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Anwalt für Sachbeschädigung nach § 303 StGB

Strafe bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe
Strafe wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB vermeiden:

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Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erhalten?

Haben Sie eine Vorladung wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB erhalten? Bei uns finden Sie die nötige rechtliche Unterstützung. Mit über 15 Jahren Expertise im Strafrecht und zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Fällen zur Sachbeschädigung nach § 303 StGB sind wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihr idealer Ansprechpartner in dieser heiklen Phase.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar?

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Strafbar macht sich hiernach, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Dabei genügt es bereits, wenn der Gegenstand in seiner Brauchbarkeit gemindert wird – es muss nicht zwingend zu einer vollständigen Zerstörung kommen. Auch das unbefugte Verändern des äußeren Erscheinungsbildes einer fremden Sache ist strafbar (§ 303 Abs. 2 StGB).

Was bedeutet „Beschädigung“, „Zerstörung“ und „Veränderung des Erscheinungsbildes“ im Sinne des § 303 StGB?

  • Eine Beschädigung im Sinne des § 303 StGB liegt vor, wenn der Gebrauchswert einer Sache beeinträchtigt wird, sie also in ihrer Funktion eingeschränkt ist.
  • Eine Zerstörung hingegen setzt voraus, dass der Gegenstand vollständig unbrauchbar gemacht wird – entweder durch Verlust seiner Funktionsfähigkeit oder durch Vernichtung seiner Substanz.
  • Eine Veränderung des Erscheinungsbildes ist gegeben, wenn eine optische Veränderung vorgenommen wird, die von außen wahrnehmbar ist – etwa durch unbefugtes Bemalen oder Besprühen.

Was gilt als „fremde Sache“ im Sinne des § 303 StGB?

Eine Sache ist im strafrechtlichen Sinn jeder körperliche Gegenstand – hierzu zählen auch Tiere, da sie nach § 90a BGB rechtlich wie Sachen behandelt werden. Eine Sache ist dann „fremd“, wenn sie nicht ausschließlich im Eigentum des Täters steht. Sobald ein anderer Miteigentümer beteiligt ist – etwa bei einem gemeinsam gekauften Auto – kann eine Beschädigung bereits strafrechtlich relevant sein.

Ist das Sprühen von Graffiti eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB?

Ja, das unbefugte Besprühen von Oberflächen mit Graffiti wird ebenfalls unter die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB als erfasst, da es die Erscheinung einer fremden Sache verändert. Voraussetzung dafür ist, dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist.

Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und Tierschutz: Was sagt das Gesetz?

Obwohl Tiere rechtlich als Sachen gelten, behandelt das Tierschutzgesetz sie als lebende Wesen mit besonderem Schutz. Nach dem § 17 des Tierschutzgesetzes stellt das Zufügen von Schaden an einem Tier eine Straftat dar. Verstöße können sowohl wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB als auch nach Tierschutzgesetz bestraft werden, was Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedeuten kann.

Kann eine Sachbeschädigung möglicherweise auch gerechtfertigt sein?

Damit eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar ist, muss diese „rechtswidrig“ erfolgen. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit, und eine strafrechtliche Verfolgung ist ausgeschlossen. Zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen zählen:

  • Notwehr (§ 32 StGB): Wenn Sie angegriffen werden und zur Verteidigung die Kleidung des Angreifers beschädigen, ist dies durch Notwehr gerechtfertigt. In diesem Fall sind Sie nicht strafbar.
  • Defensivnotstand (§ 229 BGB): Sollte eine Sache selbst eine Gefahr darstellen, dürfen Sie diese beschädigen oder zerstören. Zum Beispiel dürfen Sie einen aggressiven Hund abwehren und im Extremfall auch töten, wenn er Sie angreift.
  • Aggressivnotstand (§ 904 BGB): Auch die Beschädigung einer Sache eines unbeteiligten Dritten ist erlaubt, wenn dies notwendig ist, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden.

Darüber hinaus liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn der Eigentümer der Sache seine Zustimmung zur Beschädigung oder Zerstörung erteilt.

Ist der Wert der beschädigten Sache ein entscheidender Faktor für die Strafbarkeit nach § 303 StGB?

Bei einer Anklage wegen Sachbeschädigung spielt der Wert der betroffenen Sache keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass es sich um fremdes Eigentum handelt.

Gibt es eine fahrlässige Sachbeschädigung?

Nein. Die Sachbeschädigung muss vorsätzlich geschehen, ansonsten besteht keine Strafbarkeit nach § 303 StGB.

Das Antragserfordernis einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

Nicht jede Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wird automatisch strafrechtlich verfolgt, da es sich hierbei um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur tätig werden, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Ein Strafantrag ist im Wesentlichen die Bitte einer Person, dass eine andere Person strafrechtlich verfolgt werden soll. In bestimmten Fällen ist ein Strafantrag jedoch nicht erforderlich: Wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat feststellt, kann sie auch ohne Strafantrag ein Strafverfahren einleiten (§ 303c StGB).

Kann ich durch Schadenswiedergutmachung ein Verfahren wegen Sachbeschädigung vermeiden?

Ja! Schadenswiedergutmachung kann eine zentrale Rolle spielen, wenn es darum geht, eine Anklage oder Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu verhindern. Eine Wiedergutmachung ist nicht nur ein Zeichen der Reue und des guten Willens, sondern kann auch dazu beitragen, dass die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht eine mildere Entscheidung treffen oder das Verfahren eingestellt wird.

Schadenswiedergutmachung als Möglichkeit zur Verfahrensvermeidung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB 

Wer nach einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB den entstandenen Schaden ausgleicht, kann nicht nur strafmildernd behandelt werden, sondern unter Umständen sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dieses Vorgehen bietet sich vor allem bei Ersttätern und geringfügigen Schäden an.

Formen der Wiedergutmachung

  • Reparatur: Der beschädigte Gegenstand wird vom Beschuldigten instand gesetzt oder die Reparaturkosten werden übernommen.
  • Ersatz: Ist eine Reparatur nicht möglich, kann der Täter ein gleichwertiges Objekt stellen oder den entsprechenden Geldwert erstatten.
  • Ausgleich von Folgekosten: Dazu gehören z. B. Mietausfälle oder Nutzungsausfälle, die durch die Beschädigung entstanden sind.

Vorteile der Schadenswiedergutmachung

  • Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO: Das Strafverfahren kann gegen Auflagen – z. B. Zahlung von Schadensersatz – eingestellt werden.
  • Strafmilderung: Im Falle einer Verurteilung wirkt sich eine frühzeitige Wiedergutmachung positiv auf das Strafmaß aus.
  • Kein Eintrag im Führungszeugnis: Bei Einstellung des Verfahrens wird die Tat nicht im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt – wichtig für Beruf und Zukunft.

Praktische Umsetzung

  • Frühzeitiger Kontakt zum Geschädigten: Ein Anwalt für Sachbeschädigung nach § 303 StGB kann hier helfen, professionell zu vermitteln und Missverständnisse zu vermeiden.
  • Dokumentation: Jeder Schritt der Wiedergutmachung sollte sorgfältig dokumentiert werden – z. B. durch Quittungen, Reparaturnachweise oder schriftliche Vereinbarungen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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