RECHTSANWALT FÜR BELEIDIGUNG – § 185 STGB

Die Beleidigung stellt nach § 185 StGB eine Straftat dar und zählt zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten, da sich die Äußerung bemerkbar gegen die Ehre des Opfers richtet. Es muss sich dabei nicht um eine Äußerung oder Handlung handeln, die das Opfer selbst als ehrverletzend empfindet. Es kommt viel mehr darauf an, ob ein unbefangener verständiger Dritter sie als ehrverletzend versteht.

Als Beleidigung gilt grundsätzlich die „Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile“. Dies muss nicht zwingend gegenüber dem Betroffenen geschehen, sondern kann auch gegenüber einem Dritten erfolgen. In jedem Fall muss der Gegner der Beleidigung eine feststellbare Person oder eine abgrenzbare Personengruppe sein, ansonsten ist die Äußerung zu allgemein und es fehlt an der konkreten Betroffenheit einer einzelne Person. Hier sind bekannte Fälle zu benennen wie die Gruppe „Soldaten“ oder „das Volk“, bei denen es an der konkreten Betroffenheit fehlt.

Was ist eine Beleidigung?

Entscheidend für eine Beleidigung ist, dass es sich um Werturteile handelt, also die gesprochenen Worte oder Handlungen bzw. Gestiken geprägt sind von einer subjektiven Stellungnahme des Dafür- oder Dagegenhaltens. Der Aussagende bringt also seine Wertung des Sachverhalts zum Ausdruck.

Dabei sind Beleidigungen nicht nur Schimpfwörter oder ablehnende Bewegungen wie der Mittelfinger oder das „einen Vogel“-Zeigen, sondern auch für sich genommen sachliche Worte können im Einzelfall ausreichend sein. „Du hast doch ein Vogel“ oder „Du Betrüger“ können mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen und sind ebenso zu interpretieren wie ungenaue Berufsbezeichnungen.

Meinungsfreiheit vs. Beleidigung

Diskutiert wird dabei die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich ist der Schutz der Meinungsfreiheit ein Grundpfeiler der Rechtsordnung, welcher jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Sobald eine Äußerung im konkreten Einzelfall und im Kontext der Begleitumstände geprüft und als Beleidigung oder sogar Schmähkritik eingestuft wird, greift nicht mehr der Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Deshalb muss die Aussage oder Handlung immer im Einzelfall interpretiert werden. Dabei können Umstände wie der Ort oder die Zeit, das Vorverhalten des Gegners, eventuelle Satire oder ein Streit sowie das Ausdrucksvermögen oder die Intelligenz des Aussagenden hinzugezogen werden. Es sollte klar sein, dass vulgäre Wortgefechte auf dem Fußballplatz anders einzuordnen sind als solche zwischen Politikern in einer TV-Sendung oder Promis in einem Interview mit der Presse.

Die Strafe ist individuell

Die Beleidigung ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Erfolgt diese mittels Tätigkeit, steht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren im Raum.
Der Rechtsanwalt wird regelmäßig die Aufgabe haben, den Tatvorwurf durch Hinzuziehung von günstigen Begleitumständen für den Aussagenden mit einer Einstellung aus der Welt zu schaffen oder auf eine (geringe) Geldstrafe zu plädieren.

Die Höhe der Geldstrafe kann sich aber ebenfalls nach der Verbreitung und Schwere der Beleidigung richten, also ob diese unter „vier Augen“ gefallen ist oder vor einem Millionen-Publikum in einer berühmten TV-Sendung, bei der die Wirkung massiv größer ausfällt.

In vielen Fällen ist daher die Frage der Strafbarkeit diskutabel. Genau hier setzt auch eine fundierte Strafverteidigung an. Ein Rechtsanwalt kann bereits früh im Verfahren dafür Sorge tragen, dass das Recht der Meinungsfreiheit ausreichend beachtet wird. In vielen Fällen kann so eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden.

Neben den strafrechtlichen Folgen stehen im Zweifel dem Beleidigten auch noch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz zu. Hier kann der Ausgang des Strafverfahren bereits erhebliche Auswirkungen auf die spätere Schadensersatzklage haben. Bereits aus diesem Grund lohnt sich das frühzeitige Kontaktieren eines Strafverteidigers.

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