Strafe für die Nötigung im Straßenverkehr
Nach § 240 StGB kann im Falle einer Nötigung im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe wird jedoch in der Praxis nur dann ausgesprochen, wenn die Nötigung zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder anderen schwerwiegenden Folgen geführt hat.
In den meisten Fällen wird eine der folgenden Strafen verhängt:
- Geldstrafe
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- 3 Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von ein bis sechs Monaten
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis kann das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festsetzen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein Fahrverbot zu umgehen.
Die Höhe der Geldstrafe wird in der Regel in Tagessätzen festgelegt, wobei ein Tagessatz 3,33 % des monatlichen Nettogehalts des Täters entspricht. Bei einem monatlichen Nettogehalt von 2.000 EUR würden beispielsweise 40 Tagessätze eine Geldstrafe von 2.666 EUR nach sich ziehen.
Befindet sich der Täter zum Zeitpunkt der Nötigung noch in der Probezeit des Führerscheins, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der den Besuch eines Aufbauseminars erforderlich macht. Diese Verkehrsverstöße verlängern die Probezeit auf vier Jahre. Weitere Verstöße können zu einem Entzug der Fahrerlaubnis in mehreren Stufen führen.