Zeugenbeistand

Jeder Zeuge kann sich im Rahmen eines Strafverfahrens eines Zeugenbeistands in Form eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts bedienen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Zeuge anderenfalls Gefahr liefe, sich durch eine Aussage selbst zu belasten. Aber auch dann, wenn Zeugnisverweigerungsrechte bestehen können, ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beraten zu lassen.

Die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 105 aus dem Jahre 1974) wurde unlängst durch eine neuere Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 1331/99 vom 17.4.2000) bestätigt und konkretisiert. Danach gehört das Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand zu dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Recht auf ein faires Verfahren, nach dem ein Zeuge nicht „zum bloßen Objekt eines Verfahrens“ gemacht werden darf. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist der Ausschluss eines Zeugenbeistandes möglich.

Wichtig: Ein Zeuge muss grundsätzlich nicht vor der Polizei aussagen. Seit dem Jahr 2017 sind Zeugen jedoch verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten, soweit die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Für den Laien ist meist nicht zu erkennen, ob die Ladung durch die Polizei selbst oder aber im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgte. Im Zweifel ist hier rechtlicher Rat einzuholen. Grundsätzlich besteht als Zeuge eine umfassende Pflicht zur Aussage, es sei denn, es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 ff. StPO ist umfassend und führt dazu, dass der Zeuge überhaupt keine Aussage machen muss, wenn er sich auf dieses Recht beruft. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht insbesondere bei bestimmten Verwandtschaftsverhältnissen, ein solches kann sich aber auch aus der beruflichen Stellung des Zeugen (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten) im Einzelfall ergeben.

Das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO besteht demgegenüber nur hinsichtlich solcher Fragen, mit deren Beantwortung sich der Zeuge einer Straftat hinreichend verdächtig machen würde. Wann dies der Fall ist, ist oftmals schwer zu beantworten, weshalb gerade in diesen Fällen die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht als Zeugenbeistand sinnvoll erscheint, um sich nicht – unbewusst – selbst zu belasten.

Zeuge ist nicht gleich Zeuge – Geschädigte haben weitergehende Rechte

Die Rechte des Zeugenbeistandes richten sich unter anderem nach den Rechten, die der Zeuge selbst hat und diese sind nicht immer gleich. Ist ein Zeuge zugleich Geschädigter der Straftat, dann stehen ihm weitergehende Rechte zu. Um prüfen zu können, ob er Schmerzensgeldansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann, steht ihm das Recht zu, über einen als Zeugenbeistand fungierenden Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Zudem sind die Anwesenheitsrechte des Zeugenbeistandes bei Vernehmungen weitergehender als bei Zeugen, die nicht durch die Straftat verletzt sind.

Ebenfalls kann sich im Falle der Anklageerhebung der Verletzte einer Straftat in vielen Fällen als Nebenkläger dem Verfahren anschließen und sich eines Rechtsanwalts nicht nur als Zeugenbeistand, sondern auch als Nebenklagevertreter bedienen. Der Nebenklägervertreter hat weitergehende Rechte im Strafprozess. Mehr dazu unter Nebenklage. Ist der Zeuge nicht gleichzeitig Geschädigter, so besteht grundsätzlich kein allgemeines Akteneinsichtsrecht. Im Einzelfall kann sich jedoch auch dann ein Akteneinsichtsrecht über einen Zeugenbeistand als Folge des Grundsatzes auf ein faires Verfahren ergeben, wenn ansonsten eine Beratung über Auskunftsverweigerungsrechte nicht möglich wäre. Es gibt mithin zahlreiche Fallkonstellationen, in denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht als Zeugenbeistand sinnvoll ist. Wir beraten Sie gern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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