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Anwalt für Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG

Schleuserkriminalität Strafe

  • § 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Bei besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. 
  • § 97 AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn eine Tat nach § 96 Abs. 2 AufenthG vorliegt und dadurch das Leben des Geschleusten konkret gefährdet oder eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wird. Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Tod des Geschleusten verursacht wird. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Anzeige wegen Schleuserkriminalität: Was tun?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG erhalten haben, stehen Sie vor einer bedeutenden strafrechtlichen Herausforderung. In dieser Situation ist es unerlässlich, einen Anwalt zu engagieren, der nicht nur kompetent, sondern auch erfahren und entschlossen in der Verteidigung von Schleuserkriminalität ist. Obwohl die Strafandrohung ein sehr hohes Ausmaß annehmen kann, ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und sich für einen spezialisierten Anwalt für Schleuserkriminalität entscheiden, um im besten Fall gar eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Als Strafverteidiger für Schleuserkriminalität sind Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger dabei die bestmögliche Wahl.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was ist unter Schleusungs- und Schleuserkriminalität zu verstehen?

Von Schleusungskriminalität spricht man immer dann, wenn Straftaten im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise oder dem Aufenthalt von Ausländern in Deutschland stehen. Dazu gehören nicht nur das eigentliche Einschleusen über die Grenze, sondern auch vorbereitende und begleitende Handlungen wie Urkundenfälschungen zur Ermöglichung einer Einreise, die Weitergabe von Ausweispapieren, die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen oder die Organisation illegaler Beschäftigung. Auch Menschenhandel im Zusammenhang mit Schleusungen fällt in diesen Bereich. Wichtig ist die Abgrenzung zum Begriff der Schleuserkriminalität. Während Schleusungskriminalität den gesamten Komplex umfasst, bezieht sich Schleuserkriminalität ausschließlich auf die direkte Beteiligung am Einschleusen oder am unerlaubten Aufenthalt nach den §§ 96, 97 AufenthG. Oft wird dieser engere Bereich auch als Menschenschmuggel bezeichnet. Wer also aktiv dabei hilft, Ausländer ohne die erforderlichen Papiere nach Deutschland zu bringen oder ihnen einen rechtswidrigen Aufenthalt zu ermöglichen, kann sich nach §§ 96, 97 AufenthG strafbar machen.

Was ist unter dem Einschleusen von Ausländern zu verstehen?

Unter Einschleusen versteht man das gezielte Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers nach Deutschland. Wer also wissentlich dabei hilft, dass jemand ohne gültige Aufenthaltspapiere die Grenze überschreitet, handelt als Schleuser. Typische Fälle sind Transporte von nicht einreiseberechtigten Personen über die Grenze oder die Organisation entsprechender Routen. Eine Strafbarkeit nach § 96 AufenthG tritt allerdings nicht in jedem Fall automatisch ein. Erforderlich ist, dass die Handlung entweder gegen Entgelt, wiederholt oder zugunsten mehrerer Ausländer erfolgt. Besonders schwer wiegt das Einschleusen, wenn es gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande geschieht, wenn Waffen im Spiel sind oder wenn die betroffenen Personen unter menschenunwürdigen Bedingungen transportiert werden. Schon der Versuch einer Schleusung ist strafbar. Zudem können Fahrzeuge oder andere eingesetzte Tatmittel eingezogen werden. Die Folgen für Beschuldigte sind daher erheblich – umso wichtiger ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt für Schleuserkriminalität.

Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?

Das Aufenthaltsgesetz gilt grundsätzlich für alle Personen aus sogenannten Drittstaaten, also für Menschen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch Unionsbürger sind. Ausländer im rechtlichen Sinne ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist. Nicht alle Ausländer unterfallen jedoch den strengen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen gilt beispielsweise das Freizügigkeitsrecht. Auch Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen oder Personen, die durch völkerrechtliche Verträge von bestimmten Beschränkungen befreit sind, fallen nicht unter das Aufenthaltsgesetz. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist es, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland zu regeln und zu steuern. Gleichzeitig dient es der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen. Wer ohne gültige Aufenthaltspapiere einreist oder sich länger im Land aufhält, riskiert daher, mit den Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Konflikt zu geraten.

