Strafe bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe
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Haben Sie eine Vorladung wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB erhalten? Bei uns finden Sie die nötige rechtliche Unterstützung. Mit über 15 Jahren Expertise im Strafrecht und zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Fällen zur Sachbeschädigung nach § 303 StGB sind wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihr idealer Ansprechpartner in dieser heiklen Phase.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Strafbar macht sich hiernach, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Dabei genügt es bereits, wenn der Gegenstand in seiner Brauchbarkeit gemindert wird – es muss nicht zwingend zu einer vollständigen Zerstörung kommen. Auch das unbefugte Verändern des äußeren Erscheinungsbildes einer fremden Sache ist strafbar (§ 303 Abs. 2 StGB).
Eine Sache ist im strafrechtlichen Sinn jeder körperliche Gegenstand – hierzu zählen auch Tiere, da sie nach § 90a BGB rechtlich wie Sachen behandelt werden. Eine Sache ist dann „fremd“, wenn sie nicht ausschließlich im Eigentum des Täters steht. Sobald ein anderer Miteigentümer beteiligt ist – etwa bei einem gemeinsam gekauften Auto – kann eine Beschädigung bereits strafrechtlich relevant sein.
Ja, das unbefugte Besprühen von Oberflächen mit Graffiti wird ebenfalls unter die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB als erfasst, da es die Erscheinung einer fremden Sache verändert. Voraussetzung dafür ist, dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist.
Obwohl Tiere rechtlich als Sachen gelten, behandelt das Tierschutzgesetz sie als lebende Wesen mit besonderem Schutz. Nach dem § 17 des Tierschutzgesetzes stellt das Zufügen von Schaden an einem Tier eine Straftat dar. Verstöße können sowohl wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB als auch nach Tierschutzgesetz bestraft werden, was Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedeuten kann.
Damit eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar ist, muss diese „rechtswidrig“ erfolgen. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit, und eine strafrechtliche Verfolgung ist ausgeschlossen. Zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen zählen:
Darüber hinaus liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn der Eigentümer der Sache seine Zustimmung zur Beschädigung oder Zerstörung erteilt.
Bei einer Anklage wegen Sachbeschädigung spielt der Wert der betroffenen Sache keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass es sich um fremdes Eigentum handelt.
Nein. Die Sachbeschädigung muss vorsätzlich geschehen, ansonsten besteht keine Strafbarkeit nach § 303 StGB.
Nicht jede Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wird automatisch strafrechtlich verfolgt, da es sich hierbei um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur tätig werden, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Ein Strafantrag ist im Wesentlichen die Bitte einer Person, dass eine andere Person strafrechtlich verfolgt werden soll. In bestimmten Fällen ist ein Strafantrag jedoch nicht erforderlich: Wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat feststellt, kann sie auch ohne Strafantrag ein Strafverfahren einleiten (§ 303c StGB).
Ja! Schadenswiedergutmachung kann eine zentrale Rolle spielen, wenn es darum geht, eine Anklage oder Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu verhindern. Eine Wiedergutmachung ist nicht nur ein Zeichen der Reue und des guten Willens, sondern kann auch dazu beitragen, dass die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht eine mildere Entscheidung treffen oder das Verfahren eingestellt wird.
Wer nach einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB den entstandenen Schaden ausgleicht, kann nicht nur strafmildernd behandelt werden, sondern unter Umständen sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dieses Vorgehen bietet sich vor allem bei Ersttätern und geringfügigen Schäden an.
Formen der Wiedergutmachung
Vorteile der Schadenswiedergutmachung
Praktische Umsetzung
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