Strafe für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB
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Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre.
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Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB erhalten haben, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Der Strafmaß des § 174 StGB droht in der Höchststrafe mit einer langen Freiheitsstrafe – Sie brauchen einen spezialisierten Anwalt beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Wir haben Strafverteidiger, die sich explizit auf eine Verteidigung beim Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs nach § 174 StGB spezialisiert haben, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens mit uns als Ihr Anwalt bei Kinderpornographie.
Gemäß § 174 StGB fällt eine Person dann unter den Begriff des „Schutzbefohlenen“, wenn sie in einem besonderenAbhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zu einer anderen Person steht, die Verantwortung für ihre Erziehung oder Ausbildung trägt. Dieser Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen dient dem Schutz junger Menschen, die sich in einem Alter befinden, in dem sie leicht beeinflussbar und besonders schutzbedürftig sind.
In der Regel bezieht sich der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB auf minderjährige Personen unter 18 Jahren. In einigen besonderen Konstellationen – etwa bei familiären Verhältnissen oder längeren Betreuungsaufträgen – kann die Schutzgrenze bereits bei 16 Jahren liegen. Entscheidend ist nicht nur das Alter, sondern auch das Bestehen eines speziellen Obhutsverhältnisses, das durch die Vertrauensstellung einer Person im Leben des Jugendlichen begründet wird.
Ein Obhutsverhältnis liegt vor, wenn eine Person für die Erziehung oder Beaufsichtigung des Jugendlichen verantwortlich ist. Typischerweise betrifft dies Eltern sowie Pflege- und Adoptiveltern, und seit Januar 2015 auch Stiefeltern. Neben familiären Betreuungsverhältnissen umfasst der Tatbestand des § 174 StGB auch Ausbildungsverhältnisse: So gelten Lehrer, die regelmäßig eine Klasse unterrichten, als in einem solchen Obhutsverhältnis zu ihren Schülern stehend. Dieser Schutz bezieht sich jedoch nur auf Fach- und Klassenlehrer und schließt kurzzeitig eingesetzte Vertretungslehrer üblicherweise nicht ein. Der § 174 Abs. 2 StGB erweitert den Schutzbereich und erfasst unter anderem auch sexuelle Beziehungen zwischen Schülern und Vertretungslehrern. Ausgenommen von dieser Regelung sind hingegen Fahrlehrer, Nachhilfelehrer oder Tanzlehrer, da ihre Tätigkeit nicht die umfassende erzieherische Betreuung oder Anleitung im Alltag umfasst, die für das Obhutsverhältnis erforderlich ist.
Es ist dabei unerheblich, ob die sexuelle Handlung während der Arbeitszeit oder in der Freizeit erfolgt. Entscheidend ist, dass das Obhutsverhältnis oder die damit einhergehende Abhängigkeit des Schutzbefohlenen in missbräuchlicher Weise ausgenutzt wird.
Das Abhängigkeitsmerkmal einer Missbrauchshandlung im Sinne des § 174 StGB liegt vor, wenn der Täter die bestehende Macht- oder Autoritätsposition in einer für den Jugendlichen spürbaren und klar erkennbaren Weise nutzt, um ihn zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Dies bedeutet, dass der Täter seine übergeordnete Stellung gezielt einsetzt, um den Schutzbefohlenen in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen oder zu überwinden.
Entscheidend für eine Strafbarkeit wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist dabei, dass beide Beteiligte – sowohl der Täter als auch der Jugendliche – den Zusammenhang zwischen dem Abhängigkeitsverhältnis und der vorgenommenen sexuellen Handlung erkennen. Der Täter des § 174 StGB muss sich also bewusst sein, dass er die Abhängigkeit des Jugendlichen ausnutzt, und der Jugendliche muss wahrnehmen, dass die Handlung aufgrund der besonderen Machtstellung des Täters geschieht. Nur wenn diese wechselseitige Bewusstheit vorliegt, kann der Missbrauch der Abhängigkeit als Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.
Der Unterschied zwischen den verschiedenen Absätzen des § 174 StGB besteht darin, dass im ersten und zweiten Absatz physischer Kontakt zwischen Täter und Opfer erforderlich ist, während im dritten Absatz kein physischer Kontakt notwendig ist. Im dritten Absatz reicht es aus, wenn sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen stattfinden oder der Schutzbefohlene angewiesen wird, solche Handlungen vor dem Täter auszuführen. Dies bedeutet, dass die Strafbarkeit auch gegeben ist, wenn die sexuellen Handlungen nicht direkt vom Täter selbst, sondern von einer anderen Person in Anwesenheit des Schutzbefohlenen durchgeführt werden oder wenn der Schutzbefohlene gestattet, dass eine andere Person sexuelle Handlungen an ihm vornimmt.
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