Opfer freilässt und sein durch die Geiselnahme verfolgtes Ziel nicht weiterverfolgt. Ein weiteres Kriterium ist, dass der Täter von der Nötigung des Opfers absieht. Die Möglichkeit zur Strafmilderung oder zum Absehen von Bestrafung besteht auch dann, wenn das Opfer ohne das Zutun des Täters freikommt, der Täter sich aber ernsthaft darum bemüht. Wichtig ist jedoch, dass der Täter die Tat wirklich aufgibt und sich nicht ein weiteres Vorgehen vorbehält.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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