Gnadengesuch

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger berät und verteidigt im Wirtschaftsstrafrecht bundesweit in allen Instanzen und bei Bedarf auch weit über die Landesgrenzen hinaus.

Neben der Beratung von Unternehmen legen wir im Wirtschaftsstrafrecht den Fokus besonders auf die Individualverteidigung von einzelnen Personen. Zu unseren Mandanten zählen in diesem Bereich neben Privatpersonen insbesondere Geschäftsführer, Manager, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder aber auch Prokuristen und leitende Angestellte, die sich aufgrund der Ausweitung der Sonderdezernate bei den Staatsanwaltschaften immer häufiger mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen. Die Ursache dafür liegt auch darin, dass Vertragspartner immer häufiger zum Mittel der Strafanzeige greifen, um zur Durchsetzung von Ansprüchen Druck auszuüben.

„Gnade geht vor Recht.“ – (Altdeutsche Weisheit)

Wie die zitierte Redewendung zeigt, handelt es sich bei dem Instrument der Gnade gerade nicht um Recht, also auch nicht um ein eigentliches Rechtsmittel. Ein Gnadengesuch kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn das förmliche Recht aus bestimmten Gründen nicht geeignet ist, im Einzelfall zur Gerechtigkeit zu verhelfen.

Das Institut der Gnade wird vom altertümlichen Gedanken des Gnadenerweises getragen und bedeutet in der Rechtsordnung, dass eine rechtskräftig verhängte Entscheidung im Gnadenwege abgeändert oder sogar aufgehoben werden kann. Während Gericht und Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz gebunden sind, ist dies die Gnadenstelle grundsätzlich nicht. Diese steht über dem Recht. In den meisten Bundesländern gibt es jedoch Gnadenordnungen, die gesetzliche Regelungen zum Gnadengesuch beinhalten.

Gnadengesuch in der Praxis

Obgleich der Betroffene keinen rechtlichen Anspruch auf Gnade besitzt, haben sich in der Praxis gewisse persönliche Merkmale zum Gnadengesuch gebildet – beispielsweise im Rahmen der Strafvollstreckung die Reue der Tat und das Verhalten der Person im Vollzug – die maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der frühzeitigen Begnadigung ausüben.

Doch im Wege einer Gnadenentscheidung ist bei besonderen Härten im Einzelfall mehr möglich: Wenn besondere Umstände vorliegen, die durch das Strafgericht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten und die zu einer unerträglichen Härte im Einzelfall führen würden, so kann im Gnadenwege beispielsweise sogar eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Beispielsweise ist dies bei einer Mutter gelungen, die von einem Gericht in Bayern wegen wiederholten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Nach Rechtskraft des Urteils hat sich herausgestellt, dass ihr erst zwei Jahre altes Kind an Diabetes erkrankt ist. Es konnte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt werden, dass das Kind sich die lebensnotwendigen Medikamente nur von der Mutter verabreichen lässt, so dass eine Inhaftierung der Mutter eine unerträgliche Härte (sogar eine Todesgefahr) für das Kind bedeutet hätte. Das Gnadengesuch hatte Erfolg und obwohl dies rechtlich nicht möglich wäre, ist die Strafe durch die Gnadenstelle zur Bewährung ausgesetzt worden. Jedoch betrifft das Gnadengesuch immer nur eine einzelne Person, denn ganze Gruppen und „Massen-Begnadigungen“ scheiden von vornherein als Gnadengesuch aus. Dies widerspricht auch dem Grundgedanken der persönlichen und besonderen Straferlassung als „goldene Brücke“ als Gnadengesuch zurück in die (straflose) Normalität.

Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB

Für die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung im Gnadenwege ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB bereits erschöpft bzw. ausgenutzt ist. Denn es bietet sich zuvor nach § 57 I StGB die Möglichkeit der Strafaussetzung, wenn der Täter zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, bereits verbüßt hat und das „Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit“ in der Entscheidung berücksichtigt wird. Abhängig von diesem Ausgang ist auch die Schwere der Tat und die Wiederholungsgefahr bzw. das Risiko der Rückfälligkeit.

Schließlich kann bereits nach § 57 II StGB eine Strafe nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe als Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern:

1.  die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.  die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen

sowie die Voraussetzungen von 57 I StGB gegeben sind.

Zuständigkeit im Begnadigungsverfahren

Auf der Ebene der Bundesländer ist die Gnadenstelle für die Bearbeitung des Gnadenantrages zuständig (in Hamburg beispielsweise der Hamburger Senat), auf Bundesebene gemäß § 452  StPO der Bundespräsident, der seinerseits persönlich über den Antrag entscheidet (Art. 60 II GG). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem zugrunde liegenden Strafverfahren.

Gnade ist kein Recht, deswegen besteht auch lediglich ein Anspruch darauf, ein Gnadengesuch stellen zu dürfen, jedoch kein Rechtsanspruch auf Gnade. Die Gnadenentscheidung ist weder gerichtlich überprüfbar, noch anfechtbar.  Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1969 bekräftigt, in dem die Richter darin einen Durchbruch der Gewaltenteilung sehen und infolgedessen kein Rechtschutz aus Art. 19 IV GG diesbezüglich anerkennen. Vielmehr liegt es im freien Ermessen der zuständigen Gnadenstelle bzw. des Bundespräsidenten, diesen „Akt des Wohlwollens“ nach persönlicher Überprüfung des Antragsstellers durchzuführen und den Vollzug einer rechtskräftigen Entscheidung abzuändern.

Der Bundespräsident entscheidet persönlich nach einer Anhörung

Spektakulär sind insbesondere die Fälle, in denen der Bundespräsident ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen sucht und erst anschließend die Entscheidung über das Gnadengesuch trifft, wie beispielsweise im Frühjahr 2007, als der zu 26 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte RAF-Terrorist Christian Klar das Gnadengesuch bei Horst Köhler einreichte. Bundespräsident Köhler lehnte jedoch, wohl auch von den Medien beeinflusst, die Begnadigung am 7. Mai 2007 ab.

Nichtsdestotrotz ist die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs eines Gnadengesuchs so hoch, dass keine Statistiken veröffentlicht werden (um die Bürger nicht an Recht und Gesetz zweifeln zu lassen). Ein Gnadengesuch ist in einigen Fällen eine Option, die ein Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht bei mehrjähriger Freiheitsstrafe vorbereiten kann. In vielen Situationen können Zeiträume von mehreren Jahren der Freiheitsstrafe durch die persönlichen und positiven Merkmale des Betroffenen eingespart werden. In besonderen Konstellationen kann das Gnadengesuch bereits vor Strafantritt der JVA zugestellt und eine Aufschiebung des Haftantritts bis zur Entscheidung beantragt werden.

Damit ein Gnadengesuch möglichst hohe Erfolgsaussichten hat, ist es zweckmäßig, dieses durch einen erfahrenen Strafverteidiger stellen zu lassen. Zwar existieren keine Formvorschriften zum Gnadengesuch, ein falsches oder ein fehlendes Wort oder eine unglückliche Formulierung kann jedoch zum Misserfolg des Antrages führen. Auch wenn die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Antragssteller zu tragen sind, ist die anwaltliche Hilfe eine lohnende Investition beim Gnadengesuch. Bei Ihrer Freiheit handelt es sich schließlich um ein hohes, wenn nicht gar „das höchste“ Gut.

Manche Richter sind so stolz auf Ihre Unbestechlichkeit, dass sie darüber die Gerechtigkeit vergessen.

Oscar Wilde (Schriftsteller), 1854 – 1900

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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