Was ist der Zweck der §§ 96, 97 AufenthG?

Die Schleusertatbestände der §§ 96, 97 AufenthG verfolgen in erster Linie das Ziel, die Zuwanderung nach Deutschland zu steuern und zu begrenzen. Damit erfüllen sie den allgemeinen Schutzzweck des Aufenthaltsgesetzes (§ 1 Abs. 1 AufenthG). Im Vordergrund steht die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, die als Teil der organisierten Kriminalität ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. Gleichzeitig dient das Gesetz auch der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Damit bewegen sich die Normen in einem Spannungsfeld zwischen der Abwehr krimineller Strukturen und dem Schutz von Menschen, die vor Krieg, Verfolgung oder Not fliehen. Auch die Individualinteressen der Geschleusten finden teilweise Berücksichtigung, etwa in den Qualifikationen des § 96 Abs. 2 Nr. 5 und des § 97 AufenthG. Dieses Spannungsverhältnis muss bei der Auslegung der Vorschriften stets mitbedacht werden.

Strafbarkeit nach § 96 AufenthG

Unter Schleuserkriminalität versteht man, wie eingangs dargelegt, Handlungen, die darauf abzielen, Menschen eine unerlaubte Einreise, einen illegalen Aufenthalt oder eine nicht genehmigte Arbeitsaufnahme in Deutschland oder der EU zu ermöglichen. Nach internationalen Definitionen – etwa durch Europol oder die Vereinten Nationen – geht es dabei stets um vorsätzliches Handeln mit dem Ziel, sich einen finanziellen oder materiellen Vorteil zu verschaffen. In Deutschland ist dieses Verhalten im Aufenthaltsgesetz geregelt. § 96 AufenthG stellt das Einschleusen von Ausländern oder Personen, die unter das Freizügigkeitsgesetz/EU fallen, unter Strafe. Die Vorschrift richtet sich vor allem gegen gewerbsmäßige und organisierte Schleuser, die die wirtschaftliche Schwäche und Unerfahrenheit der Betroffenen ausnutzen, um daraus Profit zu ziehen. Gerade dieser Missbrauch der Notlage der einreisewilligen Personen macht das Einschleusen besonders strafwürdig. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, organisierte und gewerbsmäßige Strukturen besonders wirksam zu bekämpfen. Auch der Versuch einer Schleusung ist bereits strafbar. Zudem erfasst die Norm die sogenannte „europaweite Schleusung“ als Nachfolgeregelung zur früheren Schengen-Schleusung. Geschützt werden damit insbesondere die Sicherheit der Grenzen und das staatliche Hausrecht.

Wer kann Täter des § 96 AufenthG sein?

Täter des § 96 AufenthG kann grundsätzlich jede Person sein – auch ein Deutscher. Wer Schleusungsmerkmale erfüllt, wird selbst dann als Täter behandelt, wenn er lediglich an einer Tat nach § 95 AufenthG beteiligt ist. Ohne diese Merkmale liegt lediglich eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe vor. Besonders ist, dass sich der Beginn der Strafbarkeit durch die Schleusungsmerkmale nach vorne verlagert: Schon die konkrete Unterstützungshandlung reicht aus. Der eingeschleuste Ausländer bleibt grundsätzlich straflos. Leistet er jedoch mehr als für seine eigene Einreise erforderlich, kann auch er als Täter gelten. In Ausnahmefällen – etwa nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 oder § 97 Abs. 1 AufenthG – wird die Teilnahme des Geschleusten nicht benötigt, da ein eigenständiges Begehungsdelikt vorliegt.

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Wann mache ich mich nach § 96 AufenthG strafbar?

