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Nötigung im Straßenverkehr

Strafe für die Nötigung im Straßenverkehr

Nach § 240 StGB kann im Falle einer Nötigung im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe wird jedoch in der Praxis nur dann ausgesprochen, wenn die Nötigung zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder anderen schwerwiegenden Folgen geführt hat.

In den meisten Fällen wird eine der folgenden Strafen verhängt:

  • Geldstrafe
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Fahrverbot von ein bis sechs Monaten

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis kann das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festsetzen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein Fahrverbot zu umgehen.

Die Höhe der Geldstrafe wird in der Regel in Tagessätzen festgelegt, wobei ein Tagessatz 3,33 % des monatlichen Nettogehalts des Täters entspricht. Bei einem monatlichen Nettogehalt von 2.000 EUR würden beispielsweise 40 Tagessätze eine Geldstrafe von 2.666 EUR nach sich ziehen.

Befindet sich der Täter zum Zeitpunkt der Nötigung noch in der Probezeit des Führerscheins, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der den Besuch eines Aufbauseminars erforderlich macht. Diese Verkehrsverstöße verlängern die Probezeit auf vier Jahre. Weitere Verstöße können zu einem Entzug der Fahrerlaubnis in mehreren Stufen führen.

Strafe wegen Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB vermeiden:

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Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr? Jetzt professionelle Hilfe sichern!

Eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben: Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg und ein belastendes Strafverfahren. Gerade in emotional aufgeladenen Verkehrssituationen entstehen solche Vorwürfe oft schnell – nicht selten unbegründet oder überzogen. Doch eines ist sicher: Reagieren Sie nicht leichtfertig! Wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, kann das Verfahren häufig in die richtige Richtung lenken oder sogar eine Einstellung erreichen.

Wir von Dr. Böttner Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite – bundesweit, diskret und mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsstrafrecht.

Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung Straßenverkehr 

Eine Nötigung im Straßenverkehr wird gem. § 240 I StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen zwingt.

Oftmals wird im Straßenverkehr eine Gewaltanwendung vorliegen. Nach dem weiten Gewaltbegriff ist die Ausübung von psychischem Druck auf des Opfer ausreichend, um das Vorliegen von Gewalt zu bejahen. Das Opfer wird durch psychischen Druck zu dem erwünschten Verhalten genötigt – das Opfer kommt dem Druck des Täters nach. Oftmals liegt diese Gewalt in Form von Ausbremsen, dem zu dichten Auffahren und Drängeln oder der Lichthupe vor.

 

Nötigung Straßenverkehr: Klassische Beispiele

Dichtes Auffahren und Drängeln

Wer einem anderen Fahrzeug über längere Zeit mit geringem Abstand folgt – oft begleitet von Lichthupe oder aggressivem Fahrverhalten –, setzt den Vorausfahrenden unter psychischen Druck. Solches Verhalten wird strafrechtlich häufig als Nötigung eingestuft, insbesondere wenn eine Gefährdung entsteht.

Absichtliches Ausbremsen

Plötzliches, grundloses Abbremsen vor einem nachfolgenden Fahrzeug stellt eine massive Gefährdung dar. Wird dieses Verhalten gezielt eingesetzt, um den Hintermann zu behindern oder zu maßregeln, kann dies strafbar sein – mit strafrechtlichen, aber auch zivilrechtlichen Konsequenzen.

Behinderung von Überholvorgängen

Wer bewusst verhindert, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer überholen kann – etwa durch Beschleunigen während eines Überholversuchs oder durch abruptes Ausscheren –, bringt andere in Gefahr. Auch hier kann eine Strafbarkeit wegen Nötigung vorliegen.

Schneiden beim Spurwechsel

Ein besonders gefährlicher Fall: Nach einem Überholmanöver zieht der Fahrer zu früh und mit zu geringem Abstand vor das überholte Fahrzeug zurück. Dieses sogenannte „Schneiden“ ist nicht nur verkehrswidrig, sondern kann ebenfalls eine strafbare Nötigung darstellen.

Blockieren von Verkehrsflächen

Ob Fahrbahn, Kreuzung oder Ausfahrt – wer mit seinem Fahrzeug gezielt eine Verkehrsfläche blockiert, um andere zu behindern oder zu provozieren, verhält sich nicht nur rücksichtslos, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar.

Einsatz der Lichthupe als Einschüchterung

Die wiederholte und gezielte Verwendung der Lichthupe, insbesondere in Verbindung mit dichtem Auffahren, wird von Gerichten als aggressives Verhalten gewertet. Wenn dieses Verhalten darauf abzielt, andere einzuschüchtern oder zum Fahrbahnwechsel zu nötigen, kann es strafrechtlich relevant sein.

Strafe wegen Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB vermeiden:

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Anzeige: Wie beweist man eine Nötigung im Straßenverkehr?

Im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr, wie sie in § 240 StGB geregelt ist, spielt die Beweislage eine zentrale Rolle. Da jede Straftat einen Täter erfordert, ist es entscheidend, diesen Täter eindeutig identifizieren zu können. Eine bloße Notierung des Kennzeichens eines Fahrzeugs reicht oft nicht aus, um eine Nötigung im Straßenverkehr nachzuweisen. Zwar kann das Kennzeichen dazu dienen, den Fahrzeughalter zu ermitteln, jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Halter auch derjenige war, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat geführt hat. Für eine erfolgreiche Strafverfolgung ist es daher unerlässlich, sowohl den Täter als auch den genauen Tathergang möglichst präzise zu beschreiben.

Ein besonders wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang sind Zeugenaussagen. Personen, die den Vorfall beobachtet haben und dazu aussagekräftige Informationen liefern können, sind ein entscheidender Beweisbaustein. Zeugen können dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit der Anzeige zu untermauern. Fehlen solche Zeugenaussagen, kann es dazu kommen, dass das Verfahren in eine „Aussage gegen Aussage“-Situation gerät. In diesem Fall wird es für die Staatsanwaltschaft schwierig, hinreichende Beweise zu sammeln, sodass das Verfahren möglicherweise mangels Beweisen eingestellt werden muss.

Ein weiteres Thema, das oft in Bezug auf die Beweissicherung angesprochen wird, sind Foto- und Videoaufnahmen. Diese können dazu dienen, den Tathergang zu dokumentieren und zu stützen. Allerdings ist die Nutzung von Fotos und Videos im rechtlichen Kontext klar geregelt und unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Aufnahmen dürfen nur dann als Beweismittel verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben stehen und keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wird solches Material ohne die erforderliche rechtliche Grundlage an die Polizei weitergegeben, kann dies zu einem Bußgeldverfahren wegen einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen führen. Es empfiehlt sich daher, vor der Verwendung von Foto- oder Videoaufnahmen rechtlichen Rat einzuholen, um keine unabsichtlichen Rechtsverstöße zu begehen.

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Nötigung im Straßenverkehr - Strafe vermeiden:

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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