Schuldfähigkeit: Promille-Grenzen (BAK Wert) im Strafrecht

Viele Straftaten werden unter dem Einfluss von Alkohol begangen. Dabei ist die Alkoholisierung nicht nur in speziellen Delikten wie zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr relevant, sondern kann bei der Schuldfrage von allen Straftaten eine wichtige Rolle spielen. Dabei kommt der Blutalkoholkonzentration (BAK Wert) eine wichtige Rolle zu.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Schuldunfähigkeit nicht immer das erstrebte Verteidigungsziel darstellt, da die Verneinung der Schuldfähigkeit zu anderen, zum Teil sehr schwerwiegenden, Konsequenzen führen kann. Aus diesem Grund ist jeweils individuell zu prüfen, inwieweit die Frage der Schuldfähigkeit Gegenstand einer konkreten Verteidigungsstrategie werden soll.

Folgend finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Promille-Grenzen bezüglich der Schuldfrage im deutschen Strafrecht:

  • 2,0 Promille: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille bei Tatbegehung liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nahe. Die Schuldfähigkeit ist jedoch einzelfallabhängig und daher ist dies nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern lediglich ein Indiz.
  • 2,2 Promille: Aufgrund der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nimmt die Rechtsprechung bei Tötungsdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit in der Regel erst ab 2,2 Promille an. Aber auch hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles.
  • 2,5 Promille: Ab 2,5 Promille der Blutalkoholkonzentration liegt eine verminderte Schuldfähigkeit besonders nahe. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB kann im Einzelfall gegeben sein. Auch hier handelt es sich lediglich um ein Indiz.
  • 3,0 Promille: Ab 3,0 Promille wird regelmäßig von der Schuldunfähigkeit ausgegangen. Aber auch hier kann im Einzelfall die Vermutung der Schuldunfähigkeit widerlegt werden.
  • 3,3 Promille: Aufgrund der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten ist für Tötungsdelikte die Grenze der regelmäßigen Schuldunfähigkeit bei 3,3 Promille angenommen. Auch hier kann im Einzelfall bei über 3,3 Promille noch eine Schuldfähigkeit vorhanden sein.

Einzelfallbetrachtung und Täterverhalten

Die genannten Werte bilden keine starren Grenzen, sondern es ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Dabei nutzt die Rechtsprechung in der Regel die Blutalkoholkonzentration als Einstieg in die Frage der Schuldfähigkeit. Zusätzlich wird aber zum Beispiel das Verhalten vor, während und nach der Tat betrachtet. So spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Beschuldigte sich nur noch schwankend auf den Beinen halten konnte oder gar noch zu komplexen Handlungen imstande war. Auch kann die Trinkgewohnheit des Beschuldigten ein wichtiges Element sein. Ein unerfahrener Trinker wird deutlich früher eine verminderte Steuerungsfähigkeit besitzen, als jemand, der regelmäßig Alkohol konsumiert.

Lassen Sie sich von einem Strafverteidiger beraten

Während eine Schuldunfähigkeit regelmäßig zu einem Freispruch führt, kommt bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit wegen Alkohols immer noch der Tatbestand des Vollrausches nach § 323a StGB in Betracht. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Insgesamt ist die Schuldfähigkeit bei Taten in einem Alkoholrausch ein komplexes Thema. Die Kombination aus vielen unterschiedlichen Einzelfaktoren und den massiven Auswirkungen im Strafverfahren machen eine umfangreiche Beratung und Vertretung durch einen Strafverteidiger unbedingt notwendig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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