Nach § 96 AufenthG macht sich strafbar, wer eine unerlaubte Einreise oder den Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland unterstützt und dabei bestimmte Schleusermerkmale erfüllt. Früher setzte die Strafbarkeit voraus, dass die eingeschleuste Person selbst vorsätzlich und rechtswidrig handelte (sog. limitierte Akzessorietät). Diese Anforderung führte insbesondere bei Kindern, Jugendlichen, Bewusstlosen oder Gefesselten zu Straflosigkeit, da ihnen oft das Bewusstsein für den unerlaubten Grenzübertritt fehlte. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 26. Februar 2024 wurde diese Lücke geschlossen: Seitdem kommt es nicht mehr auf die vorsätzliche Haupttat des Geschleusten an. Auch Eltern, die mit minderjährigen Kindern unerlaubt einreisen, können nun grundsätzlich nach § 96 belangt werden. Ob besondere Umstände, wie familiäre Verbundenheit, vorliegen, wird erst bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die Tathandlungen des § 96 knüpfen an die Verstöße des § 95 AufenthG an. Strafbar ist jedes vorsätzliche Verhalten, das die Einreise oder den Aufenthalt ermöglicht oder erleichtert. Dazu zählen etwa das Beschaffen gefälschter Dokumente, das Organisieren von Transport oder Unterkunft, Anwerbung für Schwarzarbeit, die Weitergabe von Informationen zu Einreisewegen, aber auch scheinbar kleinere Hilfen wie Übersetzungen oder Zusagen von Unterstützung, sofern sie einen objektiven Nutzen haben. Auch Durchschleusungen, also die Unterstützung bei einer Weiterreise durch Deutschland in ein Drittland, fallen unter die Vorschrift. Wichtig ist: Schon die konkrete Hilfeleistung im Vorfeld kann ausreichen – selbst wenn der Grenzübertritt noch nicht stattgefunden hat. Beihilfehandlungen werden durch die Schleusermerkmale zu täterschaftlichem Handeln hochgestuft. Nicht erfasst ist nur die Unterstützung in der Nachtatphase. Auch eine mittelbare Förderung, etwa indem man einem anderen Schleuser hilft, kann strafbar sein (sog. Kettenbeihilfe). Für den Ort der Tat gilt: Strafbar ist das Handeln sowohl am Ort der Einreise als auch dort, wo die Unterstützung erfolgt – selbst dann, wenn dies im Ausland geschieht (§ 9 StGB).

Wann habe ich die Schleusermerkmale nach § 96 AufenthG erfüllt?

Eine Strafbarkeit nach § 96 AufenthG setzt voraus, dass sogenannte Schleusermerkmale vorliegen. Diese sind in Abs. 1 Nr. 1 und 2 geregelt und konkretisieren, wann eine Handlung strafbar wird.

