Bundeszentralregister & Führungszeugnis

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) trifft Bestimmungen über die Führung des Bundeszentralregisters und die Ausstellung von Führungszeugnissen.

Wie zu zeigen sein wird, ist es aufgrund der durchaus eminenten Folgen, die sich aus etwaigen Eintragungen für Sie ergeben können, grundsätzlich zu empfehlen, dass Sie als Betroffener im Strafverfahren Beratung eines Rechtsanwaltes im Strafrecht oder Strafverteidigers einholen.
Einerseits wird vom Bundesamt für Justiz eine weitreichende Aufstellung aller im Auge des öffentlichen Rechtes relevanten Fakten (§§ 4 – 16 BZRG) hinsichtlich aller Betroffenen im Bundeszentralregister geführt. Zur Eintragung in das Bundeszentralregister kommt es so insbesondere bei strafrechtlichen Verurteilungen, Führerscheinentzug, Passentzug und Verboten im Bereich der Ausübung eines Gewerbebetriebs oder bestimmter Ausbildungs- und Betreuungsberufe.

Das Führungszeugnis

Demgegenüber enthält ein Führungszeugnis lediglich einen sich nach §§ 32 ff. BZRG richtenden Ausschnitt des Registerinhaltes. Diesen ausgewählten Eintragungen des Bundeszentralregisters, die grundsätzlich den Betroffenen, gegebenenfalls auch Behörden und anderen Stellen zugänglich sind, misst der Gesetzgeber also einerseits besondere Relevanz, andererseits auch ein spezifisches öffentliches Interesse zu.

Mit dieser gesetzlichen Wertung korrespondiert auch der rein gesellschaftliche Stellenwert, der den Inhalten eines Führungszeugnisses zuerkannt wird. So ist die wohl häufigste Situation, in welcher der Inhalt des Bundeszentralregisters von Interesse ist, diejenige, dass ein potentieller Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch nach „Vorstrafen“ oder gar nach einem „polizeilichen Führungszeugnis“ fragt. Für gewöhnlich wird man gerade in einer solchen Lage nicht sofort über die Konsultierung eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers nachdenken. Gleichwohl profitieren Sie persönlich davon, wenn Sie sich zum Beispiel durch die Beratung durch einen in prozessualen Belangen erfahrenen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten verschaffen.

Ebenso häufig kommt es im privaten Alltag vieler Bundesbürger zur Prüfung des Registerinhaltes durch berechtigte Behörden nach § 31 BRZG. Dies kann insbesondere bei Inanspruchnahme behördlicher Dienste der Fall sein, in deren Rahmen eine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde erfolgt. Prominente Beispiele hierfür sind etwa Gewerbe- und Gaststättengenehmigungen, Führerscheinausstellung, Pass- und Visumwesen sowie bestehende Beamtenverhältnisse oder Verbeamtungen.

Von besonderer Relevanz können für Betroffene auch die weitestgehend unbeschränkten Auskunftsbefugnisse bestimmter Stellen sein, die ein erhebliches Interesse an den nahezu kompletten Registerinhalten und an der daraus resultierenden Aussage über die Zuverlässigkeit und Eignung der betroffenen haben. Dies trifft vor allem für Behördenarbeiten im Zusammenhang mit dem Passwesen und Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitgebern in sicherheitssensiblen Branchen wie der Luftfahrt, und Rechtsanwaltskammern zu.

Folgen von Eintragungen im Führungszeugnis / Bundeszentralregister

Eintragungen im Bundeszentralregister können so oftmals Verweigerungsgründe für gewisse Anträge oder Bewerbungen darstellen und Sie somit erheblich in Ihrer freien Entfaltung – ob im Beruf oder privaten Lebensbereichen – einschränken.

Sieht man sich in einer entsprechenden Situation – speziell als Angeklagter im Strafverfahren – so gelten die größten Sorgen meist nicht der möglichen Eintragung im Bundeszentralregister oder eventueller Spätfolgen einer solchen Eintragung, die durch die Prüfung von Führungszeugnissen durch Dritte ausgelöst werden können. Vielmehr werden sich Betroffene zunächst um die unmittelbaren Probleme und Belastungen in einem Strafverfahren kümmern. Umso mehr unterliegt ein Rechtsanwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger im Prozess der Verantwortlichkeit, auch derlei Aspekte stets im Blick zu haben. Nicht nur hinsichtlich der Ergebnisse, die ein Rechtsanwalt zu erreichen sucht, um die drohende Strafe möglichst gering zu halten, sollten Sie darauf Wert legen, dass Ihr Rechtsanwalt im Strafrecht auch auf die Auswirkungen auf den Sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters ein Auge hat.

Nur ein mit detaillierten Kenntnissen des Strafrechts und Strafprozessrechts ausgestatteter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger kann gewährleisten, dass zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren oder während vorbereitender Beratungen Fehler geschehen, die später zu unangenehmen Folgen im Zusammenhang mit Bundeszentralregistereintragungen und Eintragungen im Führungszeugnis führen können. Gleichzeitig ist es grundsätzlich empfehlenswert, eine breitenwirksame Beratung bezüglich strafverfahrensrechtlicher Folgen einzuholen, wie sie sich aus Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis ergeben können.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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