Wann mache ich mich nach § 96 AufenthG strafbar?
Nach § 96 AufenthG macht sich strafbar, wer eine unerlaubte Einreise oder den Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland unterstützt und dabei bestimmte Schleusermerkmale erfüllt. Früher setzte die Strafbarkeit voraus, dass die eingeschleuste Person selbst vorsätzlich und rechtswidrig handelte (sog. limitierte Akzessorietät). Diese Anforderung führte insbesondere bei Kindern, Jugendlichen, Bewusstlosen oder Gefesselten zu Straflosigkeit, da ihnen oft das Bewusstsein für den unerlaubten Grenzübertritt fehlte. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 26. Februar 2024 wurde diese Lücke geschlossen: Seitdem kommt es nicht mehr auf die vorsätzliche Haupttat des Geschleusten an. Auch Eltern, die mit minderjährigen Kindern unerlaubt einreisen, können nun grundsätzlich nach § 96 belangt werden. Ob besondere Umstände, wie familiäre Verbundenheit, vorliegen, wird erst bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die Tathandlungen des § 96 knüpfen an die Verstöße des § 95 AufenthG an. Strafbar ist jedes vorsätzliche Verhalten, das die Einreise oder den Aufenthalt ermöglicht oder erleichtert. Dazu zählen etwa das Beschaffen gefälschter Dokumente, das Organisieren von Transport oder Unterkunft, Anwerbung für Schwarzarbeit, die Weitergabe von Informationen zu Einreisewegen, aber auch scheinbar kleinere Hilfen wie Übersetzungen oder Zusagen von Unterstützung, sofern sie einen objektiven Nutzen haben. Auch Durchschleusungen, also die Unterstützung bei einer Weiterreise durch Deutschland in ein Drittland, fallen unter die Vorschrift. Wichtig ist: Schon die konkrete Hilfeleistung im Vorfeld kann ausreichen – selbst wenn der Grenzübertritt noch nicht stattgefunden hat. Beihilfehandlungen werden durch die Schleusermerkmale zu täterschaftlichem Handeln hochgestuft. Nicht erfasst ist nur die Unterstützung in der Nachtatphase. Auch eine mittelbare Förderung, etwa indem man einem anderen Schleuser hilft, kann strafbar sein (sog. Kettenbeihilfe). Für den Ort der Tat gilt: Strafbar ist das Handeln sowohl am Ort der Einreise als auch dort, wo die Unterstützung erfolgt – selbst dann, wenn dies im Ausland geschieht (§ 9 StGB).