  • Ein Vorteil im Sinne von Abs. 1 Nr. 1a ist jede Verbesserung der materiellen oder immateriellen Lage des Täters. Dazu gehören auch Sach- oder Dienstleistungen, Ehrungen oder sexuelle Zuwendungen. Nicht ausreichend sind dagegen bloße Karrierechancen, die Befriedigung von Ehrgeiz oder Kostenerstattungen wie Benzingeld. Handelt jemand völlig uneigennützig oder aus rein humanitären Gründen, fehlt es regelmäßig an einem Vorteil.
  • Wer wiederholt handelt (Abs. 1 Nr. 1b Alt. 1), erfüllt das Schleusermerkmal bereits dann, wenn er schon früher eine entsprechende Tat begangen hat – unabhängig davon, ob diese geahndet wurde. Auch einfache Beihilfehandlungen können als Vortat genügen, solange sie feststellbar sind. Straflos bleibt die Wiederholung nur, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Vortat vorliegen.
  • Ein weiteres Merkmal ist das Einschleusen zugunsten mehrerer Ausländer (Abs. 1 Nr. 1b Alt. 2). Schon wenn zwei Personen betroffen sind, ist dieses erfüllt – auch dann, wenn die Geschleusten unterschiedliche Taten begehen. Es reicht aus, dass mindestens einer von ihnen vorsätzlich handelt, etwa eine Mutter mit einem Kleinkind.
  • Abs. 1 Nr. 2 stellt auf einen Vermögensvorteil ab. Darunter fällt jede Verbesserung der finanziellen Lage, unabhängig davon, ob sie in Geld, Sachleistungen oder Rechten besteht. Beispiele sind die Nutzung einer Ferienwohnung, das Überlassen eines Fahrzeugs, Schuldenerlass oder die Mitnahme von Schmuggelware. Keine Vermögensvorteile sind immaterielle Vorteile oder reine Kostenerstattungen. Entscheidend ist, dass der Täter den Vorteil selbst erhält; geht er allein an einen Dritten, liegt eine Strafbarkeitslücke vor.
  • Zwischen der Unterstützungshandlung und dem Vorteil muss ein klarer Zusammenhang bestehen. Ein solcher liegt etwa vor, wenn der Schleuser Frauen zur Prostitution nach Deutschland bringt, für ihre Unterkunft und Werbung sorgt und im Gegenzug einen Teil ihrer Einnahmen erhält. Auch wenn die Höhe des Vorteils vom Erfolg abhängt, bleibt der Zusammenhang bestehen, da die Schleuserhandlung die Grundlage für den Zufluss bildet.

Die Qualifikationen des § 96 Abs. 2 AufenthG

Nach § 96 Abs. 2 AufenthG macht sich ebenso strafbar, wer Schleusungshandlungen unter besonders erschwerenden Umständen begeht. Diese sogenannten Qualifikationen führen zu deutlich höheren Strafen, weil sie ein gesteigertes Maß an Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit ausdrücken. Zu diesen Fällen gehören:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen will. Dabei reicht bereits eine einzige Tat aus, wenn sie diesen Willen belegt. Die Einnahmequelle muss nicht zwingend Geld sein, auch andere wirtschaftliche Vorteile genügen. Voraussetzung ist stets Eigennützigkeit, also das Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Von bandenmäßigem Handeln spricht man, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um künftig wiederholt Schleusungstaten zu begehen. Eine enge Organisation oder eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB ist nicht erforderlich. Schon eine kurze Abrede reicht aus – ausdrücklich oder stillschweigend. Indizien können gemeinsame Lebensführung, genaue Buchführung oder arbeitsteiliges Vorgehen sein. Wichtig ist: Eine bloße Mittäterschaft genügt nicht. Auch hier muss Vorsatz in Bezug auf das Bandenmerkmal vorliegen.

Eine weitere Qualifikation liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt (§ 96 Abs. 2 Nr. 3) oder eine andere Waffe in Verwendungsabsicht mitführt (§ 96 Abs. 2 Nr. 4). Als Schusswaffen gelten auch Gas- und Schreckschusspistolen sowie gleichgestellte Gegenstände wie Harpunen oder Armbrüste. „Bei sich führen“ bedeutet, dass die Waffe jederzeit einsatzbereit in Reichweite ist – auch im Kofferraum. Bei „anderen Waffen“ genügt es, wenn sie objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (z. B. Messer, Schlagringe, Molotow-Cocktails). Entscheidend ist, dass sie in der Absicht mitgeführt werden, Widerstand zu überwinden oder Gewalt anzuwenden.

Eine besonders schwere Form der Schleusung liegt vor, wenn die Geschleusten einer lebensgefährlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden (§ 96 Abs. 2 Nr. 5). Es genügt, dass die Umstände objektiv geeignet sind, eine Lebensgefahr zu begründen – etwa überladene Fahrzeuge, fehlende Sicherheitsgurte, Transport in Kofferräumen oder Containern. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn Menschen in einer Art und Weise transportiert werden, die Angst, Ohnmacht und Demütigung erzeugt, z. B. stundenlange Transporte „wie Vieh“ ohne Toiletten und Frischluft. Auch konkrete Gefährdungssituationen, wie das Durchschwimmen eines Flusses oder Transporte ohne Versorgung, fallen darunter.

Seit 2024 ist auch das brutale Fluchtverhalten vieler Schleuser erfasst (§ 96 Abs. 2 Nr. 6). Wer versucht, sich durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten einer Polizeikontrolle zu entziehen und dadurch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, macht sich strafbar. Dazu zählen das Durchbrechen von Kontrollstellen, Fluchtfahrten mit überhöhter Geschwindigkeit oder das Missachten grundlegender Verkehrsregeln. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt: Die Situation muss so gefährlich sein, dass ein Unfall nur zufällig verhindert wurde.

Eine besondere Qualifikation liegt auch vor, wenn ein minderjähriger, unverheirateter Ausländer ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person eingeschleust wird (§ 96 Abs. 2 S. 2). Geschützt werden sollen Kinder und Jugendliche, die ohne Fürsorge und Obhut besonders verletzlich sind. Seit der Reform 2024 gilt dies nicht nur, wenn der Täter dafür einen Vermögensvorteil erhält (§ 96 Abs. 1 Nr. 1a), sondern auch, wenn er wiederholt oder zugunsten mehrerer Personen handelt (§ 96 Abs. 1 Nr. 1b). Ziel ist ein verstärkter Schutz Minderjähriger vor Ausbeutung durch Schleusungskriminalität.

Der Versuch nach § 96 Abs. 3 AufenthG

Nach § 96 Abs. 3 AufenthG ist nicht nur die vollendete Schleusung, sondern auch der Versuch strafbar. Schon die versuchte Hilfeleistung zur unerlaubten Einreise kann eine Strafbarkeit begründen. Damit reicht es aus, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung die unerlaubte Einreise einer anderen Person fördern soll, auch wenn diese Unterstützung letztlich wirkungslos bleibt oder die Einreise von vornherein scheitert, etwa weil die Personen bereits in einem anderen Schengen-Staat aufgegriffen werden. Damit erfasst § 96 Abs. 3 selbst eine bloße versuchte Beihilfe. Entscheidend ist allein, dass der Täter mit Vorsatz handelte und seine Handlung nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Unterstützung beitragen sollte. Wann ein solches unmittelbares Ansetzen vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, wie weit sich der Täter dem angestrebten Unterstützungserfolg angenähert und dadurch eine konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen hat.

Die Auslandstaten nach § 96 Abs. 4 AufenthG

§ 96 Abs. 4 AufenthG erfasst nicht nur Schleusungen nach Deutschland, sondern auch solche in andere EU-Mitgliedstaaten sowie in die Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Damit setzt der Gesetzgeber europarechtliche Verpflichtungen um und sanktioniert auch das Einschleusen, Durchschleusen oder Ausschleusen von Ausländern, wenn diese gegen die Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften dieser Staaten verstoßen. Für die Strafbarkeit nach § 96 Abs. 4 AufenthG ist entscheidend, dass die geschleusten Personen Vorschriften des jeweiligen Landes verletzen – etwa das Visumserfordernis. Es reicht, wenn dies ein Verwaltungsunrecht darstellt. Eine Strafbewehrung im nationalen Recht des Zielstaates ist nicht erforderlich. Erfasst werden auch Qualifikationen wie gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, lebensgefährdende Behandlungen oder die Versuchsstrafbarkeit. Damit gilt deutsches Strafrecht auch dann, wenn der Täter im Ausland handelt – unabhängig von den allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. StGB. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz „ne bis in idem“: Niemand darf in der EU zweimal wegen derselben Tat bestraft werden. Wer in einem Mitgliedstaat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf deshalb in Deutschland nicht noch einmal für denselben Sachverhalt belangt werden. Dieses Doppelbestrafungsverbot ist sowohl im Schengener Durchführungsübereinkommen als auch in der Europäischen Grundrechtecharta verankert. Durch die Reform vom 26. Februar 2024 wurde der Anwendungsbereich noch erweitert. Seitdem gelten auch die Qualifikationen des Beisichführens von Schusswaffen (§ 96 Abs. 2 Nr. 3) und der gefährlichen Fluchten im Straßenverkehr (§ 96 Abs. 2 Nr. 6) für Auslandstaten. Ziel ist es, europaweite Schleuserstrukturen wirksam zu bekämpfen, die oftmals besonders gefährliche Mittel wie nicht seetüchtige Boote oder überladene Fahrzeuge einsetzen.

Kann eine Tat nach § 96 AufenthG gerechtfertigt sein?

Eine Rechtfertigung durch die Einwilligung des Geschleusten ist bei § 96 AufenthG ausgeschlossen. Selbst wenn die betroffene Person der Schleusung zustimmt, entfaltet dies keine rechtliche Wirkung. Das gilt insbesondere bei besonders gefährlichen Situationen wie lebensgefährdender Behandlung oder erniedrigenden Transportbedingungen. Der Grund dafür liegt darin, dass § 96 in erster Linie dem Schutz eines übergeordneten Allgemeininteresses dient: der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über Einreise und Aufenthalt. Gleichzeitig schützt die Vorschrift auch die Migranten selbst, deren Unversehrtheit typischerweise durch Schleusungen gefährdet wird. Damit schützt § 96 sowohl kollektive als auch individuelle Rechtsgüter. Das Individualinteresse des Geschleusten tritt aber hinter das Allgemeininteresse zurück und kann daher nicht disponiert werden. Selbst wenn ein Migrant seine Zustimmung geben würde, bliebe die Tat rechtswidrig, da das Gesetz von einer typischen Gefährdungslage und einem Machtgefälle zwischen Schleuser und Geschleustem ausgeht.

Strafe wegen Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG vermeiden:

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Strafbarkeit nach § 97 AufenthG

§ 97 AufenthG enthält die besonders schweren Fälle des Einschleusens und verschärft die Strafen erheblich. Abs. 1 regelt das Einschleusen mit Todesfolge als Erfolgsqualifikation. Abs. 2 stellt die banden- und gewerbsmäßige Begehung unter höhere Strafe. Beide Absätze sind als Verbrechen ausgestaltet, sodass auch der Versuch sowie der Versuch der Beteiligung strafbar sind (§§ 12, 23, 30 StGB). Während für die Schleusung selbst Vorsatz erforderlich ist, reicht für die Todesfolge bereits Fahrlässigkeit (§ 18 StGB). Hintergrund ist die steigende Skrupellosigkeit von Schleusern und die damit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit der Betroffenen.

Wer kann Täter des § 97 AufenthG sein?

Täter des § 97 AufenthG kann jedermann sein, also sowohl Ausländer als auch Deutsche. Für eine Strafbarkeit genügt es, wenn sich mehrere Personen mittäterschaftlich an einem Einschleusen nach § 96 AufenthG beteiligen. Tritt der Tod durch die Handlung eines Beteiligten ein, kann auch der andere Mittäter bestraft werden, wenn er durch einen gemeinsamen Tatentschluss an der Durchführung mitgewirkt hat. Voraussetzung ist, dass die Handlung des einen im Einverständnis mit dem anderen steht und die Todesfolge diesem zumindest fahrlässig zugerechnet werden kann.

