Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Strafe Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln 

  • Der Strafrahmen der Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Der Straftatbestand der Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG richtet sich an Personen, die nicht selbst Drogen herstellen, verkaufen oder konsumieren, aber aktiv dazu beitragen, dass solche Handlungen möglich werden. Es geht also um die „Helfer im Hintergrund“: Menschen, die Gelegenheiten schaffen oder ermöglichen, damit andere Betäubungsmittel erwerben, weitergeben oder konsumieren können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Drogenhandel und -konsum durch unterstützende Handlungen erleichtert werden. § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG enthält vier Tatvarianten: das Verschaffen einer Gelegenheit, das Gewähren einer Gelegenheit, das öffentliche oder eigennützige Mitteilen einer Gelegenheit und das Verleiten zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln. Damit wird ein breites Spektrum an Verhaltensweisen erfasst – von der aktiven Organisation eines Drogengeschäfts bis hin zum bloßen Überreden einer Person, Drogen zu konsumieren.

Was ist eine „Gelegenheit“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG?

Eine Gelegenheit liegt vor, wenn jemand günstige Umstände dafür schafft oder bereitstellt, dass Betäubungsmittel erworben, abgegeben oder konsumiert werden können. Es geht nicht um eine bloße theoretische Möglichkeit, sondern um eine konkrete Erleichterung für den Drogenhandel oder -konsum. Wichtig ist, dass sich die Gelegenheit auf einen unbefugten Erwerb oder eine unbefugte Abgabe beziehen muss – also auf Handlungen, die ohne Erlaubnis nach dem BtMG stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffene Person ohnehin bereits vorhatte, Drogen zu kaufen oder zu konsumieren. Auch wer lediglich die Rahmenbedingungen verbessert, damit der geplante Erwerb oder Konsum einfacher oder sicherer abläuft, erfüllt den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG.

Verschaffen einer Gelegenheit nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Das Verschaffen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG bedeutet, dass jemand aktiv tätig wird, um eine neue Möglichkeit für den Erwerb oder die Abgabe von Drogen zu schaffen. Dies kann auf ganz unterschiedliche Weise geschehen. Beispiele sind die Vermittlung von Kontakten zwischen Käufer und Verkäufer, das Organisieren von Transporten zu einem Drogenumschlagsplatz oder das Zurverfügungstellen von Räumen für die Übergabe. Auch das Entfernen von Hindernissen, etwa das Aufschließen eines Ortes, an dem die Betäubungsmittel gelagert sind, kann eine strafbare Gelegenheit nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG darstellen. Die Handlung muss eine enge Verbindung zum späteren Drogengeschäft haben. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht nicht aus – es muss sich um eine konkrete Förderung des Erwerbs oder der Abgabe handeln.

Gewähren einer Gelegenheit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Das Gewähren ist etwas anders gelagert. Hier existiert die Gelegenheit bereits, und der Täter des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG ermöglicht lediglich deren Nutzung. Wer etwa seine Wohnung, sein Auto oder seine Geschäftsräume bewusst dafür überlässt, dass dort Betäubungsmittel gehandelt oder weitergegeben werden, gewährt eine Gelegenheit. Der Unterschied zum Verschaffen liegt also darin, dass keine neue Möglichkeit geschaffen, sondern eine bereits vorhandene zugänglich gemacht wird. Auch beim Gewähren muss die Handlung einen direkten Bezug zum Drogengeschäft haben. Bloße Untätigkeit reicht nicht aus. Wer lediglich schweigend zusieht, ohne dass ihm eine Garantenpflicht trifft, macht sich nicht automatisch nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG strafbar. Anders ist es jedoch, wenn zum Beispiel ein Gastwirt weiß, dass in seinem Lokal regelmäßig Drogen verkauft werden, und dies aktiv duldet.

Strafe wegen Gelegenheit zum unbefugten Erwerb, zur unbefugten Abgabe oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Öffentliches oder eigennütziges Mitteilen einer Gelegenheit nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Die dritte Tatvariante erfasst das Mitteilen einer Gelegenheit. Hierbei geht es um das Weitergeben von Informationen, die es anderen ermöglichen, eine bestimmte Bezugsquelle oder einen Treffpunkt für Drogen zu finden. Strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG ist das Mitteilen jedoch nur, wenn es öffentlich erfolgt – also für einen größeren, nicht klar bestimmten Personenkreis wahrnehmbar – oder wenn es eigennützig geschieht, also mit dem Ziel, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Das Mitteilen kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auch Hinweise in sozialen Netzwerken, Foren oder Chatgruppen können darunterfallen, wenn sie für eine Vielzahl von Menschen zugänglich sind. Es genügt, dass die Mitteilung so konkret ist, dass ein Empfänger ohne weitere Nachforschungen die Gelegenheit nutzen kann.

Verleiten zum unbefugten Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Die vierte Variante betrifft das Verleiten einer anderen Person zum Drogenkonsum. Darunter fällt jedes Verhalten, das eine andere Person dazu bringt, Betäubungsmittel zu nehmen, die sie ohne diese Einflussnahme nicht konsumiert hätte. Das kann durch Überreden, Verharmlosen der Risiken oder durch Anpreisen der positiven Wirkung geschehen. Auch wer besonders günstige Bedingungen für den Konsum schafft oder durch Vorbildwirkung animiert, kann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG erfüllen. Kein Verleiten liegt allerdings vor, wenn die betroffene Person bereits fest entschlossen war, Drogen zu konsumieren. Die Handlung muss also einen tatsächlichen Anreiz setzen oder den letzten Anstoß geben.

Vollendung des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

Die Tat nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG ist bereits vollendet, sobald die Gelegenheit tatsächlich nutzbar ist, auch wenn sie letztlich nicht wahrgenommen wird. Beim Mitteilen genügt es, dass die Information die Empfänger erreicht hat oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Beim Verleiten tritt die Vollendung erst ein, wenn der andere tatsächlich mit dem Konsum beginnt – eine bloße Gesprächsbereitschaft reicht nicht aus.

Vorsatz des Täters für den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG

In der Regel setzt eine Strafbarkeit Vorsatz voraus. Das bedeutet, dass der Täter des § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Erwerb, die Abgabe oder den Konsum von Betäubungsmitteln ermöglicht. In bestimmten Fällen ist jedoch auch fahrlässiges Verhalten nach § 29 Abs. 4 BtMG strafbar, etwa wenn jemand hätte erkennen können, dass er mit seinem Handeln Drogenhandel oder -konsum erleichtert.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt BtMG:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

    + Folgen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt