Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht

Im Strafprozess wird zwischen dem Aussageverweigerungsrecht und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Ersteres betrifft den Beschuldigten selbst, Letzteres dagegen potentielle Zeugen. Dabei gelten die Grundsätze sowohl bezüglich eines Vorwurfs bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten, also beispielsweise auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Was ist das Aussageverweigerungsrecht?

Niemand muss sich in einem Rechtsstaat selbst belasten. Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter zur Sache schweigen darf. Dies ergibt sich indirekt aus § 136 Abs. 1 Satz. 2 StPO, der eine Belehrung über das Schweigerecht zum Beginn der Vernehmung vorschreibt.

Beim Aussageverweigerungsrecht handelt es sich auch um ein in der Praxis äußerst relevantes Recht. Daher sollte sich der Beschuldigte davor hüten, in überraschenden Situationen – auch außerhalb des Gerichts – unbedachte Äußerungen z.B. gegenüber der Polizei zu tätigen. Häufig versuchen Polizeibeamte in unverfänglichen Gesprächen und als „Small Talk“ getarnt, Informationen zu Tatvorwurf oder Sachverhalt zu erhalten. Hier sollte sich nicht drauf eingelassen werden und erst mit einem Strafverteidiger geklärt werden, wann, wie und in welchem Umfang man sich zum Tatvorwurf äußern sollte.

Ab wann bin ich Beschuldigter im Strafverfahren?

Maßgeblich für die Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist die Einordnung als Beschuldigter. Häufig ist nicht ganz klar, ob jemand schon als Beschuldigter oder lediglich als Zeuge vernommen wird. Spätestens mit der formellen Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die zu befragende Person, wird aus einem Tatverdächtigen jedoch ein Beschuldigter. Auch wenn gezielte strafprozessuale Maßnahmen, wie die Anordnung der körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO) oder die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) durchgeführt werden, steigt der Tatverdächtige zum Beschuldigten auf.

In allen anderen Fällen müssen die Strafverfolgungsbehörden durch pflichtgemäßes Ermessen entscheiden, ob es sich noch um einen Tatverdächtigen oder schon um einen Beschuldigten handelt. Sollte sich während einer Zeugenbefragung der Tatverdacht erhärten, muss die Befragung unterbrochen werden und der nun Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.

Habe ich als Zeuge eine Aussagepflicht vor Gericht?

Erfolgt die Vernehmung nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge im Prozess, trifft einen grundsätzlich eine Zeugnispflicht aus § 48 Abs. 1 StPO. Dabei muss ein Zeuge jedoch nicht, genauso wenig wie ein Beschuldigter, bei der Polizei erscheinen. Lediglich bei einer Ladung durch einen Richter oder der Staatsanwaltschaft muss der Zeuge erscheinen und seine Aussage machen.

Auch als Zeuge sollte man sich also Gedanken darüber machen, ob und gegenüber wem man seine Aussage tätigen möchte. Es kann nämlich ganz unterschiedliche Gründe geben, warum man nicht aussagen möchte. Der Gesetzgeber erkennt an, dass sich bestimmte Zeugen in Gewissenskonflikten befinden können und gewährt ihnen in bestimmten Situationen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Vor allem innerhalb von Familien möchte der Gesetzgeber niemanden zu einer Aussage zwingen.

Wann habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen können unter bestimmten Umständen das Recht zur Verweigerung der Aussage haben. § 52 StPO trägt der engen Verbindung zwischen Zeugen und Beschuldigten Rechnung. So dürfen Verlobte, Ehegatten und Angehörige die Aussage verweigern. Nahe Verwandte sind zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante. Auch Schwager oder Schwägerin dürfen die Aussage verweigern. Bei der Verweigerung der Aussage durch die Ehefrau oder Ehemann ist nicht relevant, ob die Ehe noch besteht. Das Aussageverweigerungsrecht steht somit den Eheleuten auch noch nach der Scheidung zu. Stiefkinder haben gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter ein Zeugnisverweigerungsrecht, Stiefgeschwister untereinander haben dagegen kein Zeugnisverweigerungsrecht, da sie weder verwandt noch verschwägert sind.

Auch einige Berufsgruppen, wie Geistliche, Ärzte, Anwälte und Strafverteidiger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO. Dies ist vor allem beim Strafverteidiger wichtig, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte offen mit seinem Anwalt sprechen kann, ohne dass er Angst haben muss, dass später der Verteidiger als Zeuge gegen ihn Aussagen muss. Den Strafverteidiger trifft darüber hinaus übrigens nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern wegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB) im Berufsstand muss er gegebenenfalls auch schweigen.

Ferner darf gemäß § 55 StPO jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Beispielsweise wenn eine Aussage dazu führen könnte, dass selbst ein Strafverfahren gegen den Zeugen eingeleitet wird.

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt jedoch lediglich das Schweigen, es rechtfertigt keine Lügen. Lügt ein Zeuge, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153) oder gar Meineids (§ 154) strafbar.

Sollte ich vor Gericht aussagen? Der Strafverteidiger hilft Ihnen:

Nur weil man das Recht hat, eine Aussage zu verweigern, heißt es noch nicht, dass man davon zwingend Gebrauch machen muss. Grundsätzliche kann jedoch gesagt werden, dass man vor allem beim Erstvorwurf gegenüber den Ermittlungsbehörden von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte. Mögliche entlastende Aussagen können auch im späteren Verfahren immer noch getätigt werden. Einmal Gesagtes steht dagegen meist unwiderruflich im Raum.

Eine mögliche Aussage sollte daher immer mit dem Strafverteidiger abgestimmt sein, wenn es um eine spezielle Strafverteidigung bei Falschaussage und Aussagedeliken geht. Der Verteidiger kann zuvor auch Akteneinsicht beantragen und weiß dann, welchen Wissenstand die Ermittlungsbehörden bereits haben. Dies kann einen taktischen Vorteil bei der Vorbereitung der eigenen Aussage mit sich bringen. Darüber hinaus kann der Anwalt auch sicherstellen, dass die Aussage den Effekt hat, den sie haben soll und nicht möglicherweise unbeabsichtigt negative Effekte geschaffen werden, wie zum Beispiel ein Haftgrund. Daher sollte vor jeder Aussage gegenüber Ermittlungsbehörden möglichst Rücksprache mit einem qualifizierten Strafverteidiger gehalten werden.

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