Das Einschleusen mit Todesfolge nach § 97 Abs. 1 AufenhG

Die Tathandlung besteht in der vorsätzlichen Verwirklichung des § 96 Abs. 1 oder Abs. 4 AufenhG. Mit der Reform durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 27. Februar 2024 wurde die Strafbarkeit ausgeweitet: Erfasst ist nun nicht nur der Tod des geschleusten Ausländers, sondern auch der Tod anderer Personen, etwa Polizeibeamter oder unbeteiligter Verkehrsteilnehmer. Geschützt sind damit alle Menschen, unabhängig von Alter oder Handlungsfähigkeit. Eine besondere Art der Kausalität verlangt das Gesetz nicht. Es genügt, wenn der Tod eine Folge der Schleusung ist. Dabei reicht jede Todesursache, die mit dem Schleusungsvorgang zusammenhängt, z. B. Erfrieren, Ersticken oder Verdursten in überladenen Containern oder Herzversagen bei extremer Belastung. Entscheidend ist, dass der Zusammenhang zwischen der Schleusung und dem Tod nicht völlig fernliegt. Bezüglich der Schleusung muss der Täter vorsätzlich handeln. Für den Tod genügt Fahrlässigkeit. Seit der Reform 2024 gilt zudem eine verschärfte Regelung: Wird der Tod wenigstens leichtfertig verursacht, also durch besonders grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, liegt eine besonders schwere Schuldform vor. Leichtfertigkeit wird als vorsatznahe Schuldform verstanden und kann bereits bei Unterlassen naheliegender Schutzmaßnahmen gegeben sein.

Das Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen nach § 97 Abs. 2 AufenhG

§ 97 Abs. 2 AufenthG kombiniert die besonders gefährlichen Begehungsformen: Handeln Schleuser sowohl bandenmäßig als auch gewerbsmäßig, liegt stets ein Verbrechen vor. Damit soll die organisierte, auf dauerhaften Gewinn ausgelegte Schleusung besonders hart sanktioniert werden.

Kann mein Verhalten nach § 97 AufenthG gerechtfertigt sein?

Eine Einwilligung des Geschleusten ist auch bei § 97 AufenthG ohne Bedeutung. Sie kann die Tat nicht rechtfertigen. Der Grund liegt darin, dass die Norm nicht nur individuelle Interessen schützt, sondern vor allem die Allgemeinheit: die Funktionsfähigkeit der Einreise- und Aufenthaltskontrollen sowie die Verhinderung lebensgefährlicher Schleusungssituationen. Da Schleusungen typischerweise Gefahren für Leib und Leben bergen und auf einer Machtasymmetrie zwischen Schleuser und Geschleustem beruhen, ist eine wirksame Zustimmung ausgeschlossen.

Kann sich ein Schleuser auf die Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 31 GFK) berufen?

Art. 31 Abs. 1 GFK sieht ein Bestrafungsverbot für Flüchtlinge vor, die sich unerlaubt in einen Vertragsstaat begeben, wenn sie unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, und sich unverzüglich bei den Behörden melden. Dieses Privileg gilt ausschließlich für die Flüchtlinge selbst und nicht für die Schleuser. Der Schleuser kann sich daher nicht auf die Genfer Flüchtlingskonvention berufen, da er weiterhin vorsätzlich eine rechtswidrige Haupttat unterstützt. Eine Einschränkung des strafbefreienden Charakters von Art. 31 GFK für Flüchtlinge allein deshalb, weil sie sich zur Flucht der Hilfe eines Schleusers bedienen, wird überwiegend abgelehnt. Vielmehr ist die Vorschrift menschenrechtsfreundlich auszulegen, da eine Flucht ohne Schleuserhilfe in vielen Fällen praktisch unmöglich ist.

Notwendige Verteidigung in Fällen der §§ 96, 97 AufenthG

Aufgrund der hohen Strafandrohungen in §§ 96, 97 AufenthG handelt es sich in der Praxis häufig um Fälle notwendiger Verteidigung. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Verbrechen im Raum steht oder die Schwere der Tat dies gebietet. Angesichts der Mindeststrafen von drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bei § 97 AufenthG ist dies regelmäßig der Fall. Hinzu kommt die besondere Komplexität des Ausländerstrafrechts, das stark durch europäische und völkerrechtliche Bezüge geprägt ist und eng mit dem Ausländer- und Verwaltungsrecht verzahnt ist. Für die Angeklagten ist daher die frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung von zentraler Bedeutung, um ihre Rechte wirksam zu wahren.

Strafe wegen Schleuserkriminalität nach §§ 96, 97 AufenthG vermeiden:

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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