Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Meineid nach § 154 StGB

Strafe bei Meineid nach § 154 StGB

  • Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
  • In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafe wegen Meineid nach § 154 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sind Sie mit einer Vorladung wegen Meineid nach § 154 StGB konfrontiert?

Wählen Sie uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte, eine Kanzlei, die auf echten Empfehlungen fußt und nicht auf kostspieliger Werbung. Wir bieten Ihnen nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein faires, angemessenes und transparentes Honorarsystem. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung mit Fällen wie dem Meineid nach § 154 StGB und unser Engagement, um Ihr Verfahren effizient und gerecht zu gestalten.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Meineids nach § 154 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann genau mache ich mich wegen Meineides nach § 154 StGB strafbar?

Ein Meineid gemäß § 154 StGB liegt vor, wenn jemand unter Eid vor Gericht oder einem anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Gremium wissentlich falsche Aussagen tätigt oder Tatsachen verschweigt, die für das Verfahren von Bedeutung sind.

Wer kann Täter im Sinne des § 154 StGB werden?

Ausschließlich Zeugen und Sachverständige können sich wegen Meineides gemäß § 154 StGB strafbar machen. Der Meineid setzt eine vorherige Vereidigung voraus. Demnach kann jede Person, die unter Eid die Unwahrheit sagt, als Täter eines Meineides sanktioniert werden. Unter den Straftatbestand des § 154 StGB fällt jedoch nicht, wenn jemand bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unwahre Angaben macht. Obwohl es keinesfalls empfehlenswert ist, diese Behörden zu täuschen – da dies Ermittlungen aufgrund falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB oder Strafvereitelung nach § 258 StGB nach sich ziehen könnte – sind solche falschen Aussagen nicht nach § 154 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Meineides nach § 154 StGB besteht erst, wenn die falsche Aussage vor einem Gericht oder einer anderen eidberechtigten Stelle getätigt wird.

Wann gilt eine Aussage im Rahmen des Meineides nach § 154 StGB als ,,falsch“?

Gemäß der allgemeinen Definition gilt eine Aussage nach § 154 StGB immer dann als falsch, wenn sie nicht der Realität entspricht. Die Verpflichtung zur Wahrheit vor Gericht bezieht sich auf sämtliche Informationen, die im Rahmen der Befragung erörtert werden. Darüber hinaus ist die Person, die die Aussage macht, dazu angehalten, ihre Angaben vollständig zu machen.

Mache ich mich auch wegen Meineides nach § 154 StGB strafbar, wenn ich schweige?

In bestimmten Fällen kann das Auslassen von Informationen in einer Aussage ebenfalls unter den Straftatbestand des Meineides gemäß § 154 StGB gewertet werden. Dies trifft vor allem zu, wenn der Täter die Lücken in seiner Aussage nicht klarstellt und den Eindruck einer vollständigen Angabe erweckt.

Was, wenn dem Aussagenden nicht bewusst ist, dass die Aussage falsch ist? Droht dennoch eine Strafbarkeit wegen Meineid nach § 154 StGB?

Der Meineid nach § 154 StGB definiert ein Delikt, welches vorsätzlich begangen werden muss. Wenn eine Person der festen Überzeugung ist, wahrheitsgemäß auszusagen und den tatsächlichen Sachverhalt korrekt wiederzugeben, liegt keine vorsätzliche, sondern eine fahrlässige Tat vor. Eine fahrlässige Begehung eines Aussagedelikts kann lediglich in Form des fahrlässigen Falscheids gemäß § 161 StGB realisiert werden, welche eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht.

Besteht vor Gericht stets eine Wahrheitspflicht?

Spontanäußerungen, die nicht direkt mit der laufenden Vernehmung in Verbindung stehen, sind nicht an die Wahrheitspflicht gebunden. Diese Regelung ändert sich jedoch, falls das Gericht entscheidet, die spontane Äußerung als Teil des Beweisthemas zu behandeln und weiter zu untersuchen.

Berichtigung einer Aussage nach § 158 StGB

Das Gesetz erlaubt es Ihnen, eine falsche Aussage zu korrigieren, wie es in § 158 StGB festgelegt ist. Es ist jedoch wichtig, dass diese Korrektur frühzeitig erfolgt, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. „Frühzeitig“ bedeutet in diesem Kontext, dass:

  • Noch keine offizielle Strafanzeige gestellt oder keine Ermittlungen begonnen haben
  • Durch die falsche Aussage kein Schaden für eine andere Person entstanden ist
  • Die korrigierte Aussage noch in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen kann

Wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, hat das Gericht die Möglichkeit, entweder keine Strafe zu verhängen oder eine mildere Strafe zu wählen.

Wird man auch bestraft, wenn man sich selber, oder eine andere Person durch die Falschaussage schützen wollte? – § 157 StGB

Natürlich kann es passieren, dass jemand aus dem Wunsch heraus, sich selbst oder jemanden, den er kennt, zu schützen, nicht die Wahrheit sagt, wenn er als Zeuge aussagen muss. Ob man für eine solche Falschaussage wegen Meineides nach § 154 StGB bestraft wird, hängt vom individuellen Fall ab. Hierfür gibt es die Regelung des „Aussagenotstands“ (§ 157 StGB). Diese Regelung erlaubt es dem Gericht, die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB zu verringern, wenn jemand aus dem Bestreben heraus, sich selbst oder seine Angehörigen vor einer Gefahr zu schützen, eine falsche Aussage macht. Dabei ist es wichtig, dass die Person wirklich glaubte, dass die Gefahr durch die Falschaussage abgewendet werden könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist für die Anwendung des Aussagenotstands nicht entscheidend.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Meineid gemäß § 154 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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