Eine Strafbarkeit liegt in der Regel nicht bei Reitlehrern, Nachhilfelehrern, Tennistrainern oder Turntrainern vor.
Ist der Schutzbefohlene nicht älter als sechzehn Jahre, begründet bereits der sexuelle Kontakt zwischen dem Schutzbefohlenen und dem Täter eine Strafbarkeit.
Bei Schutzbefohlenen im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren setzt eine Strafbarkeit zusätzlich voraus, dass das bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde. Anders verhält es sich jedoch, wenn die sexuellen Handlungen innerhalb einer Familie vorgenommen wurden. Bei leiblichen und rechtlichen Kindern (auch die des Ehe- oder Lebenspartners, beziehungsweise einer – in einer festen Beziehung – stehenden Person) ist ein Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht erforderlich. Sexuelle Handlungen sind hier stets strafbar.
Mit welchen Strafen ist zu rechnen?
Wer sexuelle Handlungen an einem Schutzbefohlenen vornimmt oder von diesem vornehmen lässt, hat mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu rechnen. Die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Schutzbefohlenen oder des Schutzbefohlenen vor dem Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Wie verläuft die Strafverteidigung?
Sollten Sie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen beschuldigt werden, machen Sie bei der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Ein solcher Vorwurf kann – unabhängig davon, ob er begründet ist– existenzvernichtend sein. Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Fachanwalt wird Ihnen in einem solchen Verfahren zur Seite stehen und mit der notwendigen Feinfühligkeit und Diskretion eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Gern können Sie hierfür jederzeit ein Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner vereinbaren.