Welche Strafe droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Die wohl häufigste Frage, die uns zum Beginn eines Mandats wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestellt wird, ist die Frage nach der konkret zu erwartenden Strafe. Dabei sind die jeweiligen konkreten Details Ihres Falles zu prüfen und zu analysieren, um bereits frühzeitig eine erste Einschätzung abgeben zu können. Aus diesem Grund werden wir zum Beginn unserer Beauftragung durch Sie als erstes Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt Ihrer Akte können wir Ihnen in der Regel bereits eine konkrete Abschätzung des zu erwartenden Strafrahmens abgeben.
Die konkrete Strafhöhe bemisst sich beim Drogenhandel an unterschiedlichen Maßstäbe. Das wohl wichtigste Kriterium ist die Art der gehandelten Droge und die jeweils vorgeworfene Menge. Während der einfache Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, finden in der Praxis häufig deutlich höhere Strafrahmen als die des § 29 BtMG Anwendung.
Wir stehen von Anfang an an Ihrer Seite und begleiten Sie als spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht durch alle Verfahrensstadien, um die bestmögliche Verteidigung für Sie sicherzustellen. Gerade nach einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme ist es wichtig, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Verteidigung in professionelle Hände zu geben.
Bereits bei gelegentlichen Verkaufshandlungen wird Ihnen häufig von der Staatsanwaltschaft ein gewerbsmäßiges Handel nach § 29 Abs. 3 BtMG vorgeworfen oder gar ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG. In diesen Fällen droht Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren.
Für die Frage, ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt und damit der Strafrahmen des § 29a BtMG und nicht des § 29 BtMG Anwendung findet, spielt nicht die Menge der aufgefundenen Drogen die entscheidende Rolle, sondern insbesondere der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel. Dabei gibt es für jede Betäubungsmittelart eigene Grenzwert der „nicht geringen Menge“. Folgende Werte geben einen Überblick, ab wann die Rechtsprechung von einer nicht geringen Menge ausgeht: